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Herausgabe eines Generalschlüssels durch einstweilige Verfügung

OLG Koblenz5 W 219/0914.04.2009GE 2009, 1313

BGB § 1007; ZPO §§ 758 a, 935, 940

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch auf Herausgabe eines versehentlich in der Wohnung eines Miteigentümers zurückgelassenen Generalschlüssels kann im Wege einer einstweiligen Verfügung zugleich mit einer Wohnungsdurchsuchung verfolgt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Antragsteller (Hausmeister der WE-Anlage) steht gegenüber der Antragsgegnerin (einzelne Wohnungseigentümerin) ein Anspruch auf Herausgabe des Generalschlüssel zu. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller Eigentumsrechte geltend machen kann. Jedenfalls besteht ein Herausgabeanspruch gemäß § 1007 Abs. 1 BGB aufgrund seines früheren Besitzes. Gemäß § 1007 Abs. 1 BGB kann derjenige, der eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb nicht in gutem Glauben war. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hatte Besitz an den Schlüsseln, auch wenn er diese seinem Mitarbeiter im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses überlassen hatte (§ 855 BGB). Die Antragsgegnerin, in deren Besitz sich die Schlüssel derzeit befinden, war im Erwerbszeitpunkt bösgläubig, weil sie wusste, dass sie gegenüber dem Antragsteller kein Besitzrecht hatte (Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1007 Rn. 5).

Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung weiterhin erforderliche Verfügungsgrund (§ 940 ZPO) liegt vor, da die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Während die Schlüssel sich im Besitz der Antragsgegnerin befinden, ist der Antragsteller außer Stande sicherzustellen, dass die Wohnungen nicht unbefugt betreten werden. Ein Austausch der Schließanlage ist angesichts der damit verbundenen Kosten unzumutbar.

Entsprechend dem Antrag des Antragstellers (§ 938 ZPO) war anzuordnen, dass die Verfügungsbekl. die Schlüssel an einen Sequester herausgibt.

Mit Rücksicht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 2 GG) war zur Durchsetzung der Zwangsvollstreckung zudem die Gestattung der Durchsuchung anzuordnen gemäß § 758 a ZPO.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Hausmeister einer Wohnungseigentumsanlage kann Herausgabe des von einem Mitarbeiter versehentlich in einer Wohnung zurückgelassenen Zentralschlüssels verlangen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Hausmeister war im Besitz eines Zentralschlüssels für zwei Wohnanlagen mit 130 Wohnungen. Einer seiner Mitarbeiter hatte den Schlüssel in einer Wohnung vergessen. Der Wohnungseigentümer war zur Herausgabe des Schlüssels nur gegen Zahlung von 500 € bereit; für den Austausch der Schließanlage wären Kosten in Höhe von 50.000 € entstanden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Trier wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Hausmeisters, mit dem er Herausgabe des Schlüssels und Gestattung der Wohnungsdurchsuchung verlangte, zurück, weil er nicht Alleineigentümer des Schlüssels sei und der Wohnungseigentümer den Besitz nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt habe. Das OLG Koblenz gab der sofortigen Beschwerde des Hausmeisters statt. Dieser könne aufgrund seines früheren Besitzes Herausgabe verlangen; weil der Wohnungseigentümer bei Erlangung seines Besitzes an dem Schlüssel bösgläubig gewesen sei, könne dieser sich auf ein Besitzrecht nicht berufen. Ein Verfügungsgrund sei deshalb vorhanden, weil der Hausmeister ein unbefugtes Betreten der anderen Wohnungen nicht verhindern könne. Um die Durchsetzung der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten, sei die Gestattung der Durchsuchung anzuordnen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ob neben dem vom OLG angenommenen Verfügungsanspruch auch ein Verfügungsgrund i. S. d. §§ 935, 940 ZPO vorlag, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Da es sich um eine Leistungsverfügung handelte, hätte deren Erlass zur Voraussetzung gehabt, dass der Hausmeister auf sofortige Erfüllung dringend angewiesen war (vgl. die Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 940 Rn. 6). Der Hinweis darauf, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass einzelne Wohnungen (mit dem Zentralschlüssel) unbefugt betreten werden, ist nicht ausreichend; erforderlich wäre vielmehr Vortrag dazu gewesen, dass der die Herausgabe verweigernde Wohnungseigentümer Entsprechendes im Sinn hatte. Solange dafür nichts ersichtlich war, fehlte es an einem Verfügungsgrund, so dass der geltend gemachte nur im ordentlichen Klageweg durchgesetzt werden konnte. Soweit das OLG zugleich die Durchsuchung der Wohnung angeordnet hat, lassen sich dem Sachverhalt ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Berechtigung dieser Maßnahme entnehmen. Der Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 758 a Abs. 1 ZPO setzt wie jede Vollstreckungsmaßregel ein Rechtsschutzbedürfnis voraus; dieses fehlt etwa dann, wenn der Schuldner mit der Durchsuchung einverstanden ist (Zöller/Stöber, aaO., § 758 a Rn. 19). Deshalb kann eine Durchsuchungsanordnung grundsätzlich erst dann erlassen werden, wenn dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung der Wohnung zuvor verweigert wurde (LG Berlin, Beschl. v. 13. August 1979 - 81 T 307/79 -, DGVZ 1979, 166; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 758 a Rn. 10); ein "vorsorglicher" Durchsuchungsbeschluss ist unzulässig (LG Düsseldorf, Beschl. v. 28. April 1998 - 25 T 248/98 -, DGVZ 1998, 157).