Hofbenutzung, Pkw-Einstellplatz/Gewohnheitsrecht
§ 538
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist den Mietern von Wohnraum in einem Mehrfamilienhaus die Mitbenutzung des Hofbereiches zum Abstellen ihrer Pkw nur gestattet worden, ohne daß ihnen vom Vermieter bestimmt abgegrenzte Einzelflächen zugewiesen wurden, liegt lediglich die Einräumung einer jederzeit widerrufbaren Nutzungschance vor. 2. Zur Frage, wann in solchem Fall von einem Recht auf Nutzung eines bestimmten Pkw Einstellplatzes auf Grund Gewohnheitsrechtes ausgegangen werden kann.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Dem Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus war - wie den übrigen Mietern im Hause - die Mitbenutzung des Hofes zum Abstellen seines Pkw unentgeltlich gestattet. Der schriftliche Mietvertrag enthielt dazu keine Vereinbarung. Die Vermieterin hatte bestimmte Flächen auf dem Hof nicht gekennzeichnet und den Mietern auch nicht zugewiesen. Die Mieter hatten untereinander Einvernehmen erzielt, wer welchen der numerierten Plätze zum Parken benutzt und diese Nutzung über Jahre praktiziert.
Die Vermieterin als Kl. verlangt nach Widerruf der Gestattung von dem beklagten Mieter die Räumung der mit der Nummer 5 gekennzeichneten und von diesem über Jahrzehnte genutzten Stellfläche sowie entgangenen Mietzins für diesen inzwischen anderweit vermieteten Einstellplatz.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Vermieter hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die auf die Räumung gerichtete Klage ist begründet, denn der Kl. steht ein Anspruch gegen den Bekl. auf Räumung gemäß § 985 BGB zu. Das Eigentum der Kl. an der im Streit befindlichen Fläche (Platz Nr. 5) ist unstreitig. Besitzer dieser Fläche ist der Bekl. allerdings nur dann, wenn er diese Fläche mit einem Pkw besetzt. Da der Bekl. aber für sich in Anspruch nimmt, wann immer er wolle, den Platz benutzen zu dürfen, dokumentiert er damit einen "ständigen Besitzwillen", weshalb die Kammer nur von einer Besitzlage im Sinne des § 985 BGB ausgeht und der Kl. nicht allein schutzwürdiges Interesse an der bloßen Unterlassung der Nutzung des Stellplatzes durch den Bekl. zubilligt. Das Klagebegehren wird deshalb nicht nur durch den Klageantrag zu 2) (Unterlassungsantrag) abgedeckt, vielmehr ergänzen die Anträge zu 1) und 2) einander, wobei der Kl. in bezug auf letzteren Antrag ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht. Angesichts dessen, daß der Bekl. eines vertraglichen Nutzungsrechts gegenüber der Kl. sich berühmt, ist die für den Unterlassungsanspruch zu fordernde Wiederholungsgefahr gegeben.
Entgegen der Auffassung des Bekl. steht diesem das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Stellfläche aber nicht zu, so daß der Bekl. mit Erfolg weder gegenüber dem Anspruch aus § 985 BGB auf ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) sich berufen noch gegenüber dem Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 BGB eine Duldungspflicht der Kl. einwenden kann. Eine derartige Einwendung steht dem Bekl. nicht aus Miete oder Leihe und auch nicht aus Gewohnheitsrecht zu.
Allerdings durfte das Amtsgericht gemäß seinen Feststellungen zum Tatbestand im Rahmen der Darstellung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe mit Blick auf die Übergabe des Schlüssels zum Hof von einer Mitvermietung des Stellplatzes bei Beginn des Mietverhältnisses über die Wohnung ausgehen.
Nachdem in zweiter Instanz aber unstreitig ist, daß die Schlüsselübergabe mit der vom Amtsgericht angenommenen Zweckrichtung nicht erfolgte - der Bekl. hat auf das Bestreiten der Kl. hin insoweit Gegenteiliges nicht substantiiert vorgetragen -, sondern die Möglichkeit, mit dem Schlüssel auch den Zugang zum Hof sich zu verschaffen, eine Folge dessen ist, daß der Wohnkomplex mit einer Schließanlage ausgestattet ist, erweist sich die Schlüsselübergabe als solche für die Frage als unergiebig, ob dem Bekl. seinerzeit der Platz Nr. 5 zur Miete überlassen worden ist.
Dafür hätte der Bekl. angesichts des schriftlichen Mietvertrages, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, im einzelnen darlegen müssen, wer seitens der Vermieterin wann welchen Platz ihm zur Miete überlassen haben soll. Insoweit mangelt es schon an dem Vortrag, die Stellflächen seien seinerzeit von der Vermieterseite bereits konkret als Einzelfläche - oder sogar numeriert - ausgewiesen gewesen, und er habe damals die jetzt streitige Fläche zugewiesen erhalten. Sein Vortrag, die Nutzung des Hofes für die Autos habe "durch gegenseitige Respektierung" funktioniert, begründet die Annahme der mietweisen Überlassung einer bestimmten Fläche - der jetzt streitigen - ebensowenig wie der Vortrag, auch der Hauswart habe streng darauf geachtet, daß die von allen respektierte "Hofordnung" eingehalten wurde.
Vielmehr folgt für die Kammer daraus, daß die Mieter selbst im Rahmen der Hofnutzung als Abstellplatz für Autos einander abgestimmt hatten. Verhielt es sich aber so, daß den Mietern - und damit auch dem Bekl. - nicht bestimmt zugewiesene Flächen zur Nutzung belassen wurden, sondern daß den Mietern die Mitbenutzung der Hoffläche - je nach Freisein - ledig-lich gestattet war, so war ihnen damit nur eine jederzeit widerrufliche Nutzungschance eingeräumt; ein Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Fläche des Hofes begründete diese Chance gegenüber der Vermieterin nicht.
Da auch eine Leihe die Überlassung einer bestimmt bezeichneten Fläche und nicht nur die Einräumung einer bloßen Nutzungschance voraussetzt, steht dem Bekl. auch aus diesem Rechtsgrund ein Besitz- und Nutzungsrecht an der Abstellfläche Nr. 5 nicht zu.
Der Bekl. kann auch nicht mit Erfolg sich darauf berufen, jedenfalls aus Ge-wohnheitsrecht zur unentgeltlichen Nutzung des Platzes Nr. 5 oder des Hofes weiter berechtigt zu sein. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die insoweit maßgebenden Verkehrskreise die Entstehung eines "Rechts" durch jahrelange geduldete Übung angenommen haben. Denn ein solches Gewohnheitsrecht bestünde nur insoweit und solange, bis für die beteiligten Verkehrskreise ein geändertes Recht "zur Gewohnheit" geworden ist. Letzteres nimmt die Kammer hier aber an, weil unter Berücksichtigung der Lage der Wohnanlage im Hinblick auf die dort bekannte Parkplatzmangelsituation eine unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Stellplatzes inzwischen allgemein unüblich ist.
Der Zahlungsanspruch ist mangels Rechts zu unentgeltlicher Nutzung seit dem Widerruf der Gestattung und der endgültigen Ablehnung der Unterlassung der Nutzung durch den Bekl. aus Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB) begründet, denn durch die Weiternutzung der Stellfläche war die Kl. gehindert, diese der Mieterin ab Januar 1993 zu überlassen und den mit ihr vereinbarten Mietzins von monatlich 70 DM zu erzielen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte den Mietern gestattet, auf dem Hof ihre Autos abzustellen, eine besondere Zuweisung von bestimmten Stellplätzen erfolgte jedoch nicht. Später war der Vermieter mit der unentgeltlichen Nutzung nicht mehr einverstanden und verlangte von einem Mieter, der dies nicht hinnehmen wollte, Räumung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zu Recht, wie das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 6. Dezember 1993 ausgeführt hat. Die Hoffläche war eben nicht mitvermietet, sondern es lag nur eine "Nutzungschance" vor, die frei widerrufbar war. Auch ein Gewohnheitsrecht sei dadurch nicht entstanden.
Maßgeblich sind allerdings stets die Umstände des Einzelfalles; wären die Parkflächen abgegrenzt gewesen oder hätte der Vermieter zur Hofnutzung einen Schlüssel zur Verfügung gestellt, hätte ein Besitzrecht angenommen werden können.