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Herausgabeanspruch trotz gesetzlichen Besitzrechts

BGHXII ZR 116/9608.07.1998GE 1998, 1021; HE 1998, 556

BGB §§ 556 Abs. 1, 986 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem vertraglichen Rückgabeanspruch des Grundstückseigentümers aus § 556 Abs. 1 BGB kann der Mieter ein gesetzliches Recht zum Besitz nicht gemäß § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenhalten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Parteien einen Mietvertrag (nicht: Pachtvertrag) geschlossen haben, der durch die fristlose Kündigung des Kl. beendet wurde, so daß sowohl die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB als auch eines Rückgabeanspruchs aus § 556 Abs. 1 BGB "an sich" gegeben sind. Dies greift auch die Revision als ihr günstig nicht an.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 568 BGB. Der Kl. hat der Fortsetzung des Mietgebrauchs durch die Bekl. zwar erst mit Schreiben vom 18. Mai 1994 widersprochen; die Bekl. hat indes nicht vorgetragen, wann der in den alten Bundesländern lebende Kl. von der Fortsetzung des Mietgebrauchs erfahren hat. Für die Verspätung des Widerspruchs wegen zuvor länger als zwei Wochen bestehender Kenntnis des Vermieters trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl. § 568 Rdn. 6). Im übrigen wäre in der Erhebung der Räumungsklage eine erneute fristlose Kündigung wegen fortbestehenden Verzuges der Bekl. mit der Entrichtung des Mietzinses zu sehen.

Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht indes, soweit es ein von einem gesetzlichen Besitzrecht der LPG (jetzt: APH) abgeleitetes Recht der Bekl. zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht, das diese nicht nur dem Herausgabeverlangen aus § 985 BGB, sondern auch dem konkurrierenden Rückgabeanspruch aus § 556 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne.

Dem Rückgabeverlangen des Kl. aus § 556 BGB kann die Bekl. nämlich weder ein eigenes noch ein von der LPG abgeleitetes gesetzliches (oder durch gesetzlich angeordneten Vertragseintritt begründetes) Besitzrecht entgegenhalten.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen gestützte Klage nicht schon dann abweisungsreif, wenn der Bekl. einer dieser Anspruchsgrundlagen mit Erfolg eine Einwendung entgegenhalten kann. Ebenso wie die Voraussetzungen eines Anspruchs für jede in Betracht kommende Anspruchsgrundlage gesondert geprüft werden müssen, sind auch Einwendungen, Einreden und Gegenrechte in ihren Auswirkungen auf jede dieser Anspruchsgrundlagen getrennt zu prüfen.

Wie sich bereits aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung des § 986 BGB ergibt, steht ein Recht zum Besitz im Sinne dieser Vorschrift nur dem dinglichen Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB und - kraft ausdrücklicher Verweisung in § 1007 Abs. 3 Satz 2 BGB - dem Herausgabeanspruch des früheren Besitzers aus § 1007 BGB entgegen, nicht aber dem schuldrechtlichen Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 556 Abs. 1 BGB, der als Umkehrung der Gebrauchsüberlassungspflicht weder Eigentum des Vermieters noch Besitz des Mieters voraussetzt (vgl. Staudinger/Sonnenschein, BGB 13. Aufl. § 556 Rdn. 7, 8).

Auch eine entsprechende Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB auf den Anspruch aus § 556 BGB ist abzulehnen (vgl. auch Palandt/Bassenge, BGB 57. Aufl. Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 7; LG Berlin WuM 1995, 108; BT-Drucks. 12/2480 S. 78 zu Art. 233 § 2 a EGBGB unter d). Sie läßt sich insbesondere nicht mit dem Argument begründen, der Rückgabeanspruch des Vermieters könne nicht weiter reichen als der Vindikationsanspruch des Eigentümers. Daß dem nicht so ist, folgt bereits aus § 556 Abs. 2 BGB. Danach steht dem Mieter eines Grundstücks wegen seiner Ansprüche gegen den Vermieter kein Zurückbehaltungsrecht zu, während er gegenüber dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ein Zurückbehaltungsrecht wegen zu ersetzender Verwendungen geltend machen kann, § 1000 Satz 1 BGB. Auch insoweit lehnt die herrschende Meinung eine entsprechende Anwendung des § 556 Abs. 2 BGB auf den Vindikationsanspruch ebenso ab wie die Nichtanwendung dieser Vorschrift beim Zusammentreffen von Herausgabeansprüchen aus § 556 BGB und § 985 BGB (vgl. Staudinger/Sonnenschein aaO. § 556 Rdn. 46 m. N.; Erman/Jendrek, BGB 9. Aufl. § 556 Rdn. 13).

Etwas anderes ergibt sich in Fällen der vorliegenden Art auch nicht aus Sinn und Zweck des Sachenrechtsmoratoriums des Art. 233 § 2 a EGBGB. (wird ausgeführt)

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte das Mietverhältnis fristlos gekündigt und verlangte Herausgabe. Mieterin war die Nachfolgegesellschaft einer LPG, die sich auf ein Besitzrecht nach dem Sachenrechtsmoratorium berief.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 8. Juli 1998 entschied der Bundesgerichtshof, daß dies keine zulässige Einwendung gegenüber dem vertraglichen Herausgabeanspruch des Vermieters nach § 556 BGB ist. Der Vermieter und Eigentümer hat in solchen Fällen zwei Ansprüche, einmal den aus § 985 BGB, der sich auf Eigentum stützt, zum anderen den nach § 556 BGB, der im Mietvertrag seinen Ursprung hat. Ein gesetzliches Besitzrecht kann dann zwar dem Anspruch nach § 985 BGB entgegengehalten werden, nicht aber dem vertraglichen Herausgabeanspruch.