Hilfsbegründung einer Kündigung
§ 564 b Abs. 4 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Hilfsbegründung einer Kündigung; Kündigung; Preisbindung; Zweifamilienhaus
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Es ist möglich, eine Kündigung nach § 564 b Abs. 4 BGB (Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen) auch hilfsweise geltend zu machen.
2. Bei einer Kündigung gem. § 564 b Abs. 4 BGB ist es unerheblich, ob die gekündigte Wohnung einer wie auch immer gearteten Preisbindung unterliegt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat als Eigentümerin eines öffentlich geförderten Zweifamilienhauses, das sie auch selbst bewohnt, der Bekl. die ihr vermietete zweite Wohnung gekündigt. Die Kl. hat zunächst die Begründung Eigenbedarf angegeben, dann aber hilfsweise Kündigung gem. § 564 b Abs. 4 BGB ausgesprochen und dabei eine um drei Monate verlängerte Kündigungsfrist berücksichtigt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der Auffassung der Bekl. ist es auch durchaus möglich, eine Kündigung nach § 564 b Abs. 4 BGB hilfsweise auszusprechen (Palandt, 42. Auflage, Anm. 10 zu § 564 b, Rechtsentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. April 1982 RiM S. 579).
Für die Frage, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam ist oder nicht, ist es unerheblich, ob die Wohnung der Preisbindung unterliegt oder nicht, da dies keine Auswirkungen auf § 564 b Abs. 4 BGB haben kann. die Vorschriften des zweiten Wohnungsbaugesetzes bzw. Wohnungsbindungsgesetzes gelten nur für die Vergabe von preisgebundenen Wohnungen an einen berechtigten Personenkreis. Damit wird aber nicht die angezogene Kündigungsvorschrift des BGB aufgehoben oder nur in eingeschränktem Umfange anwendbar.