Höhe der Sicherheitsleistung
§ 107 ZPO, § 769 ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Höhe der Sicherheitsleistung; Räumungsvollstreckung; Einstellung; Vollstreckungsgegenklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Erklärung des Vermieters gegenüber dem zur Räumung verurteilten Mieter, daß die Räumung so lange nicht vollstreckt wird wie er pünktlich zahlt, begründet kein Mietverhältnis.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. und Helmut H. schlossen mit dem Bekl. einen schriftlichen Wohnungsmietvertrag. Unter anderem wegen Zahlungsverzuges kündigte der Bekl. frist-los und erwirkte ein rechtskräftiges Räumungsurteil. Am 1. März 1988 unterzeichnete die Ehefrau des Bekl. eine Erklärung mit folgendem Wortlaut: "Da Herr Helmut H. die Begleichung seiner Schulden davon abhängig macht, daß die Räumung nicht voll-streckt wird, wird erklärt, daß die Räumung solange nicht vollstreckt wird, wie Herr H. pünktlich zahlt. 4.100 DM zahlt er sofort." Es folgen auf dem Schriftstück die Ortsan-gabe, Datum und Unterschrift der Ehefrau des Bekl. Weiterhin ist Erhalt von 4.100 DM quittiert, weiter darunter befindet sich auch die Unterschrift des Helmut H. Auf der Grundlage dieser Erklärung erhob die Kl. Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil für unzulässig zu erklären. Sie behauptet, die Parteien hätten sich am 1. März 1988 auf einen neuen Mietvertrag geeinigt, wobei der Bekl. von seiner Ehefrau vertreten worden sei. Die Klage wurde abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. Die Klage ist aber unbegründet, weil bereits die Aktivlegitimation der Kl. zweifelhaft ist und im übrigen die Voraussetzungen der Vereinbarung ei nes Nutzungsverhältnisses, wie sie in der Erklärung vom 1. März 1988 enthalten sind, nach dem unstreitigen Vortrag des Bekl. nicht erfüllt worden sind.
Wie der Text der von der Kl. in Bezug genommenen Erklärung der Ehefrau des Bekl. vom 1. März 1988 ausweist, ist sie zunächst lediglich dem Helmut H. gegenüber ab-gegeben worden. Unstreitig war die Kl. bei Abfassung der Erklärung bzw. Zahlung der 4.100 DM nicht zugegen. Hieraus könnte zu schließen sein, daß, sofern in der Erklä rung vom 1. März 1988 eine Vereinbarung über die Begründung eines neuen Nut-zungsverhältnisses gesehen werden sollte, dieses lediglich mit Herrn Helmut H. zu-stande gekommen ist. Andererseits enthält die Erklärung die eindeutige Formulierung, daß die Räumung nicht vollstreckt wird, solange Herr H. pünktlich zahlt. Da sich der zugrunde liegende Räumungstitel jedoch auch auf die Kl. des hiesigen Verfahrens bezieht, könnte auch angenommen werden, daß eine mögliche Nutzungsvereinbarung die Kl. miteinschließt. Letztendlich kann jedoch die Frage der Aktivlegitimation der Kl. dahingestellt bleiben ebenso wie die Frage, ob die Ehefrau des Bekl. tat sächlich als Vertreterin des Bekl. gehandelt habe.
Jedenfalls ist die Erklärung der Ehefrau des Bekl., sofern sie überhaupt eine Wirkung gegen den Bekl. entfaltet hat, hinfällig geworden dadurch, daß die Bedingung für die Nichtdurchführung der Vollstreckung nicht eingehalten worden ist. Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Vollstreckung ist nach der Erklärung der Ehefrau des Bekl. vom 1. März 1988, daß pünktlich gezahlt wird. Hierbei ist auf die Bestimmungen des Mietvertrages abzustellen, den die Parteien über die fraglichen Räume, die die Kl. weiter nutzen möchte, geschlossen haben. Wie sich aus § 4 des Mietvertrages, der in dem Vorprozeß eingereicht worden ist, ergibt, mußte die Mietzinszahlung monatlich im voraus dergestalt erfolgen, daß sie zum 1. Werktag des Kalendermonats, für den sie bestimmt war, dem Konto des Bekl. gutgeschrieben werden mußte. Diese Verpflichtung hat die Kl. nicht erfüllt. Wie der Bekl. unwidersprochen vorgetragen hat, sind die Zahlung des Nutzungsentgelts für die Monate April, Mai und Juni jeweils ver-spätet dem Konto des Bekl. gutgeschrieben worden. Soweit die Kl. in der Klageschrift vorgetragen hat, die vereinbarten Zahlungspflichten seien pünktlich erfüllt worden, Mietrückstände bestünden nicht, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und unbeachtlich. Nachdem der Bekl. substantiiert auf die Klage erwidert hat, hat sich die Kl. nicht mehr geäußert, so daß die diesbezüglichen Angaben des Bekl. als unstreitig anzusehen sind, was von dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt wurde.
Hieraus folgt, daß die Bedingung für den Aufschub der Vollstreckung aus dem zu-grundeliegenden Urteil nicht eingetreten ist. Irgendwelche Rechte kann die Kl. daher aus dieser Erklärung nicht mehr herleiten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anm.: Gegen letzteren Beschluß hat der Klägervertreter sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat diese als unzulässig verworfen, da die Kl. weder einen Gesetzesverstoß noch einen Ermessensmißbrauch durch das erstinstanzliche Gericht in der Beschwerde dargetan hat noch dies aus dem Akteninhalt selbst ersichtlich ist. (LG Berlin, Beschluß vom 8. August 1988 - 64 T 142/88 -).