Höhe der Berücksichtigungsfähigkeit von Altschulden
NS-EntschG § 2 Satz 2 und Satz 5 i. V. m. EntschG § 4 Abs. 2 und 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Unternehmensentschädigung sind langfristige Verbindlichkeiten, die auf einem Betriebsgrundstück lasten, nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG dann nicht oder nur zur Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes zu berücksichtigen, wenn kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden und der Wert des Betriebsgrundstücks nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG festzustellen ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Beschwerde der Bekl. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zielt auf eine Revisionszulassung insoweit, als das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Bekl. verpflichtet hat, der Kl. eine Entschädigung in Höhe von 1.340.334,60 € zu gewähren. Die Beschwerde hat insoweit keinen Erfolg, als das Verwaltungsgericht die Bekl. verpflichtet hat, eine Entschädigung in Höhe von 650.090,58 € zu gewähren.
2 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Frage
"2. Sind die an einem Betriebsgrundstück gesicherten Verbindlichkeiten im Anwendungsbereich von § 2 S. 2 und 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 EntschG in voller Höhe oder nur nach Maßgabe von § 2 S. 5 3. HS zu berücksichtigen?"
rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr). Sie ist durch das Urteil des Senats vom 27. Juli 2006 (BVerwG 5 C 2.06) dahin geklärt, daß bei der Unternehmensentschädigung langfristige Verbindlichkeiten, die auf einem Betriebsgrundstück lasten, nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG dann nicht oder nur zur Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes zu berücksichtigen sind, wenn kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden und der Wert des Betriebsgrundstückes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG festzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsfrage im Einklang mit dem bezeichneten Senatsurteil entschieden, so daß die Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Abweichung zuzulassen ist.
3 Unter Berücksichtigung der weiteren, zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen ergibt sich hieraus auf der Grundlage der von dem Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den Einheitswerten des auf einem Grundbuchblatt mit einer Flurstücksnummer verzeichneten Grundstücks F. Allee 313/314 sowie R. Straße 22, den auf dem Grundstück lastenden Hypotheken und dem Schätzwert für das sonstige Betriebsvermögen, die der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen, daß der Kl. eine Entschädigung in Höhe von jedenfalls 650.090,58 € zusteht.
4 2. Auf die weitergehenden Beschwerden der Bekl. sowie der Kl. deren Beschwerde sich allein gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil richtet, soweit dieses die Klage hinsichtlich eines den Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.340.334,60 € übersteigenden Klagebegehrens abgewiesen hat, ist die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2006 nach 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache insoweit zuzulassen, als das Verwaltungsgericht die Bekl. zur Gewährung einer Entschädigung in Höhe von mehr als 650.090,58 € verpflichtet hat und es die Klage der Kl. hinsichtlich eines den Betrag von 1.340.334,60 € übersteigenden Entschädigungsbetrages abgewiesen hat. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Auslegung des § 2 Satz 5 NS-VEntschG und der entsprechenden Geltung in Bezug genommener Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes beitragen. (...)