Hoferklärung, negative Wirkung der - für Rechtsnachfolger
HöfeO § 1 Abs. 4; NRWHofei- gAufhVO § 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die negative Hoferklärung wirkt auch dann für alle Rechtsnachfol ger im Sinne von BGHZ 118, 356 fort, wenn danach zeitweilig die sonstigen Voraussetzungen für ei ne Höferechtsfähigkeit nach § 1 HöfeO nicht erfüllt gewesen sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Eheleute J. und K. W. waren Eigentümer des Ehegattenhofes "O.". Am 13. Januar 1950 ging bei dem Amts gericht ihre notarielle Erklärung ein, daß die Besitzung nicht mehr die Eigenschaft eines Hofes haben sollte, worauf der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wur de. Durch notariellen Vertrag vom 14. Juli 1961 setzten die Eheleute ihren Sohn A. als Vorerben des Hofes ein mit der Ver pflichtung, bei Umschreibung auf seinen Namen die Hofeigenschaft wieder ein zuführen. Dies geschah jedoch nicht. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1965 übertrug A. W. durch notariellen Vertrag einen ihm etwa zugeflossenen Erbanteil seiner Mutter, die 1977 ver starb. 1985 übertrug A. W. den Grund besitz im Wege vorweggenommener Erbfolge mit Zustimmung der Nacherben auf seinen Neffen, den Ehemann der Antragstellerin. Dieser verstarb am 28. November 1994.
Die Antragstellerin vertritt die Auffas sung, der Grundbesitz sei ungeachtet der negativen Hoferklärung kraft Geset zes wieder Hof geworden, als A. W. nach dem Tod seiner beiden Eltern daran Al leineigentum erlangt habe. Sie hat bean tragt festzustellen, daß sich die Besit zung nach Höferecht vererbt habe und sie Hoferbin geworden sei.
Der Antrag ist in den Instanzen ohne Er folg geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II. (...)
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 1 LwVG) ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht geht von den Grundsätzen aus, die der Senat zur Wir kung einer negativen Hoferklärung auf gestellt hat (BGHZ 118, 356). Danach wirkt die von dem Hofeigentümer erklärte Aufhebung der Hofeigenschaft jedenfalls für alle Rechtsnachfolger, die das Ei gentum an einem Hof im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge erwer ben. Der Senat hält an seiner Rechtspre chung trotz der von Faßbender (AgrarR 1993, 10 ff.) geäußerten Kritik fest. Auf grund der §§ 1 Abs. 3, 19 Abs. 5 Hö feO a. F. i. V. m. § 1 der Verordnung über die Aufhebung der Hofeigenschaft NRW vom 4. März 1949 ist das bis dahin geltende grundsätzlich obligatorische Höferecht zunächst für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln in ein fakultatives, d. h. vom Eigentümer frei wählbares Höferecht umgewandelt worden. Der Dispositionsbefugnis des jeweiligen Eigentümers wurde damit der Vorrang vor den agrarökonomischen In teressen der Allgemeinheit an dem Fort bestand des Hofes eingeräumt. Weder dem Wortlaut der Verordnung noch son stigen Umständen ist zu entnehmen, daß diese Dispositionsbefugnis auf die Erb folge nach dem Eigentümer, der die ne gative Hoferklärung abgegeben hat, be schränkt sein sollte mit der Folge, daß die Hofeigenschaft kraft Gesetzes nach Eintritt des Erbfalles wieder aufleben würde (vgl. Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 6. Aufl., § 1 Rdn. 83; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 9. Aufl., § 1 Rdn. 56). Vielmehr würde es der Möglichkeit der freien Wählbarkeit des Höferechts zuwiderlau fen, wenn nach Eintritt des Erbfalls die Hofeigenschaft von selbst, entgegen der aus dem Grundbuch ersichtlichen Lage, neu entstünde (vgl. Lüdtke-Handjery, AgrarR 1982, 230, 231; a. A. Faßbender, a. a. O. ; Faßbender in: Faßben der/Hötzel/v. Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rdn. 86).
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe schwerde wirkt die negative Hoferklärung auch dann für die Rechtsnachfolger im Sinne von BGHZ 118, 356 ff. fort, wenn danach zeitweilig die sonstigen Voraus setzungen für eine Höferechtsfähigkeit gemäß § 1 HöfeO nicht erfüllt gewesen sind. Zutreffend hat das Beschwerdege richt ausgeführt, daß der Eigentümer und seine Rechtsnachfolger nach Abgabe der negativen Hoferklärung davon aus gehen können, die Hofeigenschaft könne nur durch eine gegenteilige Erklärung, nicht aber auch ohne ihr Zutun kraft Ge setzes wiedererlangt werden. Durch die negative Hoferklärung ist die landwirt schaftliche Besitzung dem Geltungsbe reich des Höferechts entzogen worden. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Höferechtsfähigkeit weiterhin vorlie gen oder entfallen. Wollte man nach ei nem zeitweiligen Wegfall der sonstigen Voraussetzungen von einem Wieder aufleben der Hofeigenschaft kraft Geset zes ausgehen, würde dies einen sy stemwidrigen Rückgriff auf das obligato rische Höferecht bedeuten, dessen Gel tung durch die vorangegangene Hofauf hebungserklärung gerade abbedungen worden ist. Hierfür finden sich weder in der Verordnung noch in § 1 HöfeO n. F. Anhaltspunkte, zumal gemäß § 1 Ziff. 2 der Verordnung vom 3. März 1949 bzw. § 1 Abs. 4 HöfeO n. F. jederzeit auf An trag die Hofeigenschaft, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, wieder hergestellt werden kann und deshalb für einen solchen Rückgriff kein Bedürfnis besteht.
3. Schließlich ist die Hofeigenschaft auch nicht kraft Gesetzes mit der Einführung der neuen Höfeordnung zum 1. Juli 1976 entstanden. Zwar ist zu diesem Zeitpunkt die in § 19 Abs. 5 HöfeO a. F. enthalte ne Ermächtigung für die Einführung der Verordnung über die Aufhebung der Ho feigenschaft vom 4. März 1949 entfal len. Der Grundsatz der freien Wählbar keit des Höferechts wurde aber in § 1 Abs. 4 HöfeO n. F. übernommen. Des halb kann eine landwirtschaftliche Besit zung, die durch eine frühere Hofaufga beerklärung ihre Hofeigenschaft verloren hatte, diese jedenfalls beim Eigen tumsübergang im Wege der (auch vor weggenommenen) Erbfolge nur aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Hofeigentümers gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 HöfeO n. F. wiedererlangen (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a. a. O. , § 1 Rdn. 138; Wöhrmann/Stöcker, a. a. O. , § 1 Rdn. 159; Becker, AgrarR 1976, 117, 120).
4. (...)