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Herausgabeanspruch

OLG Schleswig4 U 131/8914.03.1990WuM 1990, 194

BGB §§ 185, 985, 986

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Herausgabeanspruch; Recht zum Besitz; Nutzungsrecht; Vermietung; Widerruf

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Überträgt der Eigentümer das Nutzungsrecht an einer Wohnung auf einen anderen, der daraufhin die Wohnung an einen Dritten vermietet, so steht dem Dritten gegenüber dem Eigentümer ein Recht zum Besitz auch dann zu, wenn der Eigentümer später das Nutzungsrecht widerruft.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Eigentümer eines Gebäude mit drei Wohnungen, wovon eine der Kl., eine seine Tochter und die dritte nunmehr der Bekl. bewohnt.

Im Jahre 1987 vereinbarte der Kl. mit seiner Tochter, daß sie sowohl die von ihr bewohnte als auch die jetzt vom Bekl. bewohnte Wohnung nutzen könne. Die Tochter des Kl. vermietete die dritte Wohnung. Streitig ist, ob der Mietvertrag mit dem Bekl. oder seiner damaligen Lebensgefährtin zustande kam. Der Mietvertrag v. 1.8.1987 ist von dem Bekl. und von der Tochter des Kl. als Vermieterin unterzeichnet; als Mietbeginn ist der 1.1.1988 vorgesehen.

Aufgrund von Auseinandersetzungen zwischen dem Kl. und seiner Tochter wurde das Nutzungsrecht der Tochter bezüglich der vom Bekl. bewohnten Wohnung aufgehoben. Der Kl. forderte daraufhin vom Bekl. die Herausgabe der Wohnung. Die Tochter des Kl. erklärte inzwischen wegen Zahlungsverzuges die fristlose Kündigung des Mietvertrages.

Der Kl. behauptet, der Bekl. habe sich auf sein und seiner Tochter Verlangen hin bereit erklärt, das Mietverhältnis zum 31.12.1988 zu beenden. Er habe geäußert, daß er möglicherweise bereits vorher ausziehen werde. Er, der Kl., habe die Wohnung zum 1.1.1989 anderweitig vermietet.

Das LG hat dem Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB stattgegeben. Das OLG hat dem Kl. 2/3 und dem Bekl. 1/3 der Kosten des Rechtsstreits nach Erledigung auferlegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Für die getroffene Regelung sind folgende Erwägungen ausschlaggebend:

Der Kl. war an die Vermietung der streitigen Wohnung durch seine Tochter, der er insoweit freie Hand gelassen hatte, grundsätzlich gebunden. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 185 Abs. 1 BGB, wie sie weithin befürwortet wird (vgl. MüKo/Thiele, BGB, 2. Aufl., § 185 Rn. 10; Staud/ Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 185 Rn. 24 - jew. m.w.N.). Nicht entgegen steht die Entscheidung BGHZ 84, 90 ff. (WM 1982, 1781); denn nach dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Eigentümer nur das Recht zur Untervermietung eingeräumt.

Somit konnte sich der Bekl. gegenüber dem Herausgabeverlangen des Kl. (§ 985 BGB) auf ein Recht zum Besitz i. S. von § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen. Daran änderte sich auch nicht schon dadurch etwas, daß der Kl. das seiner Tochter übertragene Nutzungsrecht hinsichtlich der Wohnung nach seiner Rückkehr aus Australien widerrufen hat. Das berechtigte ihn nicht dazu, Herausgabe der Wohnung vom Bekl. gemäß § 556 Abs. 3 bzw. § 604 Abs. 4 BGB zu beanspruchen: Jene Vorschriften setzen nämlich zwei hintereinander geschaltete (bloß) obligatorische Rechtsverhältnisse voraus. Hingegen hatte der Kl. seiner Tochter mehr Rechtsmacht verschafft als die (bloß) obligatorische Position einer Mieterin bzw. Entleiherin.

Eine Kündigung gegenüber dem Bekl. unterlag den Einschränkungen des § 564 b BGB. Die behauptete fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (mit Schreiben der Tochter v. 11.2.1989) ließ § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB außer acht. Somit wäre es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich darauf angekommen, ob der Kl. seine Behauptung, die Parteien hätten am 30.9.1988 das Mietverhältnis einvernehmlich zum 31.12.1988 aufgehoben, hätte nachweisen können. Dafür vermochte er sich nur auf seine Tochter als Zeugin zu berufen, nicht jedoch auf einen im Verhältnis zu beiden Parteien "neutralen Dritten". Für ein Schreiben v. 1.10.1988 an den Bekl., mit dem der Kl. - seinem Vortrag zufolge - die Aufhebungsvereinbarung bestätigt hat, fehlt es an jeglichem Beweisantritt.

Nach alledem beurteilt der Senat die Erfolgsaussichten der Klage entsprechend der getroffenen Kostenregelung.