Herausgabe von Verwaltungsunterlagen
WEG §§ 43 Abs. 4 Nr. 2, 45 Abs. 1; BGB § 667
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Herausgabe von Verwaltungsunterlagen; Teilrechtsfähigkeit; Wirtschaftsjahr; Beteiligungsfähigkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen nach § 667 BGB gehört zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist damit insoweit beteiligtenfähig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin im Wirtschaftsjahr 2004 verwaltet wurde. Für dieses Jahr hat die Antragsgegnerin bisher noch keine Jahresabrechnung erstellt.
Die Antragstellerin hat deshalb beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Herausgabe der kompletten Abrechnungsunterlagen für das Wirtschaftsjahr 2004 zu verpflichten. Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 5.8.2005 zunächst durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 44 Abs. 3 WEG entsprochen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 29.11.2005 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, die bereits in der Beschwerdeinstanz wegen der zwischenzeitlich erfolgten Herausgabe der Unterlagen ihre Beschwerde für erledigt erklärt hatte. Mittlerweile ist die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die sofortige weitere Beschwerde erwies sich als zulässig, aber nicht begründet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG; §§ 21, 22 Abs. 1, § 29 FGG) sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht darauf, ob der Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Wohnungseigentumssachen überhaupt anfechtbar ist, schon deshalb zulässig, weil die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde (BayObLGZ 1993, 73).
2. Der bisherigen Rechtspraxis entsprechend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß Verfahrensbeteiligte und Inhaber der Herausgabeforderung die einzelnen Wohnungseigentümer sind. Nach der Anerkennung der Eigentümergemeinschaft als teilrechtsfähig (vgl. BGH GE 2005, 921 = NJW 2005, 2061 = ZMR 2005, 547) können Ansprüche im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nun nicht mehr von den Wohnungseigentümern, sondern von dem teilrechtsfähigen Verband geltend gemacht werden. Der Anspruch gegen einen Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen nach § 667 BGB ist eine solche gemeinschaftliche Forderung, die im Rahmen der Verwaltung des gemeinsamen Eigentums anfällt, da sie unter anderem der Vorbereitung der Rechnungslegung über das gemeinschaftliche Vermögen dient. Träger des Herausgabeanspruchs sind daher nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern der Verband, den bereits das Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung als Antragsteller benannt hat.
Der Senat geht davon aus, daß die Beteiligtenbezeichnung auch in der Beschwerdeinstanz, wie hier geschehen, noch klargestellt werden konnte, ohne daß dadurch die Identität der Beteiligten in Frage gestellt wurde.
3. Das Rechtsmittel ist nicht begründet, da das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu Recht als unzulässig behandelt hat.
a) Die von der Antragsgegnerin erklärte "Erledigung" der Beschwerde sollte auf ausdrückliche Nachfrage des Landgerichts nicht als Beschwerderücknahme verstanden werden, so daß über den Beschwerdeantrag noch zu entscheiden war.
b) Nach der Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG können einstweilige Anordnungen in Wohnungseigentumssachen nicht selbständig angefochten werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier der Erlaß der einstweiligen Anordnung den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Seit dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes findet nämlich auch im FGG-Verfahren eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr statt (vgl. BayObLGZ 2002, 369/371; Niedenführ/Schulze, WEG 7. Aufl. § 45 Rn. 55a m.w.N.).
Das Landgericht hat damit im Ergebnis zu Recht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Frage der tatsächlichen Erledigung nach der zunächst einseitigen Erledigungserklärung durch die Antragsgegnerin war daher auch im FGG-Verfahren (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG 7. Aufl. Vor §§ 43 ff. Rn. 221) nicht zu prüfen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen gehört zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist damit insoweit beteiligtenfähig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft als solche beantragte, den Verwalter zur Herausgabe der kompletten Abrechnungsunterlagen für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu verpflichten. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Das Landgericht verwarf den Antrag als unzulässig, da die Gemeinschaft als solche nicht aktivlegitimiert sei.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG München schloß sich dem BGH an, der Wohnungseigentümergemeinschaften für teilrechtsfähig erklärt hat (GE 2005 [15] 921 ff.). Ansprüche im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sind seit der Teilrechtsfähigkeits-Entscheidung des BGH nicht mehr von den einzelnen Wohnungseigentümern, sondern von dem teilrechtsfähigen "Verband" - der Gemeinschaft als solcher - geltend zu machen.
Da ein Anspruch auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen der Vorbereitung der Rechnungslegung über das gemeinschaftliche Vermögen diene, sei Träger des Herausgabeanspruchs nicht der einzelne Wohnungseigentümer sondern die Gemeinschaft als solche.