Herausgabeanspruch des Netzbetreibers für Stromzähler
NAV § 21; BGB § 985; EnWG § 18
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Netzbetreiber kann Zutritt zum Zweck des Ausbaus eines Stromzählers verlangen. Dem Hauseigentümer steht kein Zurückbehaltungsrecht aus § 18 EnWG zu.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten über den Zutritt zur Demontage zweier Stromzähler. Die Kl. ist Netzbetreiberin im Raum D. Die Bekl. ist Anschlussnehmerin zweier Verbrauchsstellen. Im Objekt … in Dippoldiswalde befindet sich eine leerstehende Einheit mit dem Zähler … Mit Schreiben vom 26.6.2017 meldete der Grundversorger die Entnahmestelle ab und stellte einen Zählerausbau in Aussicht, weil seitens der Bekl. kein Liefervertrag abgeschlossen werde. Die Kl. drohte mit Schreiben vom 4.8.2017 nochmals den Zählerausbau an und verwies darauf, dass keine Anmeldung eines anderen Lieferanten vorliege. Daraufhin erteilte die Bekl. der Kl. mit Faxeingabe Hausverbot für das Grundstück. Die Kl. begehrt mit ihrer Klage den Zutritt zum Ausbau der Zähler.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist auch begründet. Die Kl. kann als Netzbetreiberin von der Bekl. den Zutritt zu deren Anschlussannahmestellen zum Zwecke des Ausbaus der dort installierten Zähler verlangen, vgl. § 985 BGB, § 21 NAV.
1. Dabei ergibt sich eine entsprechende Ermächtigung der Kl. aus dem (auszugsweise vorgelegten) Pachtvertrag vom 24.4.2007, vgl. § 185 BGB.
a) Ausweislich der dortigen Vereinbarungen hat die damals als „ENSO Strom Netz GmbH“ firmierende Kl. das im Eigentum des damals noch als „ENSO Strom AG“ firmierenden Grundversorgers zum 1.1.2007 gepachtet, vgl. § 1 des Pachtvertrages. Im Rahmen dieser Pacht wird die Kl. bei der Erfüllung ihrer Pachtpflichten im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig. Sie entscheidet gemäß § 2 Abs. 5 des Pachtvertrages selbständig über den Netzbetrieb, die Netzinstandhaltung sowie den Netzausbau. Entsprechende Entscheidungen, auch jene zur Anschlussunterbrechung und zum Ausbau eines Zählers, obliegen damit der Kl. selbst.
b) Dieser Pachtvertrag hat ausweislich des Kl.vortrages sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen auch weiterhin Geltung. Denn insoweit ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass der Vertrag seit dem 1.1.2007 zunächst auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Gemäß § 17 Abs. 1 des Pachtvertrages verlängert sich die Laufzeit um jeweils fünf Jahre, sofern der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt worden ist. Ausweislich des vorgelegten Geschäftsberichts bestand der Pachtvertrag auch im Jahr 2018 nach wie vor. Eine Beendigung oder Kündigung sei nach dem Vortrag der Kl. nicht erfolgt. Die Bekl. vermochte eine für sie günstige Kündigung bzw. sonstige Beendigung dieses Pachtvertrages nicht hinreichend darzulegen.
2. Der Anspruch auf Ausbau bzw. Herausgabe der Stromzähler ergibt sich unmittelbar aus dem Eigentum, zu dessen Durchsetzung die Kl. ermächtigt wurde, vgl. §§ 985, 185 BGB.
a) Die Stromzähler sind dabei Bestandteil des vorgehaltenen Anschlussnetzes und stehen vorliegend im Eigentum des Grundversorgers, namentlich der Verpächterin der Kl. Anders als dies die Bekl. meint, erlangt sie durch die bloße Herstellung des Anschlusses bzw. durch die Installation der Zähler an ihrer Anschlussstelle kein Eigentum an den Zählern. Dieses verbleibt grundsätzlich beim jeweiligen Betreiber der Messstellen und geht weder auf Kunden noch sonst auf die Kundenanlage über. Die Bekl. ist als Inhaberin über die unmittelbare Verfügungsgewalt vor Ort damit lediglich Besitzerin und insoweit passivlegitimiert.
b) Entgegen der Auffassung der Bekl. steht ihr ein dem Herausgabeanspruch entgegenstehendes Recht zum Besitz an den Zählern nicht zu, vgl. § 986 Abs. 1 BGB. Sie kann die Herausgabe der Zähler und insoweit deren Ausbau (derzeit) nicht verweigern.
aa) Ein solches Recht auf Besitz der Zähler ergibt sich vorliegend nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung.
Insbesondere kam es zwischen den Parteien bislang zu keinem Abschluss eines Stromlieferungsvertrages, welcher die Installation der Zähler voraussetzen würde. Die Bekl. hat im Zuge des Verfahrens mehrfach klargestellt, dass aufgrund des derzeitigen Leerstandes kein Stromlieferungsvertrag gewünscht werde. Ein entsprechendes vertragliches Besitzrecht besteht insoweit auch nicht zur Eigentümerin selbst.
bb) Anders als dies die Bekl. meint, folgt ein solches Recht auch nicht aus Gesetz, insbesondere nicht aus den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes.
So ergibt sich aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 EnWG zwar eine allgemeine Anschluss- und Nutzungsgewährungspflicht. Die mit dem Verteidigungsvorbringen der Bekl. bezweckte „unentgeltliche Bereithaltung“ der für den Strombezug erforderlichen Zähleranlage folgt hieraus jedoch nicht. Soweit die Bekl. diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Kartellsenates des Bundesgerichtshofes verweist (Beschl. v. 12.11.2013 - EnVZ 11/13 -), verfängt dies nicht. Denn obwohl sich der Senat in seiner Entscheidung zu einer „diskriminierungsfreien und unentgeltlichen“ Zurverfügungstellung äußert, erfasst diese nicht den vorliegenden Fall, bei welchem die Bekl. gar keinen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hat. Es handelt sich um einen gänzlich anderen Sachverhalt.
Das Gericht sieht die hier vertretene Auffassung auch durch die Gesetzesbegründung zu § 18 EnWG bestätigt (BT-Drs. 15/3917 Seite 58). Dort hat der Gesetzgeber nämlich klargestellt, dass die dem Versager obliegende allgemeine Anschlusspflicht (auch weiterhin) unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit stehen soll. Eine Unzumutbarkeit der Vorhaltung eines Anschlusses könne insbesondere dann vorliegen, wenn der Anschlussnehmer den Anschluss nicht länger zur Entnahme nutzen wolle. In diesem Fall bestehe zum Vorhalten des Anschlusses kein wirtschaftliches Äquivalent. Insoweit entspricht es auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, einem absehbar nutzungsunwilligen Anschlussinhaber kostenintensive Anschlüsse bereitzuhalten. Genau das wäre jedoch das Ergebnis der Argumentation der Bekl. für den vorliegenden Fall.
Zwar hat die Bekl. beteuert, im Falle einer Vermietung der Objekte künftig wieder Strom beziehen zu wollen. Wann dies jedoch der Fall sein wird, ist weder von ihr vorgebracht noch von der Kl. abzusehen. Es liegt vielmehr gänzlich in der Sphäre der Bekl., ob sie überhaupt in absehbarer Zeit eine Vermietung der Objekte und insoweit einen erneuten Strombezug zulässt. Seit 2017 wurde über die gegenständlichen Anlagen kein Strom bezogen. Ein weiteres Abwarten ist der Kl. unter Beachtung der von ihr vorgebrachten Kosten insoweit nicht zuzumuten.
cc) Unter Beachtung dieser Ausführungen besteht zur hiesigen Überzeugung auch keine sonstige generelle Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung eines Stromzählers. Die Entfernung eines solchen bzw. sein Ausbau stellen vielmehr den (nicht zuletzt an die Rechtsprechung herangetragenen) Regelfall einer Anschlussunterbrechung dar, vgl. § 21 Satz 1; § 8 Abs. 1 Satz 3 NAV; § 19 StromGVV. Auch § 12 Abs. 4 NAV beschreibt für die Zeit nach Einstellung der Anschlussnutzung eine Duldungspflicht des Anschlussnehmers, nicht aber ein zwingendes Verbleiben des Stromzählers. Sollte die Bekl. in Zukunft wieder Strom beziehen wollen, dürfte sie vielmehr einen Anspruch auf Wiedereinbau haben.
3. Ein entsprechender Zutritt zur Umsetzung des begehrten Ausbaus ist gemäß § 21 NAV zu gewähren. Soweit der Ausbau der Zähler als Zweck des Betretens rechtmäßig erfolgt, hat die Bekl. einen Zutritt zu dulden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach Kündigung eines Stromlieferungsvertrages kommt ein neuer Vertrag mit einem späteren Nutzer auch durch Stromentnahme konkludent zustande. Ist das nicht der Fall, wird der Hauseigentümer nicht Vertragspartner des Grundversorgers. Den Zählerausbau und den Zutritt dafür durch den Netzbetreiber muss er aber dulden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Für eine Leerwohnung hatte der Grundversorger die Entnahmestelle abgemeldet und wollte den Zähler ausbauen. Nachdem der Eigentümer ein Hausverbot erteilt hatte, verlangte die Netzbetreiberin mit der Klage Zutritt zur Zählerentfernung und berief sich darauf, das Verteilernetz gepachtet zu haben. Der Eigentümer meinte, aus § 18 EnWG folge eine Verpflichtung, den Strombezug jederzeit zu ermöglichen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG gab der Klage der Netzbetreiberin statt, da sie von dem Grundversorger ermächtigt worden sei, den Stromzähler zu entfernen. Eine allgemeine Anschlusspflicht des Versorgers bestehe nur im Rahmen des Zumutbaren. Insbesondere sei er nicht zur unentgeltlichen Bereithaltung des Stromzählers verpflichtet.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil ist im Ergebnis vertretbar, in der Begründung jedoch falsch. Der Stromzähler ist nicht Bestandteil des Anschlussnetzes und steht nicht im Eigentum des Grundversorgers, sondern im Eigentum des Messstellenbetreibers, der meist mit dem Netzbetreiber identisch ist (vgl. im Einzelnen Beuermann GE 2017, 577). In Berlin ist der Netzbetreiber die Stromnetz Berlin GmbH.