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Herausgabeanspruch von Urkunden nach Antragsrücknahme im Grundbuchverkehr

KG1 W 97/1613.02.2017GE 2017, 416

GBO § 10 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 688 ff., 695

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nimmt ein Antragsteller einen Eintragungsantrag zurück, wird das grundbuchliche Eintragungsverfahren beendet, und das Grundbuchamt hat eingereichte Urkunden auf Anforderung zurückzugeben.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten zu 1 und 3 können die Entfernung der im Beschlusstenor näher bezeichneten beglaubigten Abschrift verlangen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GBO sind Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder auf die sie Bezug nimmt, dauernd aufzubewahren. Die Überreichung einer Urkunde zu diesem Zweck begründet einen Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB) oder zumindest ein dem Verwahrungsvertrag ähnliches privatrechtliches Rechtsgeschäft zwischen dem durch das Grundbuchamt vertretenen Justizfiskus und demjenigen, der die Urkunde selbst oder durch einen Vertreter überreicht. Letzterer hat einen privatrechtlichen Anspruch auf Rückgabe (§ 695 BGB). Soweit in dem Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis gesehen wird (vgl. Hügel/Kral, GBO, 3. Aufl., Rn. 23 zu § 10; Bauer/v. Oefele-Maaß, GBO, 3. Aufl., Rn. 19 zu § 10 m.w.N.), kommen die Vertreter dieser Ansicht über eine analoge Anwendung von § 695 BGB zum gleichen Ergebnis. Nimmt ein Antragsteller einen Eintragungsantrag zurück, wird das grundbuchliche Eintragungsverfahren beendet, und das Grundbuchamt hat über den Verbleib der Urkunden zu entscheiden. Nur bei Urkunden, die einer antragsgemäß erfolgten Eintragung zugrunde liegen, ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GBO eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen (vgl. Bauer/v. Oefele-Maaß, aaO., Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist es infolge der Rücknahme des Eintragungsantrags gerade nicht zu einer Grundbucheintragung gekommen. Ein Anlass, eine beglaubigte Ablichtung zu den Grundakten zu nehmen, bestand mithin nicht. Soweit sich im späteren Verlauf der Beteiligte zu 2 in seinem Löschungsantrag vom 25. September 2015 auf eben diese bei den Grundakten befindliche beglaubigte Ablichtung der Löschungsbewilligung bezogen hat, erfordert dieser Umstand nicht weiteren Verbleib der beglaubigten Ablichtung bei den Grundakten. Das Grundbuchamt hat den Löschungsantrag des Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 20. Januar 2016 mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Im Fall der Rücknahme eines Eintragungsantrages darf das Grundbuchamt die ursprünglich eingereichte Bewilligungsurkunde nicht mehr gegen oder ohne den Willen des Einreichers verwenden (vgl. Hügel/Kral, GBO, 3. Aufl., Rn. 23 zu § 10; Demharter, GBO, 30. Aufl., Rn. 21 zu § 19 m.w.N.). Für die beglaubigte Ablichtung einer Bewilligungsurkunde kann nicht anderes gelten. Für den Fall einer - voraussichtlich aussichtslosen - Beschwerde des Beteiligten zu 2 reicht es aus, wenn eine einfache Ablichtung der Löschungsbewilligung bei den Grundakten verbleibt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum grundbuchlichen Vollzug im Grundstücksrechtsverkehr müssen dem Grundbuchamt nach § 29 der Grundbuchordnung (GBO) Urkunden in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden und verbleiben nach § 10 Abs. 1 GBO in der (Papier-) Grundakte des betreffenden Grundbuchblattes. Anders ist es, wenn der Antragsteller den Antrag zurücknimmt. Dann sind solche Urkunden auf Anforderung vom Grundbuchamt herauszugeben. Zurückbehalten werden darf allenfalls eine einfache Abschrift (Kopie). Das entschied das Kammergericht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Antragsteller hatte beim Grundbuchamt die beglaubigte Abschrift einer Löschungsbewilligung für ein Grundpfandrecht eingereicht und dessen Löschung beantragt. Kurz danach nahm er den Antrag zurück und bat das Grundbuchamt um Herausgabe der Löschungsbewilligung. Die erfolgte zwar, doch behielt das Grundbuchamt eine beglaubigte Kopie der Löschungsbewilligung in der Grundakte. Hiergegen Beschwerde des Antragstellers, um den Verbleib einer vollzugsfähigen Urkunde in der Grundbuchakte zu verhindern, weil ein weiterer Beteiligter sich mit eigenem Antrag auf die in der Grundbuchakte belassene beglaubigte Kopie zum Zwecke der Löschung des Grundpfandrechts gegen den Willen des Antragstellers bezogen hatte.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kammergericht stellt fest, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GBO grundsätzlich nur solche Urkunden dauerhaft vom Grundbuchamt aufzubewahren sind, auf die sich eine tatsächlich erfolgte Eintragung gründet oder auf die diese Bezug nehmen. Generell begründe die Überreichung einer Urkunde mit dem Grundbuchamt einen Verwahrungsvertrag nach §§ 688 ff. BGB oder zumindest ein dem Verwahrungsvertrag ähnliches, privatrechtliches Rechtsgeschäft zwischen dem durch das Grundbuchamt vertretenden Justizfiskus und dem Einreichenden. Aus diesem Rechtsverhältnis entstehe ein Anspruch auf Rückgabe nach § 695 BGB in direkter oder analoger Anwendung. Durch die Rücknahme des Eintragungsantrages durch den Antragsteller werde das grundbuchliche Eintragungsverfahren beendet. Das Grundbuchamt müsse dann über den Verbleib der Urkunden entscheiden. Nur bei Urkunden, die einer antragsgemäß erfolgten Eintragung zugrunde liegen, ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GBO eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen. Ein Grund für den Einbehalt einer beglaubigten Kopie bestand nach Auffassung des Kammergerichts nicht. Denn im Fall der Rücknahme des Löschungsantrages dürfe das Grundbuchamt die vom Antragsteller eingereichte Löschungsbewilligung nicht mehr gegen oder ohne den Willen des Einreichenden verwenden. Dies gelte entsprechend auch für beglaubigte Kopien in der Grundakte. Ausreichend sei, wenn zu Dokumentationszwecken eine einfache Ablichtung beim Grundbuchamt verbleibe. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, die beglaubigte Kopie aus der Grundakte zu entfernen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Regelfall geht es dem Antragsteller im Grundbuchverfahren um den Vollzug seines Antrages – hier um die Löschung eines Grundpfandrechts. In besonderen Konstellationen können jedoch Änderungen eintreten, die eine Rücknahme des Antrages erforderlich machen, oder ein irrtümlich eingereichter Antrag soll zurückgenommen werden. Dann kommt es dem Antragsteller darauf an, sämtliche Unterlagen vom Grundbuchamt zurückzuerhalten oder zu beseitigten – auch, um eine missbräuchliche Verwendung durch Dritte zu verhindern. Das Kammergericht stellt für den Fall der Antragsrücknahme zwei wichtige Dinge klar:

1. Der Antragsteller hat gegenüber dem Grundbuchamt einen Rückgabeanspruch bzw. Entfernungsanspruch aus den Akten (Vernichtung) bezüglich der von ihm eingereichten Urkunden. Allenfalls einfache Kopien dürfen zurückbehalten werden.

2. Die vom Antragsteller eingereichten Urkunden dürfen nach Antragsrücknahme nicht mehr verwendet werden. Dies gilt auch für zurückbehaltene beglaubigte Kopien. Ohne Rechtfertigungsgrund darf das Grundbuchamt weder Urkunden zurückbehalten noch beglaubigte Kopien erstellen und in der Akte belassen.