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Höhe der Sicherheitsleistung

AG Wedding10 C 387/8825.07.1988GE 1989, 683

§ 107 ZPO, § 769 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Höhe der Sicherheitsleistung; Räumungsvollstreckung, Einstellung; Vollstreckungsgegenklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Höhe der Sicherheitsleistung bei einstweiliger Einstellung der Räumungsvollstreckung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Mieterin) ist rechtskräftig zur Räumung einer Wohnung verur-teilt. Sie hat Vollstreckungsgegenklage erhoben und einen Beschluß des Amtsgerichts erwirkt, daß die Vollstreckung bis zur Entscheidung über diese Klage einzustellen ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- DM. Der Bekl. (Vermieter) hat geltend gemacht, daß die Sicherheit unzureichend seit. Das Amtsgericht hat die Sicherheit erhöht auf 4.000,- DM.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. hat, was sich gerichtsbekannt aus dem Verfahren 10 C 244/88 ergibt, für die beabsichtigte Räumung aus dem Verfahren zugrundeliegenden Titel an den Gerichtsvollzieher einen Vorschuß von 3.500,- DM geleistet. In die Sicherheitsleistung einzubeziehen sind auch weitere dem Bekl. entstehende Kosten vorliegenden Verfahrens, die das Gericht pauschal mit 500,- DM bewertet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anm.: Gegen letzteren Beschluß hat der Klägervertreter sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat diese als unzulässig verworfen, da die Kl. weder einen Gesetzesverstoß noch einen Ermessensmißbrauch durch das erstinstanzliche Gericht in der Beschwerde dargetan hat noch dies aus dem Akteninhalt selbst ersichtlich ist. (LG Berlin, Beschluß vom 8. August 1988 - 64 T 142/88 -).