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Herausgabe der Mietsache an den Vermieter bei Mieterinsolvenz

BGHIX ZR 81/0501.03.2007unveröffentlicht

BGB §§ 546, 546 a; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 103

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Herausgabe der Mietsache an den Vermieter bei Mieterinsolvenz; Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung; Insolvenzverwalter; Masseforderung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters einer beweglichen Sache ist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt.

b) Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Rückgabe der Mietsache ist grundsätzlich eine Insolvenzforderung.

c) Hat der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genutzt, ohne die Erfüllung des Mietvertrages zu verlangen, stellt der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung eine Masseforderung dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die A. AG (fortan: Schuldnerin) hatte bei der Kl. Fahrzeuge geleast und an Dritte weitervermietet. Nachdem beantragt worden war, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen, wurde der Bekl. am 11. September 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. (...)

2 Am 1. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; der Bekl. wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 4. Dezember 2002 schrieb er an die Kl. sowie an weitere Gläubiger, der Geschäftsbetrieb werde vorerst weitergeführt. Wörtlich heißt es weiter: "Die von Ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsfortführung erbrachten Lieferungen und Leistungen werden als Masseverbindlichkeiten bezahlt."

3 Im Berichtstermin am 13. Februar 2003 beschloß die Gläubigerversammlung, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 28. Februar 2003 einzustellen. Die Kl. hatte zuvor, am 12. Februar 2003, erklärt, sie bestehe auf vollständiger Zahlung der Leasingraten bis zur tatsächlichen Rückgabe der Fahrzeuge. Der Bekl. ließ bestehende Untermietverträge über die Fahrzeuge der Kl. auslaufen. Soweit und solange Untermietverträge bestanden, zahlte er die vollen Leasingraten.

4 Mit der vorliegenden Klage verlangt die Kl. - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Leasingentgelts für den Zeitraum vom Ende der Untermietverträge an bis zur "Freigabe" der Fahrzeuge durch den Bekl. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. den Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

5 Die Revision hat Erfolg.

(...)

8 1. Die Kl. hat Anspruch auf Nutzungsentschädigung entsprechend § 546a BGB.

9 a) Die Vorschrift des § 546 a BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar (BGHZ 107, 123, 128 f.).

10 b) Wählt der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung eines Mietvertrages über bewegliche Sachen, den der Schuldner geschlossen hatte, ist er entsprechend § 546 BGB von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausgabe der Mietsachen an den Vermieter verpflichtet.

11 aa) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet ein Mietverhältnis über eine bewegliche Sache nicht. Die Vorschriften der §§ 108, 109 InsO gelten - vom hier nicht einschlägigen Ausnahmefall des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO abgesehen - zwar nur für Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen. Miet- und Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen unterfallen § 103 InsO; der Insolvenzverwalter kann also den Vertrag anstelle des Schuldners erfüllen oder die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht zu einem Erlöschen der beiderseitigen Erfüllungsansprüche (so noch BGHZ 103, 250; 106, 236; 116, 156; 129, 336). Die Ansprüche beider Vertragsparteien auf Leistung und Gegenleistung bleiben vielmehr bestehen. Sie verlieren lediglich zunächst, nämlich bis zu einem Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters, ihre Durchsetzbarkeit (BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90).

12 bb) In der Insolvenz des Mieters einer beweglichen Sache bedeutet das, daß der Vermieter den Anspruch auf Zahlung der Mieten nicht mehr durchsetzen kann. Gleiches gilt für den Anspruch des Mieters auf die (weitere) Überlassung der Mietsache. Ebenso wie das Besitzrecht des Vorbehaltskäufers in dessen Insolvenz erlischt (MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 177), endet auch das Besitzrecht des Mieters einer beweglichen Sache, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Insolvenzverwalter hat die Mietsache folglich an den Vermieter herauszugeben, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt (§ 103 Abs. 1 InsO). Einer Kündigung bedarf es nicht.

13 cc) Das gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat durch sein Schreiben vom 2. Dezember 2001 nicht die Erfüllung der Leasingverträge gewählt. (wird ausgeführt)

14 c) Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Herausgabe der Mietsache nicht nach, kann der Vermieter entsprechend § 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen.

15 aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt die Vorschrift des § 546a BGB keine aktiv auf Besitzentziehung gerichtete Handlung des Mieters voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Mietsache bereits dann im Sinne von § 546 a BGB (= § 570 BGB a. F.) "vorenthalten", wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (z. B. BGHZ 90, 145, 148; BGH, Urt. v. 22. März 1960 - VIII ZR 177/59, NJW 1960, 909 f.; v. 28. Februar 1996 - XII ZR 123/93, GE 1996, 1022 = NJW 1996, 1886, 1887; vgl. auch Erman/Jendrek, BGB 11. Aufl. § 546 a Rn. 4; MünchKomm-BGB/Schilling, 4. Aufl. § 546 a Rn. 4).

16 bb) Für den hier in Frage stehenden Zeitraum zwischen dem Ende der Untermietverträge und der "Freigabe" der Fahrzeuge durch den Bekl. war die Kl. nicht damit einverstanden, daß ihr der Besitz der Fahrzeuge vorenthalten wurde. (...) Die Erklärungen des Bekl. gemäß Schreiben vom 2. Dezember 2002 ändern daran nichts. Nach dem eigenen Vorbringen des Bekl. bezog sich die Zustimmung der Gläubiger - auch der Kl. - zur weiteren Nutzung der Fahrzeuge durch ihn nur auf die Dauer der Untermietverträge, also den Zeitraum, in dem sie Erträge brachten und der Bekl. die Leasingraten zahlte.

17 Jedenfalls vom Ende der Untermietverträge an galten etwaige Absprachen der Parteien nicht mehr. Der Bekl. hatte angekündigt, für nicht genutzte Fahrzeuge keine Leasingraten mehr zu zahlen; die Kl. ihrerseits hatte klargestellt, auf Zahlung bis zur Rückgabe zu bestehen. Weitergehende Vereinbarungen haben die Parteien auch am 13. Februar 2002 nicht getroffen.

18 cc) Ein Verschulden des Mieters wird für den Anspruch aus § 546 a BGB gerade nicht vorausgesetzt. Eine gewisse Ausnahme hat der Bundesgerichtshof nur für den gewerblichen Zwischenmieter anerkannt (Urt. v. 28. Februar 1996, aaO.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Bekl. hat die Fahrzeuge nicht deshalb verspätet zurückgegeben, weil die Untermieter die Herausgabe verweigert hätten. Er hat sich vielmehr auf "organisatorische Schwierigkeiten" berufen, die für die Anwendung des § 546 a BGB jedoch nicht von Bedeutung sind.

19 d) Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch aus § 546 a BGB wird entsprechend den Bestimmungen des vorangegangenen Vertrages fällig (BGH, Urt. v. 23. Januar 1974 - VIII ZR 219/92, NJW 1974, 556; Soergel/Heintzmann, BGB 12. Aufl. § 557 Rn. 16; Staudinger/Rolfs, BGB [Bearb. 2003] § 546 a Rn. 39; MünchKomm-BGB/Schilling, 4. Aufl. § 546 a Rn. 7). Die Leasingraten waren nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Kl. jeweils am 5. und 20. eines Monats zu zahlen. Das letzte Fahrzeug ist im Laufe des Monats April 2003 zurückgegeben worden; die Entschädigungsansprüche hinsichtlich sämtlicher Fahrzeuge waren vor dem 1. Mai 2003 - dem Tag, von dem an die Kl. Zinsen verlangt - jeweils datumsmäßig bestimmt fällig geworden.

20 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung nebst Zinsen um eine Masseverbindlichkeit, die im Wege der Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter durchgesetzt werden kann.

21 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 130, 38, 44; BGH, Urt. v. 24. November 1993 - VIII ZR 240/92, ZIP 1993, 1874, 1875 f.; v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340, 341) stellen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB (= § 557 BGB a. F.) aus einem schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendeten Mietverhältnis grundsätzlich auch insoweit nur Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) dar, als sie erst nach der Eröffnung fällig werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Verfahrens für die Masse in Anspruch nimmt. Ergreift der Verwalter für die Masse Besitz an der Mietsache und schließt er zugleich den Vermieter gegen dessen Willen gezielt aus, begründet er eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

22 Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall eines Mietverhältnisses über bewegliche Sachen, hinsichtlich dessen der Verwalter es bei den kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen beläßt. Die gegenseitigen Leistungspflichten sind nicht mehr durchsetzbar. Damit ist der Mieter zur Herausgabe der Mietsache verpflichtet, ohne daß der Vermieter kündigen oder das Ende der Mietzeit abwarten müßte.

23 b) Der Bekl. hat die Fahrzeuge der Kl. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Masse in (mittelbaren) Besitz genommen, indem er sie den Untermietern beließ und die Mieten zur Masse zog.

24 aa) Für die Entstehung einer Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO oder einer Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, wo es jeweils um die Inanspruchnahme der Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis für die Masse geht, hat der Bundesgerichtshof ausreichen lassen, daß der (vorläufige) Verwalter die Gegenleistung nutzt, obwohl er dies pflichtgemäß hätte verhindern können (BGHZ 154, 358, 364 ff.; BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006, aaO.). Um das Entstehen einer Masseverbindlichkeit zu verhindern, muß der (vorläufige) Verwalter in diesen Fällen den Vermieter von dessen Überlassungspflicht "freistellen", indem er ihm die weitere Nutzung der Mietsache anbietet. Ist die Rückgewähr des unmittelbaren Besitzes wegen einer fortdauernden Unter- oder Weitervermietung nicht möglich, so ist die Übergabe des mittelbaren Besitzes anzubieten. Dazu gehört auch das Recht, den Untermietzins einzuziehen (BGHZ 154, 358, 366).

25 bb) Im vorliegenden Fall wäre der Bekl. rechtlich nicht gehindert gewesen, die geleasten Fahrzeuge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzugeben. Er hätte es auch im Verhältnis zu den Untermietern bei den durch die Eröffnung eingetretenen Rechtsfolgen belassen (§ 103 Abs. 1 InsO) und die Fahrzeuge gegenüber der Kl. freigeben können. Die Untermieter hätten das Besitzrecht aus ihren Verträgen dann nicht mehr durchsetzen können; die Kl. hätte die Fahrzeuge zurückerhalten. Wäre es dann zu Verzögerungen gekommen, hätte die Kl. Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 546 a BGB gehabt. Es hätte sich um einen Insolvenzanspruch gehandelt (§ 38 InsO). Der Bekl. hat jedoch an den Untermietverträgen festgehalten und die Mieten zur Masse gezogen. Damit hat er die von der Kl. geleasten Fahrzeuge für die Masse in Gebrauch genommen. Der Anspruch aus § 546 a BGB wurde so zu einem Masseanspruch. Dies gilt auch für den Zeitraum nach Auslaufen der Untermietverträge. Der Bekl. konnte die Inanspruchnahme der Fahrzeuge für die Masse nur durch deren "Freigabe" beenden, was er schließlich auch getan hat. Der Klageanspruch bezieht sich jedoch gerade auf den Zeitraum zwischen dem Ende der Untermietverträge und der "Freigabe" der Fahrzeuge.

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann von dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters bis zur Rückgabe der Mietsache Nutzungsentschädigung verlangen, wenn nicht der Verwalter Erfüllung des Mietvertrages wählt. Verlangt der Verwalter dies nicht und nutzt die Mietsache, handelt es sich bei der Forderung des Vermieters auf Nutzungsentschädigung um eine Masseforderung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Leihwagenfirma bestellte Beklagte führte zunächst deren Geschäftsbetrieb weiter. Die von der Firma vermieteten Fahrzeuge waren von der Klägerin geleast worden, die ihrerseits auf vollständiger Zahlung der Leasingraten bis zur tatsächlichen Rückgabe der Fahrzeuge bestand. Der Beklagte ließ - nachdem die Gläubigerversammlung die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Leihwagenfirma beschlossen hatte - seinerseits die (Unter-) Mietverträge über die Fahrzeuge der Klägerin auslaufen. Die Klägerin verlangte Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Leasingentgelts für den Zeitraum vom Ende der (Unter-) Mietverträge an bis zur "Freigabe" der Fahrzeuge durch den Beklagten. Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG hat sie abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH gab der Revision statt. Die Klägerin habe Anspruch auf die begehrte Nutzungsentschädigung entsprechend § 546 a BGB, der auch auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar sei. Die Mietverhältnisse mit der Klägerin seien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beendet worden, so daß die gegenseitigen Ansprüche fortbestanden hätten, aber nicht mehr durchsetzbar gewesen seien. Damit habe auch das Besitzrecht der Mieterin - der Leihwagenfirma, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde - geendet, so daß der Insolvenzverwalter zur Herausgabe an den Vermieter - die Klägerin - verpflichtet gewesen sei, weil er nicht die Erfüllung des Mietvertrages mit der Klägerin gewählt habe. Solange er die geleasten Pkw nicht herausgegeben habe, sei er der Klägerin zur Nutzungsentschädigung verpflichtet gewesen. Eine aktiv auf die Besitzentziehung gerichtete Handlung des Mieters sei dafür nicht erforderlich gewesen; vielmehr habe es ausgereicht, daß das Unterlassen der Rückgabe für die streitbefangene Zeit dem Willen des Vermieters - der Klägerin - widersprochen habe. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung sei auch eine Masseverbindlichkeit, die im Wege der Leistungsklage gegen den beklagten Insolvenzverwalter durchgesetzt werden könne. Das Verhalten des Beklagten, die Fahrzeuge der Klägerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Masse in (mittelbaren) Besitz zu nehmen, indem er sie den (Unter-) Mietern beließ und die Mieten zur Masse eingezogen habe, sei für das Entstehen einer Masseverbindlichkeit ausreichend gewesen. Das Entstehen einer Masseverbindlichkeit habe er nur dadurch verhindern können, daß er den klagenden Vermieter von dessen Überlassungspflicht "freistellten", indem er ihm die weitere Nutzung der Mietsache anbot, und zwar bei fortlaufenden (Unter-) Mietverhältnissen zumindest durch Übergabe des mittelbaren Besitzes und des Rechts, den (Unter-) Mietzins einzuziehen.

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