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Herausgabeanspruch

VG Meiningen5 K 635/95 Me08.12.1997ZOV 1998, 230

GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3; BGB §§ 894, 985; EGBGB Art. 237 § 1; VermG § 4 Abs. 3 Buchst. a) Halbsatz 1, § 1 Abs. 1 Buchst. a), Buchst. b), Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Herausgabeanspruch; Grundbuchberichtigungsanspruch; Baulandenteignung; rechtsstaatliche Grundsätze

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Anspruch auf Herausgabe oder Grundbuchberichtigung besteht nicht, wenn der Fehler, mit welchem die Ansprüche begründet werden, nach Art. 237 § 1 EGBGB unbeachtlich ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Eigentümerin des Grundstückes war H. Die Kl. sind zu unterschiedlichen Anteilen deren Erben.

Mit Schreiben vom 31.1.1989 beantragte der Rat der Gemeinde A. bei dem Rat des Kreises Suhl-Land die Anwendung des Baulandgesetzes, da das Grundstück für den Neubau der Schule, der Schulsporthalle und eines Heizhauses erforderlich sei. Die Kaufverhandlungen zu diesem Grundstück seien gescheitert. In einem dem Antrag beigefügten Schreiben des Rates der Gemeinde A. wird ausgeführt, daß ein Ankauf des Grundstückes nicht habe erfolgen können, da keine Verhandlungspartner mehr vorhanden gewesen sein. Mit Beschluß des Rates des Kreises Suhl-Land vom 29.3.1989 wurde das Baulandgesetz angewandt. Mit Wirkung vom 3.5.1989 wurde das streitgegenständliche Grundstück in Eigentum des Volkes überführt.

Mit Schreiben vom 1.9.1990 beantragten die Kl. die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstückes. Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt S. vom 10.9.1993 wurde der Antrag abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6.7.1995 wegen Verfristung zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 1.2.1995 wandten sich die Kl. an die Bekl. Die Enteignung nach dem Baulandgesetz sei rechtswidrig und somit nichtig. Man habe nicht alle Möglichkeiten zum Abschluß eines Vertrages mit den Eigentümern bzw. den Erben ausgeschöpft. Mit Schreiben vom 13.2.1995 lehnte die Bekl. eine Rückauflassung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen, ab.

Am 8.6.1995 ließen die Kl. beim Landgericht Meiningen Klage erheben.

Mit Beschluß vom 30.8.1995 (Az.: 6 O 916/95) erklärte sich das Landgericht Meiningen für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Meiningen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 - 2.1 pp.

2.2 Die Klage ist unbegründet, da die Kl. weder einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks, noch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gemäß §§ 894, 985 BGB haben.

Nach § 894 BGB hat derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist, soweit der Inhalt des Grundbuches in Ansehung eines Rechtes an dem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht.

Danach haben die Kl. keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, da die Eintragung der Stadt Suhl als Eigentümerin im Grundbuch nicht zu beanstanden ist.

Die Kl. bzw. deren Rechtsvorgänger haben das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück aufgrund Enteignungsbeschluß des Rates des Kreises Suhl vom 29.3.1989 verloren. Einer Klärung der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob keine wirksame Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR erfolgt sei, weil die nach den Vorschriften dieses Gesetzes erforderlichen Verhandlungen zur Herbeiführung einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Grundstückes mit den Eigentümern nicht oder nicht in dem notwendigen Umfange durchgeführt worden sind, bedurfte es allerdings nicht. Selbst wenn man unterstellt, daß die Enteignung nach Baulandgesetzes wegen der unterbliebenen Verhandlungen an einem Mangel litte, wäre der Verlust des Eigentums an dem Grundstück dennoch zwingend. Der von den Kl. geltend gemachte Mangel des Enteignungsverfahrens ist nämlich nach Art. 237 § 1 EGBGB, der aufgrund des Gesetzes zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution (Wohnraummodernisierungsgesetz [WoModSiG] vom 17.7.1997, BGBI. I, 1823 ff.) vorliegend zur Anwendung kommt, unbeachtlich. Danach sind unter anderem Fehler der Enteignung eines Grundstückes (2.2.1.) nur zu beachten, wenn das Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum hierfür maßgeblich waren (§ 4 Abs. 3 Buchst. a Halbsatz 1 VermG), nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können (2.1.2.) oder wenn die mögliche Überführung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar war (2.2.3.). 2.2.1. Ausgehend von dem Vortrag der Kl., daß Veräußerungsverhandlungen mit den Eigentümern des streitgegenständlichen Grundstückes bzw. deren Erben nicht geführt wurden, ist vorliegend von einem Fehler bei der Durchführung des Enteignungsverfahrens nach dem Baulandgesetz auszugehen. Nach § 4 Satz 2 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen - Baulandgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl. I. Nr. 17, S. 201 ff.) durfte nämlich ein "... Entzug des Eigentumsrechtes durch staatliche Entscheidungen nur erfolgen, wenn Verträge nicht zustande ..." kamen. Ebenso bestimmte § 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Baulandgesetz vom 15.7.1984 (GBI. I. Nr. 17, S. 205 f. [DVO - Baulandgesetz]), daß der Entzug der Eigentumsrechte nur erfolgen dürfe, wenn vorher alle Möglichkeiten zum Abschluß eines Vertrages ausgeschöpft wurden. 2.2.2. Eine Enteignung nach dem Baulandgesetz und die damit verbundene Überführung des streitgegenständlichen Grundstückes in Volkseigentum nach den Gesetzen und Vorschriften der DDR war aber möglich. Gemäß § 1 Abs. 1 Baulandgesetz war die Inanspruchnahme von unbebauten oder bebauten Grundstücken für die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen unter anderem für staatliche und volkseigene Einrichtungen möglich. Dies trifft zweifellos für den beabsichtigten Neubau der Schule, der Schulsporthalle und eines Heizhauses zu. Daneben waren die nach den Durchführungsbestimmungen notwendigen Anträge gestellt worden und die erforderliche Abstimmung mit sonstigen staatlichen Stellen erfolgt; dies ergibt sich ohne weiteres aus den insoweit vorhandenen vollständigen Altakten.

2.2.3. Nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB, war die Überführung des streitgegenständlichen Grundstückes in Volkseigentum auch nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar. Nach Art. 237 § 1 Abs. 2 EGBGB sind solche Maßnahmen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben. Dafür, daß eine dieser Voraussetzungen im Falle der Enteignung nach dem Baulandgesetz erfüllt sein könnte, liegen weder Anhaltspunkte vor, noch haben die Kl. derartiges vorgetragen. 2.2.4. Die Anwendung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ist auch nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen. Danach gelten die Regelungen über den Bestandsschutz nicht für Sachverhalte, die einen Tatbestand des § 1 VermG erfüllen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VermG sind aber hinsichtlich der Enteignung nach dem Baulandgesetz nicht gegeben.

Das streitgegenständliche Grundstück ist nicht gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden. Eine entschädigungslose Enteignung liegt schon deswegen nicht vor, weil mit Feststellungsbescheid vom 7.7.1989 eine Entschädigung in Höhe von 988,39 DM festgesetzt wurde.

Auch ein Fall des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG kommt vorliegend nicht in Betracht, da das streitgegenständliche Grundstück nicht gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurde als sie den Bürger in der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand (wird ausgeführt).

Ebenso sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt (wird ausgeführt).