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Herausgabeanspruch auch nach Zwangsvollstreckung

BGHV ZR 115/1314.03.2014unveröffentlicht

BGB § 985

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Herausgabeanspruch auch nach Zwangsvollstreckung; Räumungsanspruch aus Eigentum; Besitzverlust durch Zwangsräumung; Hauptsacheerledigung; frei widerrufliche Erledigungserklärung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Besitzverlust, den der Besitzer einer Sache infolge einer (drohenden) Zwangsvollstreckung eines auf die Herausgabe der Sache gerichteten vorläufig vollstreckbaren Titels erleidet, lässt den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB nicht entfallen und hat daher nicht die Erledigung der Hauptsache zur Folge.

2. Eine Erledigungserklärung ist frei widerruflich, solange sich die beklagte Partei ihr nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat.

(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. sind Eigentümer einer Wohnung, die an Herrn W. vermietet war. Dieser wurde rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an die Kl. verurteilt. Die Bekl. - nach ihren Angaben Lebensgefährtin von Herrn W. - nutzte die Wohnung in der Folgezeit weiter.

2 Die Kl. haben daraufhin gegen die Bekl. Klage auf Herausgabe der Wohnung erhoben. Gegen die Bekl. ist ein Versäumnisurteil ergangen, auf dessen Grundlage die Kl. die Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung geräumt haben. Nach dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil haben die Kl. wegen der erfolgten Räumung die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat die Bekl. widersprochen.

3 Das Amtsgericht hat die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das Landgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will die Bekl. die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Die Kl. haben im Revisionsverfahren von ihrer Erledigungserklärung Abstand genommen und wollen die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts erreichen. Mit dieser Maßgabe beantragen sie die Zurückweisung der Revision.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 4 Das Berufungsgericht meint, den Kl. habe gegen die Bekl. ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zugestanden. Ein Recht zum Besitz habe die Bekl. nicht schlüssig vorgetragen. Aus dem rechtskräftigen Räumungsurteil gegen den Mieter folge, dass dieser kein Recht zum Besitz mehr für sich in Anspruch habe nehmen können. Der Hinweis der Bekl., dass sie schon länger mit dem Mieter in der Wohnung zusammengelebt und auch die Miete gezahlt habe, sei daher ohne Belang. Mit der Räumung der Wohnung sei eine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Zwar sei eine Leistungsbewirkung im Rahmen der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht als erledigendes Ereignis anzusehen. Für den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gelte aber etwas anderes, da auch eine unfreiwillige Aufgabe des Besitzes zum Verlust desselben führe. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe daher ein Besitz der Bekl. nicht mehr bestanden, so dass der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB entfallen sei.

II. 5 Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

6 1. Das Berufungsgericht nimmt allerdings rechtsfehlerhaft an, dass die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte Räumung der Wohnung ein erledigendes Ereignis darstellt, infolge dessen die Klage unbegründet geworden ist.

7 a) Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 395 m.w.N.).

8 aa) Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269) und damit auch keine Erledigung ein. Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 38/83, BGHZ 94, 268, 274; Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16). Die Leistung erfolgt in beiden Fällen unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts (BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269), sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (MünchKomm-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 28; MünchKomm-ZPO/Götz, 4. Aufl., § 708 Rn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 708 Rn. 4; Saenger/Kindl, ZPO, 5. Aufl., § 708 Rn. 2; Krüger, NJW 1990, 1208, 1210 f.). Daher stellt auch die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung keine Erfüllung des Rückgewähranspruchs nach § 546 Abs. 1 ZPO [gemeint: BGB, d. Red.] (BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 188/03, NJW 2004, 1736, 1737) und damit kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar (BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 11).

9 bb) Für den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gilt nichts anderes.

10 (1) Allerdings wird vertreten, dass jeder Besitzverlust zum Wegfall der Vindikationslage führe und deshalb auch der auf einer (drohenden) Zwangsvollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren, auf die Herausgabe einer Sache gerichteten Titels beruhende Besitzverlust die Erledigung der Hauptsache zur Folge habe (BeckOK-BGB/Fritzsche, Edition 29, § 985 Rn. 10; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 985 Rn. 48, 55).

11 (2) Diese Auffassung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Ein sachgerechter Grund, die Rechtsfolgen einer Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel bei einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB abweichend von anderen Ansprüchen zu behandeln, ist nicht erkennbar. Der Streitgegenstand des Verfahrens wird mit der zwangsweisen Herausgabe der Sache nicht beseitigt. Sie erfolgt, wie andere Erfüllungshandlungen, unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts und soll nur für diesen Fall materiell-rechtliche Wirkungen entfalten. Das rechtfertigt es, bis zum Eintritt der Rechtskraft für den Herausgabeanspruch von einer fortbestehenden Vindikationslage zwischen den Parteien auszugehen (so im Ergebnis auch RG, HRR 1929 Nr. 104; OLG Düsseldorf, ZMR 2010, 677, 679; OLGR 2009, 341, 342; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 985 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl., § 985 Rn. 153).

12 Nur so lassen sich zudem Wertungswidersprüche insbesondere zu dem Herausgabeanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB vermeiden. Bei diesem hat die zwangsweise Räumung einer Wohnung keine Erledigung der Hauptsache zur Folge (BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 11). Konkurriert der Anspruch aus § 546 BGB, wie häufig, mit einem Anspruch aus § 985 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 41/80, BGHZ 79, 232, 235), wäre es unverständlich, wenn die Vollstreckung aus einem stattgebenden Urteil den einen Anspruch unberührt, den anderen dagegen entfallen ließe.

13 2. Der Antrag der Kl., die Erledigung der Hauptsache festzustellen, war demnach unbegründet. Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von ihrer Erledigungserklärung Abstand genommen und erklärt haben, ihren ursprünglichen Antrag weiterzuverfolgen, bleibt der Revision der Erfolg jedoch versagt.

14 a) Die Kl. waren nicht gehindert, zu ihren ursprünglichen Anträgen zurückzukehren. Eine Erledigungserklärung ist frei widerruflich, solange sich die Bekl. Partei ihr nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die klagende Partei regelmäßig - auch in der Revisionsinstanz - von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu ihrem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren. Die darin liegende Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO noch in der Revisionsinstanz zulässig, wenn - wie hier - der Sachverhalt, auf den sich die früheren Anträge stützen, vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, NJW 2002, 442 f.).

15 b) Der ursprüngliche, auf Herausgabe der Wohnung gerichtete Antrag ist begründet. Die Kl. können als Eigentümer von der Bekl. die Herausgabe der Räume nach § 985 BGB verlangen, da ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) nicht dargelegt worden ist.

16 aa) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass sich dies bereits aus dem rechtskräftigen Räumungsurteil gegenüber dem Mieter W. ergibt. Dieses Urteil wirkt nur zwischen den Kl. und dem Mieter, nicht aber auch im Verhältnis zu der Bekl. (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 178/03, NZM 2006, 699 Rn. 32; Urteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 6/09, NZM 2010, 699 Rn. 9 zu § 546 BGB). Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn die Bekl. erst nach Rechtshängigkeit der gegen den Mieter erhobenen Räumungsklage in den Besitz der streitbefangenen Sache gekommen wäre (vgl. § 325 Abs. 1 ZPO). Dies ist jedoch nicht festgestellt; die Revision zeigt auch keinen Vortrag hierzu auf.

17 bb) Rechtsfehlerfrei stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung aber zusätzlich darauf, dass die Bekl. ein Recht zum Besitz der Wohnung nicht dargelegt hat. Im Gegensatz zu einem Herausgabeanspruch nach § 546 BGB, bei dem der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Beendigung des Mietverhältnisses trägt (BeckOK-BGB/Ehlert, Edition 30, § 546 Rn. 33; MünchKomm-BGB/Bieber, 6. Aufl., § 546 Rn. 26), hat im Rahmen des § 985 BGB der Besitzer darzulegen und zu beweisen, dass ihm ein Recht zum Besitz zusteht (BGH, Urteil vom 25. September 1985 - VIII ZR 270/84, NJW-RR 1986, 282). Die Bekl. hätte daher darlegen müssen, dass das Mietverhältnis zwischen den Kl. und dem Mieter W. fortbestand und sie die Berechtigung zum Mitbesitz der Wohnung von dem Mieter ableitete. Schon an Ersterem - der Darstellung, dass der Mieter (weiterhin) zum Besitz berechtigt ist - fehlt es.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil leistet, erfüllt nicht den Anspruch des Gläubigers, da die Leistung nur unter Vorbehalt (der Rechtskraft) erfolgt. Das gilt auch für die Räumung einer Wohnung, so dass gegen den unberechtigten Besitzer noch immer ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB besteht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger hatten gegen den Mieter ein Räumungsurteil erwirkt; die Beklagte nutzte die Wohnung weiter und behauptete, sie sei die Lebensgefährtin des ehemaligen Mieters. Nach einem Versäumnisurteil auf Herausgabe räumten die Kläger die Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung. Die Beklagte legte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein; das Landgericht meinte, der Rechtsstreit sei durch die Räumung in der Hauptsache erledigt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der zugelassenen Revision verwies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. März 2014 auf die Rechtsprechung, dass die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil keine Erfüllung ist. Das gelte nicht nur für den Rückgabeanspruch nach § 546 BGB, sondern auch für den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB.

Auch die zwangsweise Herausgabe der Sache erfolge nur unter dem Vorbehalt des Eintritts der Rechtskraft, so dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache unbegründet war. Die Kläger seien aber, auch in der Revisionsinstanz, berechtigt gewesen, zu ihren ursprünglichen Anträgen auf Herausgabe zurückzukehren, da die Erledigungserklärung frei widerruflich sei. Der Herausgabeanspruch sei auch begründet, da die Beklagte nicht dargelegt habe, dass ihr ein Recht zum Besitz zustehe.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In vielen Prozessen ist es zweifelhaft, ob eine Erfüllung eingetreten ist und der Kläger deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären muss.

Das Gericht ist dann gehalten, im Rahmen seiner Hinweispflicht den Kläger zur Stellung von sachdienlichen Anträgen zu veranlassen. Eine Erklärung der Erledigung der Hauptsache, die eine Klageänderung darstellt, ist (so jedenfalls der V. Senat) frei widerruflich.