Höhe von Minderungsquoten
BGB § 537
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einzelne Minderungsquoten (bei hochpreisigen Wohnungen):
Setzrisse in der Küche 2 %
Fleck auf dem Teppich in der Diele 2 %
Funktionsunfähigkeit der Gegensprechanlage
5 %
erschwerte Anschlußmöglichkeit für Tiefkühlschrank 2 %
fehlender Telefonanschluß 5 %
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. (...) Hinsichtlich der Setzrisse in der Küche und dem Fleck auf dem Teppich in der Diele ergibt sich eine Minderung von jeweils 2 %. Beide Mängel werden auch von dem Kl. nicht bestritten. Sie ergeben sich auch bereits aus dem Übergabeprotokoll. Soweit der Kl. jedoch der Auffassung ist, daß diese Mängel i. S. des § 537 Abs. 1 BGB unerheblich seien, so trifft dies nicht zu. Die Parteien haben immerhin übereinstimmend festgestellt, daß die Wohnung sich insoweit nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befand. Angesichts der hohen Miete von 1.337,28 DM für eine Zweizimmerwohnung konnte der Bekl. erwarten, daß diese Mängel nicht vorliegen. Für die fehlende Gegensprechanlage ist eine Minderung von 5 % gerechtfertigt. Die Wohnung befindet sich im 2. OG, so daß die Nichtfunktionsfähigkeit eine erhebliche Erschwernis für den Zugang der Wohnung durch Dritte bedeutete.
Hinsichtlich der fehlenden Anschlußmöglichkeit für den Tiefkühlschrank ist eine Minderung von 2 % gerechtfertigt. Soweit der Kl. bestreitet, daß dieser nicht angeschlossen werden konnte, so ist dies nicht ausreichend. Unstreitig ist der Tiefkühlschrank auf Veranlassung des Kl. eingebaut worden, so daß er auch hätte angeben können, inwieweit entgegen der Behauptung des Bekl. ein Anschluß möglich war. Da dieser mitvermietet worden ist, mußte der Kl. auch für einen ordnungsgemäßen Anschluß sorgen. Da aber der Bekl. ihn auch an einer entfernten Steckdose hätte anschließen können, erscheint eine Minderung von 2 % ausreichend.
Für das fehlende Telefon ist eine Minderung von 5 % angemessen. Zwar hat der Kl. auch bestritten, daß der Telefonanschluß fehlte und dies von ihm zu verantworten sei. Dies ist jedoch ebenfalls unsubstantiiert, weil nach Vortrag des Bekl. sogar eine Genehmigung der Hausverwaltung eingeholt wurde, so daß der Kl. zu den Vorkommnissen substantiiert hätte Stellung nehmen können.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der Praxis wird immer wieder klar, daß über die Höhe einer Mietminderung Unklarheit herrscht. Wenn sich Gerichte insoweit festlegen, ist ihnen daher stets besondere Aufmerksamkeit sicher.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 22. September 1998 setzt die 64. Kammer des Landgerichts Berlin für einzelne Mängel bestimmte Prozentsätze fest, und das kann als Anhaltspunkt dienen, wenn auch in einem anderen Prozeß vor einem anderen Richter ganz andere Minderungsquoten herauskommen können.