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Hinterlegung, - beim Notar und Verjährung

BGHVII ZR 51/9817.02.2000unveröffentlicht

BGB § 223 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vertragspartner können mit der Hinterlegung beim Notar ein eigenständiges Recht des Gläubigers begründen, sich aus dem hinterlegten Betrag bei Beste hen des gesicherten Anspruchs unabhängig von dessen Verjährung zu befriedi gen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt von den beiden Bekl. restlichen Werklohn für die Verlegung von Bodenbelägen.

Der Kl. hatte durch einstweilige Verfügung erreicht, daß die Vormerkung einer Bauhand werkersicherungshypothek ins Grundbuch eingetragen wurde. Das anschließende Streitverfahren endete mit einem Vergleich, in dem der Kl. die Löschung der Vormerkung bewilligt hat. Zugleich haben die Parteien erklärt, daß der von den Bekl. auf Notarander konto hinterlegte Betrag von 90.032,66 DM unwiderruflich zugunsten des Kl. hinterlegt worden ist (Ziffer 1 des Vergleichs). Ferner soll dieser Betrag an den Kl. "erst und inso weit" ausgezahlt werden, "als ein entsprechender Werklohnanspruch ... einvernehmlich oder streitig rechtskräftig festgestellt ist" (Ziffer 2 des Vergleichs).

Da die Parteien über den Werklohnanspruch kein Einvernehmen erzielen konnten, hat der Kl. seine Restforderung von 101.091,48 DM eingeklagt. Er hatte in beiden Vorinstan zen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hält die Werklohnforderung für verjährt.

Der Senat hat das bestätigt und die Revision des Kl. nur insoweit angenommen, als dieser hilfsweise begehrt, die Bekl. zu verurteilen, in die Auszahlung des zur Sicherheit hinterlegten Betrages von 90.032,66 DM einzuwilligen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.

I. Das Berufungsgericht hat sich mit den Fragen auseinandergesetzt, ob die Werklohn forderung verjährt ist und ob es den Bekl. verwehrt ist, sich auf die Einrede der Verjäh rung zu berufen. Dagegen hat es nicht geprüft, ob der Kl. durch den Vergleich eine von der festgestellten Verjährung unabhängige Sicherheit erhalten hat, auf die er gegebe nenfalls zurückgreifen kann (Hilfsantrag).

II. Dieses beanstandet die Revision zu Recht. Das Berufungsgericht hat es verfah rensfehlerhaft unterlassen, die rechtliche Bedeutung der Vereinbarung der Parteien vom 7. September 1994 zu ermitteln. Diese kann der Senat selbst auslegen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.

Dem Wortlaut und dem Zweck des Vergleichs ist zu entnehmen, daß die Parteien eine Sicherheit zugunsten des Kl. vereinbart haben, aus der er sich wegen seiner Werklohn forderung, soweit sie besteht, unabhängig von deren Verjährung befriedigen kann.

1. Ein Gläubiger kann sich vor drohenden Rechtsnachteilen unter anderem dadurch schützen, daß er seinen Anspruch durch ein zusätzliches Recht sichert, welches er ver werten kann, wenn er den zugrunde liegenden Anspruch nicht durchsetzen kann. Das gilt auch gegenüber der Verjährung. Im Gesetz sind hierzu mehrere Fälle geregelt. Ist für einen Anspruch eine Hypothek oder ein Pfandrecht bestellt, so hindert die Verjährung des Anspruchs den berechtigten Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem verhafte ten Gegenstand zu suchen (§ 223 Abs. 1 BGB). Ist zur Sicherung des Anspruchs ein Recht übertragen worden, so kann die Rückübertragung nicht aufgrund der Verjährung des Anspruches gefordert werden (§ 223 Abs. 2 BGB). Sicherheit kann auch durch die förmliche Hinterlegung von Geld (§ 232 BGB) geleistet werden; deren Rechtsfolge ist ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld (§ 233 BGB), aus dem wiederum unabhängig von der Verjährung des gesicherten Anspruchs Befriedigung gesucht werden kann (§ 223 Abs. 1 BGB).

Diese gesetzlichen Regelungen bestimmen im Kern, daß der Gläubiger unabhängig von der Verjährung des gesicherten Anspruchs die Realsicherheit, die er bereits hat, verwer ten kann. Dem liegt zugrunde, daß die Verjährung nicht den verjährten Anspruch besei tigt; sie gibt lediglich dem Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht (§ 222 Abs. 1 BGB).

Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß Vertragspartner nicht auch eine andere, ihren In teressen am besten entsprechende Sicherheit vereinbaren können. Eine Hinterlegung beispielsweise muß nicht immer die förmliche Hinterlegung im Sinne des § 223 BGB sein. Ebensogut kann die Hinterlegung beim Notar gewählt werden. Dieser verbreiteten Si cherungsart fehlt zwar die Rechtsfolge des § 233 BGB. Die Vertragspartner können aber mit der Hinterlegung beim Notar ein eigenständiges Recht des Gläubigers begründen, sich aus dem hinterlegten Betrag bei Bestehen des gesicherten Anspruchs unabhängig von dessen Verjährung zu befriedigen. So liegt der Fall hier.

2. Nach der Vereinbarung der Parteien haben die Bekl. dem Kl. ein in diesem Sinne zu sätzliches, von der Verjährung des Werklohnanspruchs unabhängiges Recht als Sicher heit eingeräumt. Sie haben den Betrag von 90.032,66 DM aus ihrer Verfügungsgewalt entlassen und ihn unwiderruflich beim Notar hinterlegt. Zugleich haben sie dem Kl. das Recht eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung dieses Betrages an sich zu verlangen. Dieses Recht ist ein eigenständiges Recht, das neben dem gesi cherten Werklohnanspruch besteht. Es wird von dessen Verjährung nicht berührt. Als Voraussetzung ist zunächst genannt, daß der gesicherte Anspruch wirklich besteht, was für die Verwertung von Sicherheiten ohnehin stets erforderlich ist. Ferner soll die Fest stellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Werklohnanspruchs entweder "einvernehmlich" oder aber "streitig rechtskräftig" vorgenommen werden.

a) Daß die Frage der Verjährung für die Verwertung der Sicherheit unbeachtlich sein soll, liegt bei "einvernehmlicher" Feststellung des Anspruchs auf der Hand; es gilt aber auch für den Fall der "streitig rechtskräftigen" Feststellung. Denn ein Streit um die Verjährung des Werklohnanspruchs könnte nicht mit der Feststellung des Bestehens oder Nichtbe stehens dieses Anspruchs enden. Wenn Verjährung eingetreten ist, bleibt als Ergebnis eines Rechtsstreites nur die Feststellung, daß der Schuldner zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Die Frage, ob der gesicherte Anspruch besteht, bleibt dann offen. Soll dagegen, wie es die Parteien vereinbart haben, der Bestand des Werklohnanspruchs festgestellt werden, können die Bekl. dieses nicht dadurch verhindern, daß sie die Klä rung in der Sache unter Berufung auf die Verjährung verweigern. Das ist durch den Ver gleich ausgeschlossen.

b) Die Bekl. haben den Vergleich geschlossen, um eine Belastung ihres Grundstückes zu vermeiden, das sie weiter verwerten wollten. Der Kl. ist dem entgegengekommen und hat seinerseits auf eine dingliche Sicherung seines Werklohnanspruchs durch das Grundstück verzichtet. Er hatte bis zum Vergleichsschluß zwar erst eine Vormerkung im Grundbuch erreicht, die ihn nicht gegen die Verjährung seines Werklohnanspruchs hätte schützen können (§ 886 BGB). Mit dem Vergleich hat er sich aber zugunsten der Bekl. der weiteren Möglichkeit begeben, im Range der Vormerkung (§ 883 Abs. 3 BGB) die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu betreiben, die ihn gemäß § 223 Abs. 1 BGB vor den Folgen der Verjährung seines Werklohnanspruches geschützt hät te.

III. Das Berufungsurteil kann danach im Umfang der Annahme keinen Bestand haben. Nach Aufhebung insoweit und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob dem Kl. bis zur Höhe des hinterlegten Betrages der geltend gemachte Wer klohnanspruch zusteht. Soweit dies der Fall ist, werden die Bekl. unabhängig von der Verjährung des Werklohnanspruchs in die Verwertung des zur Sicherheit hinterlegten Betrages durch dessen Auszahlung an den Kl. einzuwilligen haben.

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