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herrenlose Vermögenswerte

VG Berlin29 A 337.9528.09.2000ZOV 2001, 135

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

herrenlose Vermögenswerte; Beschlagnahme; SMAD Befehl Nr. 124; Freigabeprüfung; Enteignung auf besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es entsprach dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht, die wegen Herrenlosigkeit nach SMAD Befehl Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte ebenfalls der Prüfung zu unterziehen, ob eine Herausgabe an die Eigentümer zu erfolgen hatte (Freigabe) oder die Enteignung auszusprechen war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die anteilige Rückübertragung der Eigentumsrechte an den Grundstücken R.-Str. ... nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen.

Von dem insgesamt 1.980 m2 großen Grundbesitz stand die R.-Str. zu 2/3 im Eigentum der Beigeladenen, die ihren Anteil mit Kaufvertrag vom 3. Dezember 1998 an die P. GmbH & Co. veräußerte. Die dazu mit Zustimmung des Kl. erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung ist bestandskräftig. Nach den Angaben des Beigeladenenvertreters in der mündlichen Verhandlung ist die Erwerberin inzwischen als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die R.-Str. steht derzeit zu 2/3 im Eigentum des Bekl. Eingetragene Eigentümer der verbleibenden Anteile zu jeweils 2/3 an beiden Parzellen sind H. R. zu 1/6 sowie Dr. G. B. und R. B. als Gesellschafter einer BGB Gesellschaft zu 1/6, wobei der Drittelanteil an der R.-Str./Wstr. 2 a inzwischen ebenfalls an die P. GmbH verkauft worden sein soll.

Ursprünglicher Eigentümer der gewerblich genutzten Grundstücke war seit Ende des 19. Jahrhunderts der Kaufmann A. R., der in ungeteilter Erbengemeinschaft von seinen Kindern Dr. A. R., O. R. sowie E. B. beerbt wurde. Die Grundbuchumschreibung erfolgte im August 1936. Die Erben nach dem im Januar 1946 verstorbenen Dr. A. R. waren O. R. und E. B. O. R. verstarb im Dezember 1963; seine Rechtsnachfolger waren je zur Hälfte des Nachlasses R. R. und F. R. Deren Rechtsnachfolger ist der Kl. E. B. verstarb im November 1970 und wurde je zur Hälfte des Nachlasses von H. R. sowie Dr. G. B. beerbt. Ausweislich der Sequesterakte bat das Bezirksamt Mitte - Treuhandstelle für Sondervermögen - unter dem 21. März 1946 den privaten Verwalter des Grundstücks, F. M., um Vorsprache zwecks Klärung der in Erfahrung gebrachten Tatsache, daß "in der Erbengemeinschaft ... der Bruder des Verstorbenen aktiver Pg. gewesen" sei. Nachdem der Verwalter mitgeteilt hatte, O. R. habe ihm gegenüber erklärt, nicht zu den Aktivisten zu rechnen, stellte das Bezirksamt Mitte unter dem 12. April 1946 fest, daß die streitgegenständlichen Parzellen dem SMAD Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 unterliegen, und vermerkte dazu wörtlich: "Wie wir erfahren haben, ist der vormalige Eigentümer des Grundstücks verstorben, und in der Erbengemeinschaft ist der Bruder des Verstorbenen Pg. gewesen. Nach Einsicht im Grundbuch wurde festgestellt, daß nunmehr Eigentümer Pg. O. R. Berlin Ch. und E. B. z. Zt. unbekannten Aufenthalts sind".

Als treuhänderischer Verwalter für den Grundbesitz wurde unter dem 10. Dezember 1946 A. B. eingesetzt und F. M. entsprechend unterrichtet.

Mit Schreiben vom 1. August 1947 wandte sich die Miterbin E. B. an den "Haupttreuhänder für den russischen Sektor Berlins" und bat "um Aufhebung der Beschlagnahme des (ihr) gehörenden Grundstücksanteils". Das Grundstück sei nach SMAD-Befehl Nr. 124 "in treuhänderische Verwaltung genommen und (ihr) damit die Nutznießung entzogen worden". Zur Begründung führte sie an, niemals Mitglied der NSDAP gewesen zu sein, so daß der SMAD-Befehl Nr. 124 auf sie keine Anwendung finden könne. Mit Schreiben vom 3. März 1949 bemühte sich auch O. R. - seit 1933 NSDAP-Mitglied gewesen - unter Hinweis auf seine im Februar 1949 erfolgte Rehabilitierung um die Aufhebung der "Sequestrierung" des Grundbesitzes in bezug auf seine Anteile sowie die seines Bruders und bat außerdem darum, "insbesondere (seiner) Schwester das Eigentum am Grundstück zurückzuerstatten". Er erneuerte sein Freigabebegehren mit Schreiben vom 9. November 1949. Nach Auswertung der im Anschluß an die ersten beiden Eingaben von der Deutschen Treuhandverwaltung (DTV) an die Eigentümer ausgegebenen Fragebögen schlug die Sequester-Abteilung unter dem 7. Juli 1949 für die ungeteilte Erbengemeinschaft hinsichtlich der jeweiligen Drittelanteile von Dr. A. R. und O. R. die Enteignung vor, denn beide seien jedenfalls aufgrund ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat bzw. im Vorstand der B. AG, einem NS Musterbetrieb, als belastet einzustufen. Demgegenüber sei der Anteil von der unbelasteten E. B. freizugeben. Der Vorschlag wurde angenommen und umgesetzt, indem die Eigentumsrechte von Dr. A. R. und O. R. zu insgesamt 2/3 an den Grundstücken auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung der Vermögenswerte der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBI. für Groß-Berlin I S. 34) eingezogen wurden. Die Bekanntmachung der Maßnahme in der Liste 3 vom 14. November 1949 erfolgte unter Buchstabe B Nr. ... (VOBl. für Groß-Berlin I S. 425). Wörtlich hieß es:

"Lfd. Nr. R., A.

E., O.

2/3 Anteil auf:

1. Grundstück mit Geschäftshaus, Berlin, W. Str. 2 a

2. Grundstück mit Geschäftshaus, Berlin, R. Str. 51/52."

Zu diesem Zeitpunkt nutzte die Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft Groß Berlin die Parzellen; verwaltet wurde sie von der volkseigenen Grundstücksverwaltung "Heimstätte Berlin".

Den von O. R. unter dem 27. Dezember 1949 und 19. Januar 1950 gegen die Enteignung erhobenen Einspruch, den er auch im Namen seines verstorbenen Bruders eingelegt hatte, lehnte der Magistrat von Groß-Berlin unter dem 25. Februar 1950 endgültig ab.

Die Grundbuchumschreibungen zu Eigentum des Volkes erfolgten am 22. September 1951. Die nunmehr eingetragene ungeteilte Erbengemeinschaft B./Eigentum des Volkes wurde durch Bescheid des Magistrats von Groß-Berlin vom 4. März 1954 aufgelöst und in eine Bruchteilsgemeinschaft umgewandelt, nachdem festgestellt worden war, daß eine Tilgungshypothek auf den privaten Anteil, deren Aufnahme beabsichtigt war, bei ungeteilter Erbengemeinschaft nicht eintragungsfähig war. Diese Änderungen wurden im Grundbuch unter dem 31. März/13. April 1954 vermerkt. Rechtsträger der volkseigenen Anteile war weiterhin die Grundstücksverwaltung "Heimstätte Berlin", später KWV Berlin-M. Der verbleibende private Eigentumsanteil von 1/3 (B.) an den Grundstücken gelangte nach § 2 der Vermögenssicherungsverordnung vom 4. September 1952 unter staatliche Verwaltung (VEB KWV Berlin-M.), die inzwischen aufgehoben ist. Zu der Ende der 80er Jahre erwogenen Inanspruchnahme des 1/3-Anteils an der R.-Str. 52 nach den Vorschriften des Baulandgesetzes kam es nicht mehr. Mit Schreiben vom 14. und 26. September 1990 meldeten die Rechtsnachfolger der Erbengemeinschaft nach A. und O. R. sowie nach E. B. vermögensrechtliche Ansprüche an und begehrten u. a. die Rückübertragung der Eigentumsrechte an den Streitgrundstücken. Mit Bescheiden vom 4. Januar 1993 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin die Anträge auf Rückübertragung der Eigentumsrechte zu 2/3 an dem Streitgrundstück ab.

Mit der Klage verfolgt der Kl. sein Rückübertragungsbegehren in bezug auf den Anteil zu 2/3 an den Streitgrundstücken weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist im Hauptantrag unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem geltend gemachten Restitutionsanspruch auf die anteilige Rückübertragung der Eigentumsrechte sowie der entsprechenden Auskehr des anteiligen Erlöses in bezug auf die Streitgrundstücke steht die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegen. Danach gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeit und Verfahren nicht für Enteignungen, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen. So liegen die Dinge hier.

1. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - E 98, 1 ff. = ZOV 1995, 147; bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 19. November 1996 - 1 BvR 707/95 - VIZ 1997; 94 f. = ZOV 1997, 30; zuletzt BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2000 - BVerwG 7 C 15.99 - VIZ 2000, 599 f. = ZOV 2000, 414) sind die Voraussetzungen einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage erfüllt, wenn die zum Eigentumsverlust führende Maßnahme auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückging oder sonst deren generellem oder im Einzelfall geäußertem Willen entsprach. Da der sowjetischen Militäradministration in ihrem Herrschaftsbereich die oberste Hoheitsgewalt oblag, sind ihr mithin auch die von den zuständigen deutschen Stellen getroffenen Enteignungsmaßnahmen zuzurechnen, sofern sie im grundsätzlichen Einverständnis mit der Besatzungsmacht erfolgten. Das gilt selbst dann, wenn die deutschen Stellen die besatzungsrechtlich geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben. Bei den vom sogenannten demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der Liste 3 zum Gesetz vom 8. Februar 1949 beschlossenen Enteignungen im sowjetischen Sektor von Berlin handelte es sich um Zugriffe auf Vermögenswerte, die u. a. auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 (abgedr. in: RVI, Bd. IV, Dok I 35) sequestriert und in zeitweilige Verwaltung übernommen worden waren. Die Beschlagnahme nach diesem Befehl diente der vorläufigen Sicherstellung des Vermögens verschiedener - im einzelnen benannter oder umschriebener - Personengruppen und Organisationen sowie der Sicherstellung des herrenlosen Vermögens. An die dergestalt geschaffene Sach- und Rechtslage knüpfte die Aufnahme in die Liste 3 an, über die der Magistrat als Einziehungsbehörde nach entsprechender Prüfung entschied. Die Maßnahme beruhte daher in aller Regel auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage i. S. d. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wobei das Tatbestandsmerkmal "Enteignung" im Sinne dieser Norm ausschließlich faktisch verstanden wird, also keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise aufweist (BVerwG, Urt. vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - E 98, 1 ff. [9]). Es kommt somit insbesondere nicht darauf an, ob die betroffenen Personen tatsächlich Kriegsverbrecher oder Naziaktivisten waren. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der für den Restitutionsausschlußgrund notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen dem Willen der Besatzungsmacht und der Aufnahme der fraglichen Vermögenswerte in die Liste durchgehend fortbestand. Nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist die Aufnahme in die Liste 3 namentlich dann, wenn der betreffende Vermögenswert bei Erlaß des Gesetzes vom 8. Februar 1949 noch nicht beschlagnahmt war oder ein zu diesem Zeitpunkt bereits sequestrierter Vermögenswert später mit der ausdrücklichen Zustimmung der Besatzungsmacht freigegeben worden war oder ein ausdrückliches Enteignungsverbot im konkreten Einzelfall bestand.

a) Daß der Grundbesitz seit dem 12. April 1946 mit der Folge des Eintritts einer Verfügungssperre beschlagnahmt war, steht nach Aktenlage außer Frage und wird entgegen früherer Äußerungen des Kl. von diesem auch nicht mehr ernsthaft bestritten. Die Beschlagnahme ist für die Streitgrundstücke nachgewiesen, so daß es auf die vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitete und vom Kl. angegriffene Regelvermutung der Beschlagnahme vor Erlaß des Gesetzes vom 8. Februar 1949 nicht ankommt. Den Eigentümern O. R. und E. B. war die Verhängung der Verfügungssperre über den gesamten Besitz auch bekannt, denn ausweislich ihrer Eingaben in den Jahren 1947 und 1949 betrachteten sie sich selbst seit dem Frühjahr 1946 tatsächlich in vollem Umfang aus ihrer Verfügungsmacht über ihr Eigentum verdrängt ("Nutznießung entzogen") und begehrten dementsprechend die Rückgängigmachung der Maßnahme. Die Beschlagnahme bezog sich folglich nicht - wie der Kl. meint - auf inexistente Vermögenswerte, sondern auf die aus der Eigentümerstellung der Erbengemeinschaft fließenden rechtlichen und tatsächlichen Befugnisse an den Streitgrundstücken. Ebensowenig spielt es für den Gesamtentzug der Verfügungsbefugnis über die Immobilien eine Rolle, wer von der Familie als Mieter in den Häusern verblieb, denn dies ändert nichts an der gegen die Eigentümer verhängten Verfügungssperre: Es kann daher offenbleiben, inwieweit die Forschungsergebnisse der Historiker Dr. T. & Partner zutreffen, wonach der SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 mit der Folge in Ost-Berlin gegolten habe, daß Beschlagnahmen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr hätten ergehen dürfen, denn die streitgegenständlichen Vermögenswerte waren - wie festgestellt - bereits seit 12. April 1946 beschlagnahmt.

Entscheidend bleibt somit aus Sicht des Kl., die er in der mündlichen Verhandlung eingehend darlegt hat, allein die Qualität der Beschlagnahme, d. h. die Zielrichtung der pauschal auf den SMAD-Befehl Nr. 124 gestützten Sequestration. Nach Auffassung der Kammer kann dies im Ergebnis jedoch dahinstehen. Ob es sich um eine Beschlagnahme handelte, die an den Wortlaut der Ziff. 1 b) oder f) des Befehls (Amtspersonen, führende Mitglieder, hervortretende Anhänger der NSDAP oder auf anderem Wege von der SMA angegebene Personen) oder an dessen Ziff. 2 (Herrenlosigkeit) anknüpfte, ist ohne Bedeutung, denn bereits aus Nr. 4 des SMAD Befehls Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946 (Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, RWS-Dokumentation 7, Bd. l, Nr. 2.4.7) ergibt sich unmißverständlich, daß auch "sequestrierte herrenlose Güter" einer "Entscheidung des Besitzrechts" zu unterwerfen waren. Die mangelnde Konkretisierung des Beschlagnahmegrundes - hier in der Anordnung vom 12. April 1946 - änderte mithin nichts an der Notwendigkeit, jedwede Sequestration in der Folgezeit daraufhin zu überprüfen, ob eine Herausgabe zu erfolgen hatte oder die endgültige Enteignung auszusprechen war. Das war aus Sicht der Besatzungsmacht und der von ihr eingesetzten deutschen Hilfsorgane auch folgerichtig, denn "herrenloses" Vermögen gehörte naturgemäß häufig Personen, die in besonderer Weise nationalsozialistisch belastet und deshalb vor der Roten Armee geflohen waren. Die Vorgehensweise der Entziehungsbehörde im Streitfall belegt exemplarisch, daß tatsächlich entsprechend verfahren wurde, denn der geforderten "sorgfältige(n) Prüfung" (§ 4 des Gesetzes v. 8. Februar 1949) diente die Verteilung der Fragebögen im Jahre 1949, deren Auswertung zur Freigabe des Drittelanteils der als unbelastet eingestuften E. B. und zur Aufnahme der Anteile zu 2/3 der Rechtsvorgänger des Kl. in die Liste 3 führte. Einen Automatismus anzunehmen, wonach die wegen Herrenlosigkeit beschlagnahmten Vermögenswerte lediglich mit dem Ziel des Schutzes und der Herausgabe derselben verwaltet wurden und später freizugeben waren, widerspräche daher dem erklärten Willen der Besatzungsmacht. Entgegen der Auffassung des Kl. könnte somit der Zurechnungszusammenhang nicht von vornherein schon dann verneint werden, wenn eine Beschlagnahme zunächst ausdrücklich nur auf Herrenlosigkeit gestützt war. Aus diesem Grund erscheint es der Kammer nicht geboten, nach der Art der Beschlagnahme zu differenzieren. Den wahren Willen der seinerzeit Handelnden heute im Einzelfall zu ermitteln, dürfte Behörden und Gerichte im übrigen regelmäßig vor unüberwindliche Schwierigkeiten stellen und deshalb unpraktikabel sein, zumal solche Aufklärungsversuche angesichts der damaligen Rechtsunsicherheit und der nicht selten willkürlichen Anschuldigungen zu Zufallsergebnissen führen würden. Damit wäre zudem in unzulässiger Weise die Frage des besatzungshoheitlichen Charakters einer Maßnahme an deren Rechtmäßigkeitsbeurteilung geknüpft, auf die es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gerade nicht ankommt.

Aber selbst wenn die Ansicht des Kl. zuträfe, ist im Streitfall keine abweichende Beurteilung geboten, denn die Beschlagnahme beruhte ersichtlich auch auf dem Vorwurf der Parteigenossenschaft (O. R.), der trotz der abgemilderten Formulierung von "aktiver Pg." in "Pg." jedenfalls im Grundsatz aufrechterhalten wurde. Zwar ist dem Kl. zuzugeben, daß weder nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 noch nach der Verordnung des Magistrats der Stadt Berlin vom 2. Juli 1945 "über die Anmeldung und die Beschlagnahme des Vermögens der Personen, die sich aktiv faschistisch betätigt haben" (VOBl. der Stadt Berlin, S. 45 f.), Vermögenswerte einfacher Parteigenossen, die keine führenden, hervortretenden oder aktivistischen Nationalsozialisten waren, der Beschlagnahme hätten unterliegen dürfen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß sich die Sequestration nach der maßgeblichen faktischen Betrachtungsweise hier weiterhin - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist ohne Belang - auf die Parteimitgliedschaft stützte und somit offenbar die Funktion O. R.'s - als Vorstandsmitglied der B. AG ergänzendes Motiv der Maßnahme blieb, wofür zudem spricht, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen der nationalsozialistisch beeinflußten und gelenkten Wirtschaft ohne weitere aktivistische Betätigung als führende Nationalsozialisten galten.

b) Da auch der Enteignungsbegriff i. S. d. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit des besatzungshoheitlichen Handelns aufweist, führen die gerügten Verstöße gegen zivilrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Vorgehensweise im Jahre 1949 ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Auf den Vortrag des Kl. zum Rechtscharakter einer ungeteilten Erbengemeinschaft kommt es daher ebensowenig an wie auf die rechtliche Beurteilung der formal erst durch Bescheid des Magistrats von Groß-Berlin vom 4. März 1954 erfolgten Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob - wie die Beigeladene meint - das Bundesverwaltungsgericht die Enteignungsfähigkeit eines ideellen Anteils an einer ungeteilten Erbengemeinschaft bereits im Grundsatz anerkannt hat. Schließlich bedarf es vor dem Hintergrund des durchgehend faktisch verstandenen Enteignungsbegriffs auch auf dieser Stufe keiner Prüfung, ob Dr. A. R. oder O. R. in ihrer jeweiligen Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates bzw. des Vorstandes der B. AG seinerzeit zu Recht endgültig als "belastet" eingestuft wurden.

c) Der Kl. kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine der höchstrichterlich anerkannten Ausnahmen berufen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge wurde weder im konkreten Einzelfall ein Enteignungsverbot der Besatzungsmacht verhängt noch erfolgte eine Freigabe des Anteils von 2/3 an den Streitgrundstücken. Vielmehr ist das Gegenteil nachgewiesen, denn die Eingaben der Rechtsvorgänger des Kl. führten lediglich zur Freigabe des Drittelanteils von E. B., die nach Prüfung als unbelastet galt, während die jeweiligen Anteile von Dr. A. R. und O. R. in den Enteignungsvorschlag vom 7. Juli 1949 mündeten, der entsprechend umgesetzt wurde. Der gegen die Maßnahme gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Im Ergebnis war danach die seit April 1946 bestehende Beschlagnahme im Hinblick auf den anteilig enteigneten Grundbesitz zu keiner Zeit unterbrochen und die fortwährende Vollzugsverantwortung der Besatzungsmacht zur Überzeugung der Kammer gewahrt.

2. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag war mangels hinreichender Substantiierung nicht nachzugehen. Der Kl. hat insbesondere nicht dargetan, welche tatsächlichen Erkenntnisse die angebotene sachverständige Zeugin Dr. T. dem Gericht hätte darlegen können, die über die Ergebnisse ihrer vorgelegten schriftlichen Stellungnahme (Std. Juli 2000) hinausgehen. Darin hat die Gutachterin eingehend ihre Forschungsergebnisse hergeleitet und unter Punkt 3.3 (Zur Einordnung des Einzelfalls in die Gesamtproblematik) bereits begründet, daß die Sequestration die Rechtsvorgänger des Kl. nicht als "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" habe treffen sollen. Im übrigen kommt es darauf nach Auffassung der Kammer - wie ausgeführt - nicht an, so daß sich insoweit auch keine weitere Aufklärung aufdrängte.