Hochparterre nicht Erdgeschoß
BGB § 558 c
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Hochparterre nicht Erdgeschoß; Mieterhöhung; Mietspiegel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Lage im Hochparterre mit 1,60 m über Straßenniveau ist kein Abschlag nach dem Mietspiegel 2000 für Lage der Wohnung im Erdgeschoß vorzunehmen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es war kein Abzug aufgrund einer Erdgeschoßlage vorzunehmen, da die Wohnung unstreitig im Hochparterre, und zwar 1,60 m über Straßenniveau liegt und sich zudem die untere Kante des Wohnungsfensters 2,70 m über Straßenniveau befindet. Eine solche Lage im Hochparterre ist nicht mit einer Lage im Erdgeschoß zu vergleichen. Soweit eine Erdgeschoßwohnung einer erhöhten Lärm- und Staubbelastung ausgesetzt ist, trifft dies nicht im gleichen Maße für eine Wohnung zu, die 1,60 m über Straßenniveau liegt. Soweit die Bekl. einwendet, man könne von der Straße aus in die Wohnung einsehen, trifft dies - wie sich auch aus der von der Bekl. eingereichten Zeichnung ergibt - nur in sehr eingeschränktem Maße zu. Denn von der Straße aus ist nur die Decke der Wohnung sichtbar, sowie Personen, die sich dort im Fensterbereich aufhalten. Dies ist jedoch z. B. bei einer Wohnung im 1. Obergeschoß in gleicher Weise der Fall. Es ist aber bei einer Fensterunterkante von 2,70 m oberhalb des Straßenniveaus gerade nicht möglich, nahe an die Wohnung heranzutreten und den Innenraum voll zu überblicken. Auch eine mögliche Einbruchsgefahr ist im Vergleich zu einer Erdgeschoßlage, bei der mögliche Täter ohne Schwierigkeiten durch offene Fenster in die Wohnung gelangen können, bei einer Hochparterrewohnung deutlich vermindert, bei der mögliche Täter sich über ein 2,70 m hoch belegenes Fenster den unberechtigten Zutritt verschaffen müßten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Berliner Mietspiegel 2000 war für Wohnungen im Erdgeschoß ein Abschlag von 0,08 Euro/m2 vorgesehen. Für Wohnungen im Hochparterre galt das nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bei seiner Mieterhöhung hatte der Vermieter sich auf den Mietspiegel 2000 berufen; der Mieter meinte, für seine Wohnung im Hochparterre müsse ein Abschlag gemacht werden, da sie auch von der Straße aus einsehbar sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 17. März 2003 folgte die 61. Kammer des Landgerichts Berlin dieser Argumentation nicht und meinte, ein Erdgeschoß sei nicht mit Hochparterre zu vergleichen.
Anmerkung: Das Urteil betrifft nur noch Altfälle, da der Mietspiegel 2003 dieses Sondermerkmal nicht mehr kennt. Anderer Auffassung als die 61. Kammer war die 65. Kammer (MM 1997, 237). So wie die 61. Kammer aber auch die redaktionelle Antwort in der Rubrik "Fragen und Antworten" in GE 2001, 1164.