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Hinweispflicht des Berufungsgerichts

BGHV ZR 183/1521.01.2016GE 2016, 520

GG Art. 103; ZPO § 139

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Will das Berufungsgericht in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen, muss es dem Kläger rechtzeitig mitteilen, dass der bisherige Vortrag ergänzungsbedürftig ist. Ein Hinweis in der mündlichen Verhandlung ohne Vertagung oder Schriftsatznachlass reicht nicht.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Bekl. war Eigentümerin von 22 Eigentumswohnungen in einem Gebäude. Im Jahr 2008 ließ sie den Verkehrswert der Wohnungen sachverständig begutachten. Am 6. Dezember 2008 gaben der Kl. und seine Ehefrau, vermittelt durch eine GmbH, ein notariell beurkundetes Kaufangebot über die Wohnung Nr. 22 nebst Stellplatz zu einem Kaufpreis von insgesamt 132.500 € ab. Am 18. Dezember 2008 nahm die Bekl. das Angebot an. Der Kl. und seine Ehefrau wurden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

2 Der Kl. verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rückabwicklung des Kaufvertrags, gestützt u.a. auf eine Anfechtung des Kaufvertrags. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Kammergericht sie abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl.

II. 3 Das angefochtene Urteil ist auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. nach § 544 Abs. 7 ZPO insgesamt aufzuheben, weil das Berufungsgericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

4 1. Der Anspruch des Kl. auf rechtliches Gehör ist verletzt.

5 a) Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 103 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Ein solcher Hinweis muss so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbekl. noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann. Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, juris Rn. 6 m.w.N.).

6 b) Diesen Anforderungen wird das Vorgehen des Berufungsgerichts nicht gerecht.

7 aa) Ein Hinweis war gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich, soweit das Berufungsgericht meint, der Kl. habe nicht ausreichend aufgezeigt, dass die angeblich in Aussicht gestellte monatliche Zuzahlung von 190 € falsch gewesen sei.

8 (1) In erster Instanz bedurfte es keines solchen Hinweises, da das Landgericht den Kaufvertrag als sittenwidrig ansah. Nachdem das Berufungsgericht diese Auffassung nicht teilte, war der auf den Beratungsvertrag bezogene Vortrag erstmals entscheidungserheblich. Hielt das Berufungsgericht die hierauf bezogene Darlegung für unzureichend, musste es dem Kl. rechtzeitig mitteilen, dass und in welcher Hinsicht es eine Ergänzung des Vortrags für erforderlich hielt. Eine Partei darf nämlich darauf vertrauen, dass das Gericht sie darauf hinweist, wenn es ihren bisherigen Vortrag als nicht ausreichend substantiiert erachtet, und dass sie sodann Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags erhält (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1999 - IV ZR 7/98, NJW-RR 1999, 605, 606; Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 13 f.; MüKo-ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 139 Rn. 23 m.w.N.). An der Hinweispflicht ändert es nichts, wenn der Gegner seinerseits die fehlende Substantiierung rügt.

9 (2) Um eine solche, von Seiten des Gerichts für erforderlich gehaltene weitere Substantiierung des Tatsachenvortrags geht es, nicht dagegen - wie das Berufungsgericht meint - um die Mitteilung der Rechtsmeinung des Gerichts zu dem zentralen Streitpunkt des Rechtsstreits, auf die sich die Hinweispflicht im Grundsatz nicht erstreckt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, juris Rn. 10 m.w.N.). Das Berufungsgericht vermisst lediglich eine Ergänzung des für sich genommen schlüssigen Vortrags im Hinblick auf die erzielten Steuervorteile.

10 bb) Den erforderlichen Hinweis hat das Berufungsgericht erstmals erteilt, indem es die Rechtslage im Hinblick auf den Beratungsvertrag in der mündlichen Verhandlung erörtert hat. Dies war jedoch nicht rechtzeitig. Daher musste die Sache entweder vertagt werden oder jedenfalls - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht - gemäß § 139 Abs. 5 ZPO der beantragte Schriftsatznachlass gewährt werden; eine sofortige Erklärung zu den Einzelheiten der steuerlichen Auswirkungen war dem Kl. nicht zuzumuten.

11 2. Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Ob ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, hat das Berufungsgericht offengelassen; dies ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu unterstellen.

12 a) Der Kl. hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde im Einzelnen dargelegt, dass nach Abzug der Mieteinnahmen ein Defizit von 451,54 € verblieb und die Steuervorteile angesichts des zu versteuernden Jahreseinkommens der Eheleute von weniger als 50.000 € lediglich 180 € bis 190 € pro Monat betrugen. Danach lag die Unterdeckung deutlich über 190 €. Nach dem ergänzten Vortrag des Kl. war die behauptete Beratung fehlerhaft.

13 b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Kl. habe nicht dargelegt, dass die Zusage einer monatlichen Zuzahlung von 190 € vor Abgabe des Kaufangebots erfolgt sei. Insoweit nimmt es nämlich, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend darlegt, den detaillierten Vortrag in der Klageschrift zu dem Ablauf der Beratung nicht vollständig zur Kenntnis. Dort hat der Kl. unter Beweisantritt vorgetragen, der Abgabe des notariellen Kaufangebots sei eine umfangreiche Beratung durch die Vermittlerin vorausgegangen. Sämtliche Verhandlungen mit dieser hätten vor Abschluss des Kaufvertrags stattgefunden. Der Kl. und seine Ehefrau hätten dem Mitarbeiter der Vermittlerin angeforderte Unterlagen wie Gehaltsabrechnungen und Versicherungsunterlagen übergeben. Daraufhin sei ein mehrseitiges Berechnungsbeispiel der „Süddeutschen Finanzsoftware“ erstellt und erläutert worden, aus dem sich eine monatliche Zuzahlung nach Steuern von 195 € bis 198 € ergeben habe. Das Berechnungsbeispiel habe der Vermittler jedoch wieder an sich genommen. Schon daraus ergab sich, dass als Anlage zur Klageschrift nicht der konkret verwendete Berechnungsbogen eingereicht wurde. Dementsprechend ist das vorgelegte Berechnungsbeispiel ausdrücklich als „Musterbeispiel“ bezeichnet, das zudem auf jeder Seite den Zusatz „Süddeutsche Finanzsoftware - Unverbindliche Modellrechnung“ trägt. Erst nach Erstellung des konkreten Berechnungsbeispiels sei die später erworbene Wohnung als Kaufobjekt vorgestellt worden.

14 c) Weil das Berufungsgericht den Vortrag zu dem Berechnungsbeispiel nicht vollständig erfasst, wertet es die Angaben des Vermittlers zu Unrecht als bloße werbende Anpreisung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Gericht ist zwar nicht verpflichtet, seine Rechtsmeinung den Parteien mitzuteilen. Es muss aber darauf hinwirken, dass erhebliche Tatsachen von den Parteien vollständig vorgetragen werden (§ 139 ZPO). Ein Hinweis muss rechtzeitig erteilt werden, so dass die Partei Gelegenheit hat, die fehlenden Informationen zu beschaffen und vorzutragen, wenn nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hatte eine Eigentumswohnung zu einem (wie er später meinte) deutlich überhöhten Preis gekauft; vorangegangen war nach seiner Behauptung eine Beratung durch den Verkäufer, der erhebliche Steuervorteile errechnet hatte. Das Landgericht gab der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises statt, da der Kaufvertrag sittenwidrig sei. Das Kammergericht war anderer Auffassung und hielt den Vortrag des Klägers zum Abschluss eines Beratungsvertrages für unsubstantiiert, so dass die Klage abgewiesen wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers war erfolgreich.

Der Beschluss

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Der Bundesgerichtshof sah den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, so dass das Urteil aufzuheben sei. Eine in erster Instanz siegreiche Partei dürfe darauf vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen wolle und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich halte. Ein solcher Hinweis müsse so rechtzeitig erteilt werden, dass noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung durch Ergänzung des Vortrags reagiert werden könne.

Das Landgericht hatte die Verletzung eines Beratungsvertrages nicht geprüft; dies war erst in der Berufungsinstanz als entscheidungserheblich angesehen worden. Die Notwendigkeit einer Ergänzung des Vortrags war jedoch erst in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, was nicht rechtzeitig war. Der BGH meinte, eine sofortige Erklärung zu den Einzelheiten der steuerlichen Auswirkungen sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen.