Hinterlieger bei Zufahrt über eine Privatstraße
StrReinG § 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hinterlieger im Sinne des StrReinG ist auch der Eigentümer eines Grundstücks, das eine Zufahrt über eine Privatstraße hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nehmen die Bekl. auf Rückzahlung der erstmals für das Jahr 2005 in Rechnung gestellten Entgelte für die Straßenreinigung in Anspruch.
Die Kl. sind erbbauberechtigte Besitzer von Hausgrundstücken, die in Berlin-Rudow belegen sind. Eigentümer dieser Grundstücke ist das Land Berlin. Die Grundstücke der Kl. grenzen jeweils an die Straßen 181 bis 184 an (...). Hierbei handelt es sich jeweils um eine im Eigentum des Landes Berlin befindliche Privatstraße öffentlichen Verkehrs im Sinne von § 1 Abs. I StrReinG in der Fassung vom 2.10.2003. Die an das Siedlungsgebiet angeschlossene Schönefelder Straße ist im Straßenreinigungsverzeichnis B eingetragen und wird wöchentlich von der Bekl. gereinigt. Neben dem Anschluß an die Schönefelder Straße verfügt die Siedlung noch über einen Anschluß an den im Nordwesten gelegenen Schneehuhnweg, der im Straßenreinigungsverzeichnis A eingetragen ist und in die Reinigungsklasse 4 eingruppiert ist. Reinigungsturnus und -tarif sind bei den beiden Straßen identisch.
Die Kl. trifft aufgrund erbbaurechtsvertraglicher Einigung die Pflicht zur Reinigung des jeweils angrenzenden Teils der Privatstraße. Ende 2003 änderte die Bekl., zu deren Aufgaben die Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen gehört, ihre bis dahin vertretene Auffassung, wonach Anlieger an Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs nicht zu Straßenreinigungsentgelten heranzuziehen seien und entschloß, derlei Grundstücke ebenso wie an reine Privatstraßen angrenzende Grundstücke mit Beginn der nächsten Kalkulationsperiode zum 1.1.2005 in die Veranlagung mit einzubeziehen. Die Kl. zahlten unter dem Vorbehalt der Rückforderung die für 2005 erhobenen Straßenreinigungsentgelte. (...)
Die Kl. meinen, die Zahlung der Entgelte sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Einer Entgeltverpflichtung gemäß § 7 Abs. 2 StrReinG stehe jeweils entgegen, daß diese im Erhebungszeitraum nicht Hinterlieger im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2, S. 3 StrReinG gewesen seien. Es entspreche dem im StrReinG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, daß der Eigentümer oder sonst im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 3 StrReinG Berechtigte eines an eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs angrenzenden Grundstücks nicht als Hinterlieger zur Entrichtung von Straßenreinigungsentgelten heranzuziehen sei. Hinterlieger im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes könne nur sein, wenn das Hinterliegergrundstück eine Zufahrt oder einen Zugang von einer öffentlichen Straße habe. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Rückzahlung der für das Jahr 2005 unter Vorbehalt gezahlten Straßenreinigungsentgelte, allein beruhend auf § 812 Abs. 1 S. 1 1. Variante BGB.
Die Klage hat keinen Erfolg, da die Bekl. die nach dem gültigen Tarif für das Jahr 2005 jeweils in Rechnung gestellten Entgelte nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat. Rechtsgrund der betreffenden Zahlungen der Kl. ist jeweils § 7 Abs. 2 StrReinG, wonach die gemäß § 7 Abs. 3, Abs. 4 StrReinG zu ermittelnden Reinigungsentgelte von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen, die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführt sind, zu entrichten sind. Diese Entgeltpflicht trifft auch einen jeden der Kl. da diese entgegen ihrer Meinung Hinterlieger im Sinne des Straßenreinigungsrechts sind. Hinterlieger nach § 5 Abs. 1 S. 2, S. 3 StrReinG ist - neben dem Eigentümer, der nach § 7 Abs. 2 S. 2 StrReinG hinsichtlich des Entgelts als Gesamtschuldner haftet - u. a. der Erbbauberechtigte eines Grundstücks, das nicht an eine öffentliche Straße angrenzt, jedoch von einer solchen aus eine Zufahrt oder einen Zugang hat. Dies ist bei den Kl. zu der Fall. Die streitgegenständliche Abschnitte der Straßen 181 bis 184 sind solche Zufahrten im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes. Der Umstand, daß die betreffenden Grundstücke jeweils an eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs im Sinne von § 1 Abs. 1 StrReinG angrenzen und eine verkehrsmäßige Erschließung der Siedlung allein über diese Privatstraßen erfolgt, steht einer Einordnung als Zufahrt im straßenreinigungsrechtlichen Sinn nicht entgegen.
Dem Wortlaut der Vorschrift ist zunächst eine Einschränkung der die Hinterliegereigenschaft begründenden Begriffe Zufahrt und Zugang zu einer öffentlichen Straße nicht zu entnehmen. Insbesondere ist der Legaldefinition des Hinterliegers nicht zu entnehmen, daß Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs nicht als Zufahrt zu einer öffentlichen Straße anzusehen sind.
Derlei Einschränkung läßt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ableiten, wofür der tatsächliche Wille des Gesetzgebers maßgeblich, die Auffassung der Exekutive jedoch, die zudem keine Bindungswirkung entfaltet, irrelevant ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber, wie von den Bekl. ausgeführt, mit der Erweiterung des Kreises der Entgeltpflichtigen um den Hinterlieger durch das vierte Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 30.6.1988 das Ziel verfolgt, die Kosten der Straßenreinigung auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern oder sonst Nutzungsberechtigten zu verteilen (vgl. Drucksache 10/1742). Dem liefe die den Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 2 StrReinG einschränkende Interpretation der Kl., wonach Privatstraßen auch straßenreinigungsrechtlich keine Zufahrt zu einer öffentlichen Straße darstellen würden, gerade entgegen.
Auch ist die Auffassung der Kl. keineswegs zwingend und überzeugend, daß der Begriff des Hinterliegers einheitlich zu verstehen ist und zwar im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts, wonach der Tatbestand des Hinterliegers eine dingliche Sicherung bzw. eine Straßenbaulast voraussetze. Dies folgt bereits aus den völlig unterschiedlichen Regelungsbereichen der Teilrechtsgebiete der Reinigung öffentlicher und privater Straßen des öffentlichen Verkehrs einerseits und der Erschließungsbeiträge andererseits.
Die Einstufung von Anliegern von den Privatstraßen als Hinterlieger im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2, S. 3 StrReinG steht im Übrigen auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Kammergerichts. Dies läßt sich entgegen der Meinung der Kl. dem von den Parteien jeweils zitierten Urteil vom 23.10.2003 - 8 U 76/03 -, veröffentlicht in GE 2004, 49 entnehmen. Wenngleich dem dort zu entscheidenden Fall ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen hat, nämlich die Umnutzung eines großen Areals zu Wohnzwecken mit entsprechender Parzellierung und zwischenzeitlicher Anlage von Privatstraßen durch den Investor, ist das Argument, es solle keine Umgehung der Entgeltpflicht durch Anlage von Privatstraßen stattfinden, nicht auf derlei Konstellationen beschränkt. Es greift vielmehr sinngemäß auch im vorliegenden Fall, in welchem der Kreis der Entgeltpflichtigen durch Änderung des Straßenreinigungsgesetzes auf Eigentümer bzw. sonstige Berechtigte von Grundstücken, die nicht an öffentlichen Straßen angrenzen, erweitert wird. Insbesondere sind auch keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer hinsichtlich einer Entgeltpflicht der Anlieger zwischen bereits - teilweise Jahrzehnte - bestehenden und erst neu zu errichtenden Privatstraßen zu unterscheiden wäre.
Den Kl. ist zuzugestehen, daß sie als Hinterlieger nunmehr aufgrund der Durchsetzung des Entgeltanspruchs seitens der Bekl. schlechter stehen als etwa Eigentümer von Grundstücken, die an Straßen angrenzen, die in das Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragen sind und faktisch durch die Entgeltpflicht und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung des Bereichs der Privatstraße doppelt belastet sind. Eine solche Doppelbelastung ist jedoch entgegen der Meinung der Kl. von Rechts wegen nicht ungerechtfertigt. Sie ist vielmehr auf die Ausgestaltung der jeweiligen Erbbaurechtsverträge zurückzuführen, in welchen sich die Erbbauberechtigten entgegen dem gesetzlichen Leitbild gemäß § 4 Abs. 2 StrReinG zur ordnungsgemäßen Reinigung der im Eigentum des Landes Berlin befindlichen Privatstraßen verpflichtet haben.
Die hinsichtlich der Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs darlegungs- und beweisbelasteten Kl. haben auch nicht im Einzelnen dargelegt, daß die einseitig anhand der Tante der Bekl. erfolgte Festsetzung der Reinigungsentgelte unbillig im Sinne von § 315 BGB und damit ungültig war. Vielmehr hat die bereicherungsrechtlich nur sekundär darlegungsbelastete Bekl. ausgeführt, entsprechend ihrem 2003 gefaßten Entschluß, auch Grundstücke an Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs mit Beginn der nächsten Kalkulationsperiode zum 1.1.2005 in die Veranlagung mit aufzunehmen, in die Entgeltkalkulation 2005/2006 eine auf Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs entfallende veranlagungsfähige Fläche von 10.483.005 Quadratmeter einbestellt zu haben. Derlei Vortrag haben die Kl. nicht substantiiert bestritten.
Die Berechnung des Entgelts entspricht der Vorgabe des § 7 Abs. 4 StrReinG. Demgemäß hat die Bekl. bei der Berechnung der jeweiligen Entgelte auf die in das Straßenreinigungsverzeichnis B eingetragene Schönefelder Straße abgestellt, wobei der dortige Reinigungsturnus und Tarif identisch ist mit dem des in die Reinigungsklasse 4 eingruppierten S.weges.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 5 des Berliner StrReinG sind entgeltpflichtig Anlieger und Hinterlieger, wobei Hinterlieger von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt haben. Bis 2003 meinte die BSR, die Zufahrt über eine Privatstraße reiche nicht und änderte dann ihre Praxis.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Grundstückseigentümer die ihre Zufahrt über eine Privatstraße hatten, meinten, sie seien keine Hinterlieger und deshalb nicht entgeltpflichtig. Die Zufahrt müsse von einer öffentlichen Straße aus erfolgen; die Begriffe müßten ähnlich wie im Erschließungsbeitragsrecht ausgelegt werden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 19. September 2006 folgte das LG Berlin dieser Auffassung nicht und verwies darauf, daß der Gesetzgeber das Ziel verfolgt habe, die Kosten der Straßenreinigung auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern zu verteilen. Für eine einschränkende Interpretation wie von den Klägern vorgenommen sei daher kein Raum. Die Einstufung von Anliegern von Privatstraßen als Hinterlieger stehe auch im Einklang mit der Rechtssprechung des KG.