Herausgabe von aus dem Vermieterpfandrecht entlassenen und zur Abholung bereitgestellten Einrichtungsgegenständen des Mieters
BGB §§ 985, 362
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Auskunftserteilung ist als Wissenserklärung höchstpersönlicher Natur und vom Verpflichteten in Person zu erfüllen, doch darf sich dieser zur Vermittlung der Information Hilfspersonen bedienen.
2. Hat der Vermieter Gegenstände des Mieters aus dem Vermieterpfandrecht freigegeben und am Pfandort für den Mieter zur Abholung bereitgestellt, fehlt einer dennoch erhobenen Herausgabeklage das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz bemüht werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. waren Mieter einer Wohnung der Bekl. in U.
2 Im Laufe der Mietzeit rügten die Kl. verschiedene Mängel der Wohnung und minderten die Miete in Höhe von 100 %. Aufgrund des Mietrückstands kündigte die Bekl. das Mietverhältnis. Am 8. Dezember 2008 räumten die Kl. die Wohnung und gaben sie an die Bekl. heraus. Am Tag der Räumung erklärte die Bekl. gegenüber den Kl., sie mache an diversen in der Wohnung befindlichen Gegenständen (Bücher, 542 Weinflaschen, Regale etc.) ihr Vermieterpfandrecht geltend. Die Gegenstände verblieben zunächst in der Wohnung.
3 Die Bekl. teilte den Kl. mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 mit, sie gebe das Vermieterpfandrecht an sämtlichen im ehemaligen Wohnzimmer verbliebenen Gegenständen mit Ausnahme von im Einzelnen bestimmten mehrbändigen Lexika auf und werde die freigegebenen Gegenstände am 18. Dezember 2008 um 8.30 Uhr in der Wohnung zur Abholung bereitstellen. Eine Abholung erfolgte nicht.
4 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 (vorgelegt von der Bekl. mit Schriftsatz vom 29. Januar 2010 als Anlage B 3) ließ die Bekl. den Kl. mitteilen, bis auf wenige Ausnahmen werde das Pfandrecht an sämtlichen Gegenständen, die in der Wohnung belassen worden seien, aufgegeben; die Sachen stünden dort zur Abholung bereit. Die Abholung könne innerhalb der üblichen Bürozeiten erfolgen. Der Abholungstermin müsse nur mindestens 48 Stunden vorher bekannt gegeben werden; die Bücher würden aus der ehemaligen Wohnung der Kl. in einen anderen Teil des Objekts gebracht und stünden dort zur Abholung bereit. Dem Schreiben vom 18. Dezember 2008 war darüber hinaus eine umfangreiche Liste der Gegenstände beigefügt, an denen ein Vermieterpfandrecht nicht weiter geltend gemacht werde. Bei den freigegebenen Gegenständen handelt es sich um sämtliche gepfändeten Gegenstände, abgesehen von den im Schreiben vom 15. Dezember 2008 genannten Buchreihen und dem gepfändeten Wein nebst Regalen. Mit Schriftsatz vom 31. August 2010 wurde den Kl. auch eine Liste bezüglich des gepfändeten Weins übermittelt.
5 Mit ihrer Stufenklage begehren die Kl. von der Bekl. Auskunft über die von der Bekl. im Rahmen des ausgeübten Vermieterpfandrechts zurückgehaltenen Gegenstände, insbesondere Bücher, Geschirr, Besteck, Weinflaschen nebst den dazugehörenden Regalen; darüber hinaus kündigen sie an, nach Erteilung der Auskunft und der Versicherung von deren Vollständigkeit und Richtigkeit Herausgabe dieser Gegenstände zu verlangen.
6 Das Amtsgericht hat mit Teilurteil die Ansprüche auf Auskunft und Versicherung von deren Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt insgesamt sowie den Anspruch auf Herausgabe bezüglich der von der Bekl. freigegebenen Gegenstände abgewiesen.
7 Auf die Berufung der Kl. hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Bekl. verurteilt, an die Kl. „die in Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 29. Januar 2010 (= Anlage zu diesem Urteil) aufgeführten Gegenstände" - dabei handelt es sich um die von der Bekl. freigegebenen Gegenstände - herauszugeben; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
8 Die Bekl. erstrebt mit der Revision die Abweisung der Herausgabeklage als unzulässig. Die Kl. verfolgen mit der Revision ihren Auskunftsanspruch weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
9 Nur die Revision der Bekl. hat Erfolg.
A. 10 Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
11 Es könne offen bleiben, ob sich die Bekl. zu der Erteilung der von den Kl. begehrten Auskunft verpflichtet habe. Denn jedenfalls sei ein etwaiger Auskunftsanspruch durch die Übermittlung der Listen, die dem Schreiben vom 18. Dezember 2008 und dem Schriftsatz vom 31. August 2010 beigefügt gewesen seien, erfüllt worden.
12 Zwar sei der Auskunftsanspruch vom Verpflichteten persönlich zu erfüllen. Bei einer juristischen Person sei dies der gesetzliche Vertreter, der sich zur Erteilung der Auskunft Hilfspersonen bedienen dürfe. Erforderlich sei dann allerdings, dass die Auskunft trotz Einschaltung der Hilfsperson eine Erklärung des Schuldners bleibe. Dem sei im Streitfall Genüge getan, auch wenn offen sei, inwieweit die den Kl. übermittelten Listen der Bekl. selbst zuzurechnen seien. Denn die hier verlangte Auskunft habe keine Erklärung erfordert, die ausschließlich im Wissen des Auskunftspflichtigen gestanden habe. Vielmehr hätten die Inventarlisten über die gepfändeten Gegenstände von jeder Hilfsperson erstellt werden können. Auch in diesem Fall sei eine anschließende Versicherung an Eides statt durch den Auskunftspflichtigen möglich und vollstreckbar, da sich der Vorstand der Bekl. Kenntnis darüber verschaffen könne, welche Auskunft erteilt worden sei. Sofern die Kl. vorbrächten, die vorgelegten Listen enthielten keine Angaben über die Regale, sei schon nicht dargetan oder erkennbar, warum die Kl. im Ungewissen über die Anzahl der gepfändeten Regale sein sollten.
13 Ein Anspruch auf Versicherung an Eides statt stehe den Kl. deshalb nicht zu, weil sie keine Umstände vorgetragen hätten, aus denen sich ergäbe, dass die Listen unvollständig oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden wären.
14 Der auf § 985 BGB gestützte Herausgabeanspruch der Kl. sei jedoch begründet, weil durch die Bereitstellung der freigegebenen Gegenstände durch die Bekl. noch keine Erfüllung des Herausgabeanspruchs nach § 362 BGB eingetreten sei. Zwar habe die Bekl. durch die Mitteilung an die Kl., die Gegenstände könnten nach Vorankündigung in der ehemaligen Wohnung abgeholt werden, die Kl. nicht nur in Annahmeverzug gesetzt, sondern auch ihre Leistungshandlung vollständig erbracht, da Leistungsort für die Rückgabe der in Besitz genommenen Pfandgegenstände der Ort sei, an dem sie in Besitz genommen worden seien (Holschuld). Damit sei jedoch noch nicht der für eine Erfüllung nach § 362 BGB erforderliche Leistungserfolg eingetreten, denn die Kl. hätten an den freigegebenen Gegenständen noch keinen Besitz erlangt.
B. 15 Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
I. 16 Die Revision der Bekl. hat Erfolg. Die von den Kl. erhobene Herausgabeklage ist bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
17 1. Allerdings ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Leistungsklage regelmäßig bereits daraus, dass ein behaupteter materieller Anspruch, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist, nicht erfüllt ist (BGH, Urteile vom 10. November 2010 - XII ZR 37/09, NJW 2011, 70 Rn. 19; vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 7; vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, NJW 2005, 1788 unter III 2 a; jeweils m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht für den hier von den Kl. erhobenen Herausgabeanspruch bejaht, weil sich die von der Bekl. freigegebenen Gegenstände noch nicht im Besitz der Kl. befänden.
18 Einer Klage kann jedoch auch dann, wenn der behauptete Anspruch noch nicht erfüllt sein sollte, ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kl. die Gerichte als Teil der Staatsgewalt „unnütz bemüht" (BGH, Urteile vom 18. Juni 1970 - X ZB 2/70, BGHZ 54, 181, 184; vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 unter II 2); denn das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes nicht bedürfen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, aaO.).
19 So liegt es im Streitfall hinsichtlich des von den Kl. geltend gemachten Herausgabeanspruchs.
20 2. Die Bekl. hat ihre Verpflichtung auf Herausgabe der von ihr freigegebenen Gegenstände zu keiner Zeit in Abrede gestellt. Vielmehr befinden sich die Kl. nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts seit inzwischen mehreren Jahren im Verzug der Annahme der von der Bekl. am Ort der Inbesitznahme (ehemalige Mietwohnung) bereit gestellten Gegenstände. Unter diesen Umständen kann den Kl. eine Titulierung des Herausgabeanspruchs nicht mehr an rechtlichen Möglichkeiten verschaffen, als sie sie auch ohne Titel seit langer Zeit haben. Die Bekl. hätten die bereit gestellten Gegenstände bereits seit Jahren nach Vorankündigung in ihrer ehemaligen Mietwohnung abholen können. Einer über die Bereitstellung der Gegenstände hinaus gehenden weiteren Handlung der Bekl., die aufgrund eines Herausgabetitels vollstreckt werden könnte, bedarf es nicht. Eine Titulierung des Herausgabeanspruchs stellt sich unter diesen Umständen als objektiv sinnlos dar.
21 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht etwa deshalb gegeben, weil zwischen den Parteien über Fragen des materiellen Rechts unterschiedliche Auffassungen bestehen.
22 a) So versteht es sich von selbst, dass das an einzelnen Gegenständen bestehende Pfandrecht von dem Pfandgläubiger hinsichtlich einzelner bezeichneter Gegenstände wieder aufgegeben werden kann mit der Folge, dass (lediglich) an diesen freigegebenen Gegenständen ein Herausgabeanspruch besteht. Mit der Frage der Berechtigung zu Teilleistungen hat dies offensichtlich nichts zu tun.
23 b) Ebenso wenig ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die sich aus § 985 BGB ergebende Leistungspflicht der Bekl. eine Holschuld oder eine Bringschuld sei, für den Herausgabeanspruch, dessen Titulierung begehrt wird, von Bedeutung. Bei näherer Betrachtung streiten die Parteien nicht um diese Begriffe und die damit verbundenen Inhalte, sondern darum, wer die für die Abholung der freigegebenen Gegenstände erforderlichen Kosten tragen muss. Die Kl. haben hierzu in den Instanzen die Auffassung vertreten, die Bekl. habe diese Kosten zu tragen, da sie der Mitnahme der Gegenstände bei Auszug der Kl. widersprochen und in Verkennung der Sach- und Rechtslage ihr Vermieterpfandrecht zu Unrecht ausgeübt habe. Die Kl. meinen damit offenbar, die Bekl. sei ihnen durch die (behauptet unrechtmäßige) Pfändung zum Ersatz des in den Transportkosten bestehenden Schadens verpflichtet. Ein Schadensersatzanspruch ist indes nicht Streitgegenstand dieses Rechtsstreits. Im Rahmen des Vindikationsprozesses wird ausschließlich die Frage geklärt, ob den Kl. ein Herausgabeanspruch zusteht. Letzteres hat die Bekl. nie in Abrede gestellt.
II. 24 Die Revision der Kl. hat keinen Erfolg; sie ist daher zurückzuweisen.
25 Zutreffend hat das Berufungsgericht den von den Kl. geltend gemachten Auskunftsanspruch durch die Übermittlung der dem Schreiben vom 18. Dezember 2008 sowie dem Schriftsatz vom 31. Oktober 2010 beigefügten Listen jedenfalls als erfüllt angesehen, so dass die Revision der Kl. zurückzuweisen ist.
26 Die Revision meint, der Auskunftsanspruch sei deswegen nicht erfüllt, weil die Auskunft nicht von der Bekl. bzw. deren Vorstand erteilt worden sei, sondern von Hilfspersonen, die die Bestandslisten gefertigt hätten. Indem es unter diesen Umständen die Erfüllung des Auskunftsanspruchs angenommen habe, habe das Berufungsgericht dessen höchstpersönliche Natur verkannt. Das trifft nicht zu.
27 Zwar ist die Auskunftserteilung als Wissenserklärung höchstpersönlicher Natur und somit vom Verpflichteten selbst in Person zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 225/05, NJW 2008, 917 Rn. 13). Der zur Auskunft Verpflichtete darf sich jedoch zur Vermittlung der Information Hilfspersonen bedienen. Erforderlich ist dann allerdings, dass die Auskunft trotz der Vermittlung durch eine Hilfsperson weiterhin eine Erklärung des Schuldners bleibt (BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 225/05, aaO. Rn. 15). So verhält es sich im Streitfall.
28 Nach den Umständen, unter denen vorliegend Auskunft erteilt wurde, ist es zweifelsfrei, dass die Bekl. hierfür die Verantwortung übernommen hat und die von ihren Hilfspersonen vermittelten Informationen als die von ihr persönlich gegebene Auskunft verstanden wissen will. Ein anderes Verständnis können auch die Kl. bei objektiver und verständiger Betrachtung des Geschehens nicht haben. Die Bekl. hat die Listen im Rechtsstreit durch ihren Prozessbevollmächtigten und damit in ihrem Namen vorlegen lassen. Sie hat sich von diesen Listen im weiteren Verfahren nicht distanziert, sondern vielmehr darauf ausdrücklich Bezug genommen und die Auffassung vertreten, die verlangte Auskunft sei damit gegeben worden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie unter diesen Umständen angenommen werden könnte, dass die Auskunft nicht von der Bekl. selbst erteilt worden sei.
29 Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Wertung des Berufungsgerichts, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die Kl. im Ungewissen über die Anzahl der gepfändeten Regale sein sollten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Kl. im Rechtsstreit Bilder von den im Wohnzimmer und im Keller befindlichen Regalen vorgelegt haben. Dass diese Fotos nicht alle gepfändeten Regale zeigen würden, haben die Kl. selbst nie behauptet. Die pauschale Behauptung, sie seien in Ungewissheit über die Anzahl der gepfändeten Regale und damit auf die verlangte Auskunft angewiesen, genügt angesichts dessen nicht.
C. 30 Da die Revision der Bekl. Erfolg hat, kann das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben, als dort zum Nachteil der Bekl. erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da der Klage auf Herausgabe das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ist die Berufung der Kl. gegen das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer kann vom unberechtigten Besitzer Herausgabe verlangen und notfalls Klage erheben. Dies aber nur dann, wenn der Besitzer nicht herausgabebereit ist, wie sich ein Mieter jetzt vom Bundesgerichtshof ins Stammbuch schreiben lassen musste, der seinen Vermieter auf Herausgabe von Gegenständen verklagt hatte, für die der Vermieter zunächst sein Pfandrecht ausgeübt hatte, später aber die Freigabe erklärte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter hatten wegen verschiedener Mängel die Miete um 100 % gemindert; auf die fristlose Kündigung der Vermieterin räumten sie die Wohnung. Dabei machte die Vermieterin zunächst an verschiedenen Gegenständen (Büchern, über 500 Weinflaschen, Regalen) ihr Vermieterpfandrecht geltend; wenige Tage später teilte sie schriftlich mit, bis auf wenige aufgezählte Ausnahmen werde das Pfandrecht an sämtlichen Gegenständen aufgegeben, und die Sachen stünden zur Abholung bereit. Dazu kam es nicht, stattdessen klagten die Mieter auf Auskunft und Herausgabe, worüber das Landgericht mehr als vier Jahre nach der Räumung entschied. Es hielt den Auskunftsanspruch für erfüllt, nicht jedoch den Anspruch auf Herausgabe. Kläger und Beklagte legten dagegen Revision ein.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 4. Juni 2014 wies der Bundesgerichtshof die Revision der Mieter zurück, die gemeint hatten, die Auskunft sei nicht erteilt, da die vorgelegten Listen über die zunächst gepfändeten Gegenstände nicht vom Vorstand der Vermieterin aufgestellt worden seien, sondern von Hilfspersonen. Die Vermieterin habe, so der BGH, zweifelsfrei die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihren Hilfspersonen erteilten Auskunft übernommen. Damit sei diese Auskunft als eine Wissenserklärung der Vermieterin anzusehen.
Die Klage auf Herausgabe der freigegebenen Gegenstände sei unzulässig, denn es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Auch wenn der Herausgabeanspruch noch nicht erfüllt sei, würden hier die Gerichte unnütz bemüht, denn „bei näherer Betrachtung" komme es den Mietern nur darauf an, nicht die Kosten der Abholung zu übernehmen. Dabei gehe es jedoch um einen Schadensersatzanspruch, der nicht Streitgegenstand dieses Rechtsstreits sei.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Vergleich zu den Mietern war Michael Kohlhaas ein vernünftiger und konzilianter Mensch.
Nachdem sie zunächst die Miete um 100 % gemindert hatten (zur Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens vgl. BGH GE 2013, 609), was dann zur Kündigung durch die Vermieterin führte, bemühten sie drei Instanzen, um ein Urteil gegen einen herausgabebereiten Vermieter zu erstreiten. Der gelagerte (Weiß-) Wein dürfte so oder so nicht mehr schmecken, denn die nicht unerheblichen Prozesskosten wurden komplett den Klägern auferlegt.