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Hofbenutzung

AG Augsburg2 C 705/9704.04.1997WuM 1998, 438

§ 535 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hofbenutzung, Kfz, Beladen, Entladen, Musikinstrumente, Musiklehrer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für einen Musiklehrer gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, den Hof des Hauses zum Be- und Entladen der mit dem Kfz transportierten Musikinstrumente zu nutzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt von der Bekl. die Ermöglichung von Belade- und Entladetätigkeiten im Hof des Anwesens, in dem er eine Wohnung angemietet hat. Am 3.6.1996 brachte die Bekl. an der Einfahrt zum Hof eine Kette an. Der Hof kann nur noch von Garagenmietern befahren werden. Diese besitzen einen Schlüssel für die Sperrvorrichtung. Der Kl. ist Musiklehrer und muß mindestens zweimal wöchentlich Musikinstrumente und Musikzubehör abtransportieren und zurücktransportieren.

Der Kl. ist berechtigt, den Hofraum kurzfristig zum Be- und Entladen mit Fahrzeugen zu befahren bzw. befahren zu lassen, weil andernfalls angesichts der gegebenen Umstände ein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache nicht gewährleistet wäre (vgl. zu diesem Problemkreis u. a. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 180; Kraemer in: Bub/Treier, III Rn. 1225; LG Wuppertal WM 1996, 267/268; AG Hamburg WM 1996, 534/535). Der Kl. ist Musiklehrer. Dies ist auch in den schriftlichen Mietvertrag aufgenommen worden. Er hat von seiner Wohnung bzw. seinem Hauseingang keinen direkten Zugang zur öffentlichen Straße. Die Musikinstrumente und das Musikzubehör sind relativ schwer und wären ohne Ermöglichung des Beladens und Entladens im Hofraum schon über eine relativ weite Strecke zu transportieren, wenn man nur auf den Einfahrtsbereich abhebt. Tatsächlich ist es aber ständig ungewiß, ob im Einfahrtsbereich oder auf der Straße im näheren Einfahrtsbereich mit einem Fahrzeug gehalten werden kann. Ob auch die Gefahr besteht, daß die Gegenstände durch Witterungseinflüsse, beispielsweise Regen,

beschädigt werden oder ob insoweit ausreichende Vorkehrungen durch den Kl. möglich und zumutbar sind, kann dahinstehen. Klarzustellen ist, daß es unerheblich ist, daß der Kl. kein eigenes Kraftfahrzeug und keine Fahrerlaubnis besitzt. Daß die Beförderung der Gegenstände im Kraftfahrzeug durch eine dritte Person erfolgt, ist für den Kl. nicht anspruchsschädlich. In diesem Zusammenhang kann der Kl. auch nicht darauf verwiesen werden, daß ihm diese dritten Personen für einen Transport über den Hof behilflich sein können. Der Kl. kann schließlich auch nicht darauf verwiesen werden, in jedem Fall des Hervortretens einer Belade- und Entladenotwendigkeit bei der Bekl. um die (vorübergehende) Aushändigung eines Schlüssels nachzusuchen. Vergleiche zu diesen Gesichtspunkten LG Wuppertal, wie vor. [ ... ] Die Bekl. muß deshalb antragsgemäß verurteilt werden. Dabei kann es der Bekl. überlassen werden, wie sie ihrer Verpflichtung nachkommt.