Herausgabe von Unterlagen seitens der ausgeschiedenen Verwalterin
WEG § 26; BGB § 667
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gegenüber dem Herausgabeanspruch des neuen Verwalters gegen den ehemaligen reicht es im Herausgabeprozess nicht aus, wenn der gegenwärtige Besitz bestritten wird. Die Beklagtenseite muss vielmehr die entlastende Unmöglichkeit der Herausgabe hinreichend darlegen und unter Beweis stellen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Bekl. war ihre 1. Verwalterin.
Die Bestellung endete am 27. Juni 2019. Mit Eigentümerbeschluss vom 23. November 2018 zum Tagesordnungspunkt 5 wurde die … GmbH ab dem 28. Juni 2019 zur neuen Verwalterin bestellt. Nach Beendigung des Verwalterverhältnisses übergab die Bekl. die Verwaltungsunterlagen an die neue Verwalterin nur teilweise heraus. Mehrfache Aufforderungen zur Herausgabe von Verwaltungsunterlagen waren nur teilweise erfolgreich. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2019 setzte die Kl.vertreterin der Bekl. eine Frist zur Herausgabe unter anderem der hier zunächst eingeklagten Unterlagen bis zum 4. November 2019. Erneut wurde die Bekl. mit Schreiben vom 21. November 2019 unter Fristsetzung bis zum 25. November 2019 zur Herausgabe der hier zunächst eingeklagten Unterlagen aufgefordert.
Die Kl. behauptet, dass die Bekl. die eingeklagten Unterlagen vor Rechtshängigkeit nicht herausgegeben habe. Sofern sie Unterlagen zur Erstellung der Jahresabrechnung benötigt habe, hätte sie die Möglichkeit gehabt, vor deren Übergabe gegebenenfalls Kopien zu fertigen oder beim neuen Verwalter Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu nehmen. Erstmals am 20. Februar 2020 sei dann ein Teil der eingeklagten Unterlagen überreicht worden. Sofern bei der Bekl. eine Rechnung abhandengekommen sei, sei nicht die neue Verwalterin, sondern die Bekl. selbst verpflichtet, auf eigene Kosten bei dem Rechnungsaussteller eine Zweitschrift anzufordern.
Nachdem die Kl. zunächst beantragt hatte, die Bekl.
a) zur Herausgabe der Originalkontoauszüge der Jahre 2017 und 2018 der im Tenor zu Ziffer 1 bezeichneten Konten nebst dazugehöriger Begleitzettel für Sammelüberweisungen
b) diverse Originalrechnungen des Jahres 2019 herauszugeben
c) Einzelkontoauszüge 2017 der Eigentümer nebst erläutertem Saldovortrag per 1.1.2017
d) Einzelkontoauszüge 2018 der Eigentümer nebst erläutertem Saldovortrag 1.1.2018
e) Einzelkontoauszüge 2019 der Eigentümer nebst erläutertem Saldovortrag 1.1.2019
aufzufordern, haben die Parteien den Rechtsstreit nach teilweiser Übergabe der Unterlagen gemäß Schreiben vom 18.2.2020 am 20. Februar 2020 und weiterer Rechnungen mit Schriftsatz vom 17.3.2020 teilweise für erledigt erklärt.
Die Kl. beantragt daher zuletzt nur noch, die Bekl. zu verurteilen, an die Verwalterin der Kl., die … GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin … Berlin, folgende Verwaltungsunterlagen betreffend die Wohnungseigentumsanlage … Berlin herauszugeben:
sämtliche Original-Kontoauszüge des Jahres 2017 der von der Kl. bei der Aareal Bank AG unter der Kontobezeichnung „WEG …“ geführten Konten mit den IBAN-Nummern … nebst der dazugehörigen Begleitzettel, aus dem man entnehmen kann, welche Einzelsummen in den Beträgen auf dem Kontoauszug (Sammelüberweisung) enthalten sind.
Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Bekl. behauptet, dass sie der Kl. mit Ausnahme der Unterlagen für 2018 bereits im Juli 2019 in zwei Kartons alle notwendigen Unterlagen übersandt habe. Die Unterlagen für 2018 habe sie zur Erstellung der Jahresabrechnung noch benötigt. Mit eMail vom 11.9.2019 habe sie die neue Verwalterin darauf hingewiesen, dass die Abrechnung 2018 erst nach Vorlage der durch eine Drittfirma zu erstellenden Heizkostenabrechnungen erfolgen könne, was zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall gewesen sei. Bei dieser Gelegenheit habe die Bekl. nochmals die Kontoblätter, die mit den im Antrag zu Buchstabe e) herausverlangten Einzelkontoauszügen identisch seien, übersandt. Die Einzelkontoauszüge 2017 und 2018 (Anträge zu den Buchstaben c] und d]) lägen den Wohnungseigentümern vor und seien daher von der Bekl. nicht nochmals herauszugeben. Die zum Antrag zu I Buchstabe b) herausverlangten Rechnungen der Firma lägen bei der Bekl. ebenso nicht mehr vor wie die mit dem Klageantrag zu I Buchstabe a) herausverlangten Originalkontoauszüge 2017 nebst Begleitzettel. Die Unterlagen seien bereits mit dem Karton Anfang Juli 2019 verschickt worden, wie sich dem dem Karton beigefügten „Protokoll Unterlagen“ unter den Ziffern 2 und 3 entnehmen lasse.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die zulässige Klage ist - soweit sie sich nicht in der Hauptsache teilweise übereinstimmend erledigt hat - begründet.
Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Herausgabe der im Klageantrag zu 1 unter Buchstabe a genannten Originalkontoauszüge der Jahre 2017 nebst der dazugehörigen Begleitzettel.
Den Verwalter trifft nach Beendigung des Vertrages die in § 667 BGB normierte Herausgabepflicht. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Einen solchen Herausgabeanspruch macht die Kl. vorliegend gegen die Bekl. geltend.
Die Bekl. hat jedoch behauptet, die Originalkontoauszüge der Jahre 2017 bereits an die Kl. herausgegeben zu haben. Sie bestreitet mithin, noch im Besitz der Unterlagen zu sein. Zwar besteht kein Herausgabeanspruch der Kl., wenn die Bekl. nicht im Besitz der von der Kl. begehrten Unterlagen ist, weil dieser notwendig einen Besitz der Bekl. an den Unterlagen voraussetzt. Ein einfaches Bestreiten des Besitzes durch die Bekl. ist prozessual aber nicht ausreichend, wenn - wie vorliegend - die Bekl. in dem Besitz der Verwalterunterlagen war (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 15 W 41/07 -, Rn. 17, juris). Deshalb trifft sie auch eine sekundäre Darlegungslast. Dabei ist vorliegend aber davon auszugehen, dass die Bekl. eine sie entlastende Unmöglichkeit der Herausgabe nicht hinreichend dargelegt hat. Zwar hat sie darauf verwiesen, dass sie diese in einem Karton unter Beifügung einer Inhaltsliste bereits im Juli 2019 an die Kl. bzw. die neue Verwalterin übersandt hat. Der mit „Protokoll Unterlagen“ bezeichneten Inhaltsliste lässt sich jedoch gerade nicht entnehmen, dass die Originalkontoauszüge der Jahre 2017 den Unterlagen beigefügt waren, sofern die Bekl. auf die dort genannte Ziffer 2 verweist. Dort heißt es lediglich, dass die Einzelabrechnung 2017, der Wirtschaftsplan 2018 sowie die Heizkostenabrechnung 2018 in dem Karton beigefügt waren. Die Ziffer 2 erhält damit keinerlei Hinweis darauf, dass in dem Karton auch die Originalkontoauszüge 2017 enthalten waren, die Grundlage der Einzelabrechnung 2017 und des Wirtschaftsplans 2018 sein mögen, mit dieser aber keinesfalls identisch sind. Soweit die Bekl. sich zudem auf das Zeugnis von Frau …, eine Mitarbeiterin der Bekl., beruft, kommt sie ihrer Darlegungslast ebenfalls nicht nach, da sich die benannte Zeugin nur sicher ist, die Unterlagen in den Karton hineingetan zu haben. Eine derartige Gewissheit kann jedoch keine Basis dafür sein, dass sich die Originalkontoauszüge für das Kalenderjahr 2017 tatsächlich in dem Karton befunden haben. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass diese sehr wichtigen Unterlagen keinerlei Erwähnung in den „Protokoll Unterlagen“ gefunden haben. Insoweit ist insbesondere auch noch darauf hinzuweisen, dass die Kontounterlagen für 2019 dort ausdrücklich Erwähnung fanden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, hat die Bekl. ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Denn die im Laufe des Rechtsstreits erfolgte teilweise Übersendung der eingeklagten Unterlagen stellt eine Erfüllung der Klageforderung dar, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich die Bekl. freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (vgl. u. a. BGH, MDR 2004, 698) und die Kosten zu tragen hat. Eine Sachprüfung in dem Sinne, dass das vermutliche Obsiegen oder Unterliegen der Parteien für die Kostenentscheidung berücksichtigt wird, ist nur erforderlich, wenn andere Gründe dafür vorgetragen sind, sich in die Rolle des Unterlegenen zu begeben, als die Einsicht in die Begründetheit des Klageanliegens (vgl. OLG Koblenz OLGR 2007, 215). Dass andere Gründe als die Einsicht in die Begründetheit des Klageanliegens Veranlassung zu der angeblich nochmaligen Übersendung der Unterlagen gegeben hat, dafür ist nichts ersichtlich.
III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 49a, 63 Abs. 2 GKG. Die Unterlagen, deren Herausgabe die Verfügungskl. verlangte, dürften zwar für sich genommen keinen eigenen Wert haben. Sie sind jedoch für die ordnungsgemäße Verwaltung der Verfügungskl. bedeutsam (Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 49 a Rn. 65).
Dieses Interesse bewertet das Gericht - auch in Kenntnis des Beschlusses des LG Frankfurt vom 2.3.2020 - 2-09 T 52/20 - vorliegend mit maximal 2.000 €. Ein höherer Wertansatz ist nicht gerechtfertigt, da ein großer Teil der Verwaltungsunterlagen bereits vorprozessual übergeben worden war und sich die herausverlangten Unterlagen überwiegend ohne großen Aufwand und mit geringem Entgelt hätten wiederbeschaffen lassen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das einfache Bestreiten des noch vorhandenen Besitzes ist prozessual nicht ausreichend, wenn die Beklagtenseite unstreitig im Besitz der Verwalterunterlagen war; sie muss dann die Herausgabe beweisen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin (WEG) verlangt von der Beklagten, ihrer früheren Verwalterin, Herausgabe von Verwaltungsunterlagen an die neue Verwalterin. Die Beklagte bestreitet, noch im Besitz der Unterlagen zu sein.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die WEG hat gegen die ehemalige Verwalterin einen Anspruch auf Herausgabe der Originalkontoauszüge. Nach Beendigung des Vertrages trifft den Verwalter die in § 667 BGB normierte Herausgabepflicht. Der Beauftragte muss dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herausgeben. Auch wenn die Beklagte bestreitet, noch im Besitz der Unterlagen zu sein, ist ein einfaches Bestreiten des Besitzes durch die Beklagte prozessual nicht ausreichend, wenn die Beklagte im Besitz der Verwalterunterlagen war. Deshalb trifft sie auch eine sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte hat eine sie entlastende Unmöglichkeit der Herausgabe nicht hinreichend dargelegt. Sie hat einen Karton unter Beifügung einer Inhaltsliste an die neue Verwalterin übersandt. Dieser Inhaltsliste lässt sich jedoch gerade nicht entnehmen, dass die Originalkontoauszüge der Jahre 2017 den Unterlagen beigefügt waren. Dort heißt es nur, dass die Einzelabrechnung 2017, der Wirtschaftsplan 2018 sowie die Heizkostenabrechnung 2018 beigefügt waren. Es fehlt ein Hinweis, dass in dem Karton auch die Originalkontoauszüge 2017 waren, die Grundlage der Einzelabrechnung 2017 und des Wirtschaftsplans 2018 sein mögen, mit diesen aber keinesfalls identisch sind. Die von der Beklagten benannte Mitarbeiterin ist nur sicher, die Unterlagen in den Karton hineingetan zu haben. Eine derartige Gewissheit kann jedoch keine Basis dafür sein, dass sich die Originalkontoauszüge tatsächlich in dem Karton befunden haben. Bei dem „Protokoll Unterlagen“ werden die Kontounterlagen für 2019 ausdrücklich erwähnt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nicht uninteressant ist die Festsetzung des Streitwerts auf 2.000 €. Ein höherer Wertansatz ist nicht gerechtfertigt, da ein großer Teil der Verwaltungsunterlagen bereits vorprozessual übergeben worden war und sich zudem die herausverlangten Unterlagen überwiegend ohne großen Aufwand und mit geringem Entgelt hätten wiederbeschaffen lassen.
Interessant wäre, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt werden könnte. Für die Beschwer ist nämlich nicht der erstinstanzliche Streitwert maßgebend, sondern welchen Kostenaufwand die Herausgabe der Originalkontoauszüge des Jahres 2017 in dem bewussten Karton für die ehemalige Verwalterin verursacht.
VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister