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Höchstbetragshypothek

BayObLGBReg. 2 Z 78/8913.07.1989GE 1990, 153

BGB § 1190; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Höchstbetragshypothek; Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Höchstbetragshypothek kann eine dingliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung nur dann eingetragen werden, wenn sich die Unterwerfungserklärung auf einen ziffernmäßig bestimmten Teil der Forderung bezieht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Beteiligte zu 1 ist als Eigentümer einer Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Urkunde verkaufte der Beteiligte zu 1 die Eigentumswohnung an die Beteiligten zu 2 als Miteigentümer zu gleichen Teilen. Die Beteiligten zu 2 haben sich verpflichtet, als Ge-genleistung an den Beteiligten zu 1 für die Dauer von 25 Jahren eine mo-natliche Kaufpreisrente von 750 DM zu zahlen. Dieser Betrag soll sich je-weils im gleichen Verhältnis erhöhen oder vermindern, in dem der amtlich festgesetzte Lebenshaltungskostenindex für alle privaten Haushalte sich ändert. Zur Sicherung der Kaufpreisrente samt Wertsicherungsklausel ha-ben die Beteiligten zu 2 dem Beteiligten zu 1 eine "Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 225.000 DM" bestellt und sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Betrages von 750 DM der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.

Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten auf Eintragung der Auflassung und der Hypothek mit Unterwerfungsklausel hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - beanstandet, daß die dingliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung einen Betrag von 225.000 DM umfasse, der dem Höchstbetrag der Hypothek entspreche.

Die Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) Von den Beteiligten bewilligt und zur Eintragung beantragt wurde in der notariellen Urkunde eine sog. dingliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO, die zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnung nach § 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Eintragung in das Grundbuch bedarf. Wie aus der Anknüpfung an § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO er-sichtlich wird, muß die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung den Anforderungen von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entsprechen. Die in der Urkun-de erklärte Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung muß sich deshalb insbesondere auf einen Anspruch beziehen, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat.

Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, weil sich die Unterwerfungserklärung ausschließlich auf die Kaufpreisrente von 750 DM pro Monat für die Dauer von 25 Jahren bezieht. Das ergibt die feste und eindeutige Summe von 225.000 DM. Auf etwaige Erhöhungsbeträge aufgrund der vereinbarten Gleitklausel bezieht sich die Unterwerfungserklärung ausdrücklich nicht.

b) Gleichwohl kann die Unterwerfungsklausel in der vereinbarten Form nicht zusammen mit der vereinbarten Höchstbetragshypothek ins Grundbuch eingetragen werden, weil sie im Widerspruch zur Höchstbetragshypothek steht. Die Besonderheit der Höchstbetragshypothek liegt nach § 1190 Abs. 1 BGB darin, daß die gesicherte Forderung in irgendeiner Hin-sicht ungewiß ist, weil "die Feststellung der Forderung vorbehalten wird". Wenn also die von der Hypothek gesicherte Forderung in jeder Hinsicht feststeht und über ihren Schuldgrund und Betrag keine Ungewißheit be-steht, kann für diese Forderung keine Höchstbetragshypothek bestellt werden (BayObLGZ 1954, 196/200; OLG Oldenburg DNotZ 1957, 669/670; Palandt/Bassenge, BGB 48. Aufl. Anm. 2 a, Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. Rn. 3, jeweils zu § 1190; Westermann/Eickmann, Sachenrecht 6. Aufl. Band II S. 308). Hier ist die Höhe der schuldrechtlich verein-barten Kaufpreisrente ungewiß, weil sie aufgrund der Gleitklausel auch un-ter den Betrag von 225.000 DM sinken kann. Anders verhält es sich jedoch mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.

Der von der dinglichen Unterwerfungserklärung umfaßte Anspruch ist hin-sichtlich Schuldgrund und Betrag eindeutig und schöpft mit dem Betrag von 225.000 DM den für die Hypothek vereinbarten Höchstbetrag voll aus. Damit bliebe bei Geltendmachung der Haftung aus der Hypothek hinsichtlich des zu vollstreckenden Anspruchs nichts mehr festzustellen. Es fehlte insoweit jedes Element der Ungewißheit, wie es für die Höchstbetragshypothek erforderlich ist. Damit widersprechen sich die erklärte Unterwerfungsklausel und die bestellte Höchstbetragshypothek, so daß sie nicht zu-sammen in das Grundbuch eingetragen werden können.

c) Als Abhilfemöglichkeiten kommen, wie das Grundbuchamt zutreffend in der Zwischenverfügung dargestellt hat, entweder ein Verzicht auf die Ein-tragung der Unterwerfungserklärung in das Grundbuch oder eine Beschränkung dieser Klausel auf einen Betrag in Betracht, der so weit unter-halb von 225.000 DM liegt, daß die Entstehung einer noch geringeren For-derung auch bei Anwendung der Gleitklausel praktisch ausgeschlossen erscheint. Denn nur dann bleibt noch Raum für die "Feststellung der For derung", für die die Höchstbetragshypothek haftet (vgl. BGHZ 88, 62/65; BayObLGZ 1954, 196/201; OLG Oldenburg DNotZ 1957, 669/670; OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 220).