Herausgabe von Nutzungen nach (rechtsgrundloser) Rückgabe der Mietsache
BGB §§ 546, 812, 813 Abs. 2, 814
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Gibt der Mieter/Pächter nach unwirksamer Kündigung des Vermieters/Verpächters die Räume vorzeitig an diesen zurück, sind Bereicherungsansprüche des Mieters/Pächters nach § 813 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Rückgabeanspruch nach § 546 BGB begründet eine betagte Verbindlichkeit. Er entsteht nicht aufschiebend bedingt oder aufschiebend befristet mit dem Ende des Miet-/Pachtverhältnisses, sondern bereits mit Abschluss des Vertrags und Übergabe an den Mieter/Pächter.
2. Zur Umdeutung der Kündigungserklärung des Verpächters in ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
3. Zur Anwendung von § 814 BGB, wenn der Pächter sich entschließt, eine als unwirksam erkannte Kündigung des Verpächters zu befolgen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Die Kl. war aufgrund Vertrags vom 28.5.2009 Pächterin eines Hotels in den Räumen des Bekl. in der W-Straße, Berlin. Der Vertrag enthält in § 12 Regelungen für eine Unterverpachtung. Nachdem der Bekl. den Pachtvertrag mit Schreiben vom 13. und 21.1.2019 fristlos und mit Schreiben vom 21.2.2019 wegen vermeintlichen Schriftformmangels zum 30.9.2019 gekündigt hatte, hat die Kl. mit Anwaltsschreiben vom 17.6.2019 die „Erfüllung“ des Räumungsanspruchs gemäß § 11 Pachtvertrag zum 30.9.2019 angekündigt. Zugleich widersprach sie der Wirksamkeit der Kündigung und erklärte, dass die Rückgabe ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge, und dass ihr aus der „Vorenthaltung“ der Pachträume für den Zeitraum 1.10.2019 bis 30.6.2024 ein Schaden von ca. 300.000 € entstehen werde. In dem vorausgegangenen Rechtsstreit umgekehrten Rubrums LG Berlin 3 O 249/19 - 8 U 209/19 ist die Widerklage der hiesigen Kl. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Vorenthaltens im Zeitraum 1.2019 bis 30.6.2024 abgewiesen worden. Das Urteil des Senats vom 2.8.2021 ist rechtskräftig geworden.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Kl. im Wege der Stufenklage Auskunft über die Nutzungsverträge und das daraus vom Bekl. vereinnahmte Entgelt, welche den Gegenstand des Pachtvertrags zwischen den Parteien im Zeitraum ab 1.10.2019 (bis längstens 30.6.2024) betreffen, eidesstattliche Versicherung und Zahlung. Das Landgericht hat mit dem am 10.5.2022 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, die Klage insgesamt (auf allen Stufen) abgewiesen und ausgeführt, dass ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB nicht bestehe, weil sich die Parteien über eine Vertragsbeendigung zum 30.9.2019 geeinigt hätten und ein Bereicherungsanspruch jedenfalls auch nach § 814 BGB ausgeschlossen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl., zu deren Begründung sie vorträgt:
a) Die Übertragung des unmittelbaren Besitzes durch Rückgabe des Pachtobjekts am 30.9.2019 sei rechtsgrundlos erfolgt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Entgegen dem Landgericht sei die Annahme eines „durch“ die Rückgabe entstandenen Rechtsgrunds ein Zirkelschluss. Es sei auch kein Aufhebungsvertrag zustande gekommen. Die unwirksame Kündigung des Bekl. vom 21.2.2019 könne nicht in ein Angebot auf Vertragsaufhebung umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung sei grundsätzlich nicht möglich. Hier stehe ihr entgegen, dass der Bekl. von der Wirksamkeit seiner Kündigung vom 21.2.2019 ausgegangen sei und insoweit die Notwendigkeit einer Mitwirkung der Kl. nicht in Betracht gezogen habe.
Es sei auch völlig fernliegend, in dem Schreiben der Kl. vom 17.6.2019 eine Annahmeerklärung zu sehen. Denn sie habe dort darauf hingewiesen, dass der Pachtvertrag erst zum 30.6.2024 „endet“, und habe Schadensersatz wegen „Vorenthaltung“ des Gebrauchs begehrt. Nach einverständlicher Vertragsaufhebung hätten ihr Schadensersatzansprüche nicht zustehen können, weshalb sie auch keinen Willen zur Vertragsaufhebung gehabt habe. Für die Auslegung komme es auf die Erklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe an, so dass aus der späteren Erklärung einer „dauerhaften“ Aufgabe der Mieträume im Schriftsatz vom 24.2.2020 an das Kammergericht in 8 U 209/19 nichts abzuleiten sei. Ebenso sei unerheblich, dass die Kl. mit eMail vom 14.5.2020 ihre Bürgschaft zurückverlangt habe.
b) Die Herausgabe sei auch nicht wegen Kenntnis der Nichtschuld nach § 814 BGB ausgeschlossen. Wegen der komplizierten Materie des § 550 BGB habe die Kl. zwar nach anwaltlicher Beratung „bessere Gründe“ für eine Unwirksamkeit der Kündigung gesehen, jedoch weiterhin „Zweifel am Bestehen der Nichtschuld“ gehabt. Dass diese berechtigt gewesen seien, zeige sich schon daran, dass das Landgericht im Vorprozess einen Schriftformmangel i.S.v. § 550 BGB und damit die Wirksamkeit der Kündigung vom 21.2.2019 angenommen habe.
Zudem sei die Leistung nicht freiwillig erfolgt, sondern zur Vermeidung der Gefahr einer Schadensersatzpflicht wegen verspäteter Rückgabe gemäß § 584b BGB. Hätte sie nicht geräumt, wäre sie nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Landgerichts im Vorprozess zur Räumung verurteilt worden.
Schließlich habe die Kl. auch bei Leistung einen Vorbehalt erklärt. Hierfür sei die Erklärung ausreichend, dass der Anspruch nicht berechtigt sei (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.1996 - 3 U 52/95). Die Kl. habe sogar die Gründe für ihre Auffassung, dass der Anspruch nicht bestehe, ausführlich dargelegt. Ein Rückforderungsverlangen habe nicht formuliert werden müssen. Aufgrund der Ankündigung von Schadensersatzansprüchen habe sich jedenfalls kein Vertrauen der Bekl. bilden können, „die Früchte ihrer rechtswidrigen Kündigung behalten zu dürfen“.
Die Kl. beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.5.2022 - 11 O 322/21 - abzuändern und die Bekl. zur Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 1 des Klageantrags aus der Klageschrift vom 27.10.2021 [entspricht Antrag zu 1. im Landgerichtsurteil] zu verurteilen.
Der Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Bekl. verteidigt das angefochtene Urteil. Er habe mit seiner Kündigung vom 21.2.2019 konkludent ein Angebot auf Vertragsaufhebung zum 30.9.2019 unterbreitet, das die Kl. mit Schreiben vom 17.6.2019 angenommen habe. Der Bekl. habe in seiner Kündigung um Mitteilung bis 28.2.2019 gebeten, ob ein entsprechender Nachtrag zum Pachtvertrag geschlossen werden könne, und damit trotz Kündigung mit einer Stellungnahme der Kl. gerechnet. Zudem entspreche die Umdeutung der beiderseitigen Interessenlage, weil beide Parteien die Beendigung zum 30.9.2019 gewollt hätten.
Zweifel am Nichtbestehen der Verbindlichkeit i.S.v. § 814 BGB habe die Kl. ausweislich ihres Schreibens vom 17.6.2019 und ihres nachfolgenden Prozessverhaltens gerade nicht gehabt. Druck oder Zwang habe nicht bestanden, die Räumungsklage sei am 17.6.2019 noch nicht zugestellt gewesen. Ein Vorbehalt der Rückforderung der Pachtsache sei, wie die Kl. in der Berufungsbegründung einräume, nicht erfolgt.
B. Die Berufung hat aus den Gründen des Landgerichtsurteils und zudem bereits aus einem weiteren Grund offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
1) Die gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der nach „Besitzleistung“ gezogenen Nutzungen (vgl. BGHZ 198, 381 = NJW 2014, 1095 Rn. 11, 14) gerichtete Klage ist bereits unschlüssig, da Bereicherungsansprüche nach § 813 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sind, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird. Das ist hier der Fall.
In Abgrenzung zu einer erst in Zukunft begründeten oder einer aufschiebend bedingt oder aufschiebend befristet erst mit Bedingungseintritt bzw. Fristbeginn künftig entstehenden Forderung (§§ 158 Abs. 1, 163 BGB) ist eine betagte Forderung eine solche, die bereits existent ist, der es jedoch (lediglich) noch an der Fälligkeit fehlt (BGH NJW 2008, 1153 Rn. 34; NJW 2013, 2429 Rn. 27; BGHZ 191, 277 = NJW 2012, 229 Rn. 12; BGHZ 182, 264 = NJW 2010, 444 Rn. 10: bei der befristeten Forderung ist das Bestehen, bei der betagten nur die Fälligkeit vom Ablauf einer Frist abhängig). § 813 Abs. 2 BGB soll bei Erfüllung einer bereits bestehenden, aber noch nicht fälligen Schuld ein sinnloses Hin- und Herbewegen der „an sich geschuldeten“ Leistung vermeiden (BGH NJW 2012, 2659 Rn. 25).
Der Anspruch des Vermieters bzw. Verpächters auf Herausgabe der Miet- bzw. Pachtsache nach § 546 BGB begründet eine betagte Verbindlichkeit i.S.v. § 813 Abs. 2 BGB. Der Anspruch entsteht nicht etwa erst mit dem Ende des Vertrags (so aber Krüger in: Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl., § 546 Rn. 25 im Zusammenhang mit der Frage, ob der Mieter vorzeitig zurückgeben darf), noch unter der „aufschiebenden Bedingung“ des Vertragsendes. Soweit der BGH im Urteil vom 17.9.2020 - IX ZR 62/19, GE 2020, 1309 = NJW 2021, 626 Rn. 13 im Zusammenhang mit der Qualifizierung des Räumungsanspruchs als (bloße) Insolvenzforderung ausgeführt hat, dass es sich bei dem Räumungsanspruch um eine bereits mit Abschluss des Mietvertrags entstandene Forderung handelt, die „aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses“ sei, handelt es sich bei diesem - nicht tragenden - Einschub offenbar um eine Formulierung, die nur die künftige Vollwirksamkeit des Räumungsanspruchs unterstreichen sollte und zur rechtlichen Abgrenzung gerade der betagten von der befristeten Forderung nicht herangezogen werden kann (s. aber auch Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82. Aufl., § 546 Rn. 2; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 15. Aufl., § 546 Rn. 15, die jeweils die Formulierung einer „aufschiebend bedingten“ Forderung übernehmen).
Der Rückgabeanspruch des Vermieters bzw. Verpächters besteht bereits mit Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrags (s. BGH aaO.) und unter der aufschiebenden Bedingung der Übergabe der Sache an den Mieter/Pächter (vgl. auch BGH, NJW 2022, 1020 Rn. 11), worum es hier jedoch nicht geht, da diese Bedingung eingetreten ist.
Abzugrenzen ist sodann die betagte von der befristeten Forderung. „Bedingt“ ist der Herausgabeanspruch nach § 546 BGB nicht, da es sich nicht um eine Forderung handelt, die von einem künftigen Ereignis abhängt, dessen Eintritt „ungewiss“ ist (BGH NJW 2018, 3018 Rn. 10). Denn das Vertragsende ist hier bereits aufgrund der Befristung im Pachtvertrag absehbar, wie im Übrigen jedes Miet- oder Pachtverhältnis eines Tages endet (s. a. § 544 BGB; Schmidt-Futterer/Lammel, aaO., § 544 Rn. 1). Ist das künftige Ereignis gewiss, jedoch sein Zeitpunkt ungewiss, ist von einer Befristung (§ 163 BGB) zu sprechen (BGH WM 2010, 711 - juris Rn. 12; Grüneberg/Ellenberger, aaO., § 163 Rn. 1).
Ein betagter und nicht nur befristeter Anspruch ist anzunehmen, wenn der Gläubiger seine Leistung seinerseits vollständig erbracht hat und ihm in Bezug auf die künftig fällig werdende Forderung eine gesicherte Rechtsposition zusteht (s. zu Leasingraten in der Grundmietzeit BGH NJW 2013, 2429 Rn. 27, 29; zu ausnahmsweise betagter Mietzinsforderung bei atypischer Vertragsgestaltung NZM 2010, 126 - juris Rn. 19 ff.; zum Werklohnanspruch vor Herstellung des Werks und Abnahme als betagter Forderung und der daraus folgenden Anwendbarkeit von § 813 Abs. 2 BGB: BGHZ 171, 364 = NJW 2007, 1947 Rn. 31).
Danach ist auch der Herausgabeanspruch nach § 546 BGB als betagt anzusehen. Er entsteht mit Abschluss des Mietvertrags (und Übergabe an den Mieter) und ist „in jeder Weise durch den Vertrag rechtlich von vornherein festgelegt“ (vgl. BGH NJW 2013, 2429 Rn. 29 zu Leasingraten).
Der Vermieter oder Verpächter überlässt seine Sache dem Mieter oder Pächter nur deshalb zum Gebrauch, weil er davon ausgehen kann, dass sein Vertragspartner die Sache zum Ende des Vertragsverhältnisses (grundsätzlich: in dem ursprünglichen Zustand) zurückgibt (BGHZ 125, 270 = NJW 1994, 1858 - juris Rn. 16). Weitere Voraussetzungen als das Vertragsende bestehen für den Rückgabeanspruch nicht, sogar ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen (§§ 570, 578, 581 Abs. 2 BGB). Dementsprechend ist auch bereits entschieden worden, dass der Herausgabeanspruch des Vermieters eine betagte Forderung i.S.v. § 30 VerglO (BGHZ 125, 270 - juris Rn. 18) bzw. von § 41 InsO, der ebenfalls nur auf betagte Forderungen Anwendung findet (BGHZ 168, 276 Rn. 21), darstellt (OLG Brandenburg ZIP 2015, 1790 - juris Rn. 48).
2) Ungeachtet des Ausschlusses etwaiger Bereicherungsansprüche nach § 813 Abs. 2 BGB fehlt es auch an einer rechtsgrundlosen Leistung i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da das Pachtverhältnis zum 30.9.2019 geendet hat und die Kl. damit nach §§ 546 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB zur Herausgabe verpflichtet war. Zwar waren die Kündigungen des Bekl. aus den im Urteil des Senats vom 2.8.2021 (8 U 209/19) dargelegten Gründen nicht wirksam. Zutreffend hat das Landgericht jedoch einen konkludenten Aufhebungsvertrag angenommen. Der Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, dass dem Kündigungsschreiben des Bekl. vom 21.2.2019 gemäß § 140 BGB (auch) ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu entnehmen ist, das die Kl. mit ihrem Schreiben vom 17.6.2019 angenommen hat.
Eine Kündigungserklärung kann in ein Angebot zur Vertragsaufhebung umgedeutet werden, wenn der Erklärung des Kündigenden zu entnehmen ist, dass er mit einer Stellungnahme des Erklärungsgegners rechnet oder wenn eine Umdeutung den beiderseitigen Interessen entspricht (BGH NJW-RR 2014, 1423 Rn. 23 m.N.; Schmidt-Futterer/Streyl, aaO., § 542 Rn. 182). Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann grundsätzlich nicht in ein Aufhebungsangebot umgedeutet werden (BGH aaO., Rn. 27 m.N.). Denn eine Vertragsbeendigung aus vom Gegner verursachten wichtigen Grund (sog. Aufhebungsverschulden) kann mit für den Kündigenden günstigen Rechtsfolgen verbunden sein kann (vgl. zur Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung nur bei erkennbar unbedingtem Beendigungswillen BGH NZM 2018, 515 - juris Rn. 27; s.a. BGH NJW 2003, 1043 - juris Rn. 20: die Rechtsfolgen „können sehr unterschiedlich sein“).
Vorliegend handelt es sich bei der Kündigung vom 21.2.2019 nicht um eine solche aus wichtigem Grund, sondern um eine ordentliche Kündigung, so dass gegen eine Umdeutung schon nach der Interessenlage auf Seite des Bekl. keine Bedenken bestehen. Ferner lässt die Kündigungserklärung aufgrund des Angebots eines Nachtragsabschlusses, gerichtet auf die Vereinbarung eines Vertragsablaufs zum 31.12.2019, erkennen, dass der Bekl. mit einer Stellungnahme der Kl. rechnete.
Die Kl. hat das Angebot mit ihrem Schreiben vom 17.6.2019 angenommen. Denn sie hat ausdrücklich erklärt, trotz der gerügten - aus dem Fehlen eines Schriftformmangels folgenden - rechtlichen Unwirksamkeit der Kündigung den „Räumungsanspruch zu erfüllen und das Pachtobjekt fristgerecht zum 30.9.2019 gemäß § 11 Pachtvertrag zurückzugeben“. Indem sie die als unwirksam erkannte und gerügte Kündigung kraft ihrer Erklärung als erfüllbar behandelte und Erfüllung ankündigte, hat die Kl. selber zum Ausdruck gebracht, dass sie von einem annahmefähigen Angebot ausging, und hat die Annahme erklärt. Die folgenden Ausführungen, wonach das Pachtverhältnis mangels wirksamer Kündigung und nach Optionsausübung „erst zum 30.6.2024 endet“, stehen der Auslegung als einer auf Abschluss des Aufhebungsvertrags gerichteten Willenserklärung nicht entgegen. Denn sie stehen im Zusammenhang mit der sodann folgenden Ankündigung einer Schadensersatzforderung wegen entgehenden Pachtgebrauchs im Zeitraum 1.10.2019 bis 30.6.2024. Diese Auslegung ist auch interessengerecht. Während dem Schadensersatzverlangen der Abschluss eines Aufhebungsvertrags für sich genommen nicht entgegensteht (BGH NJW 2009, 2059 Rn. 14), hätte die Kl. bei Fortbestehen des Pachtverhältnisses trotz ihres Auszugs Pachtzahlung geschuldet (§§ 537 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB). Dass sie eine Vertragsbeendigung wollte, wird auch durch das (durchaus für die Auslegung relevante, BGH NJW-RR 2014, 1423 Rn. 35; allg. Grüneberg/Ellenberger, aaO., § 133 Rn. 6b) spätere Prozessverhalten der Kl. deutlich, nämlich ihre Erklärung der „dauerhaften“ Aufgabe der Pachträume im Schriftsatz vom 24.2.2020 an das Kammergericht in 8 U 209/19 und die Rückforderung der Mietsicherheit mit eMail vom 14.5.2020.
3) Selbst wenn man entgegen allem Ausgeführten die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs bejahen wollte, wäre ein Bereicherungsanspruch (auf Wiedereinräumung des Besitzes und damit wegen der in § 818 Abs. 1 BGB bloß angeordneten „Erstreckung“ des Herausgabeanspruchs auf die gezogenen Nutzungen auch auf deren Herausgabe) nach § 814 BGB ausgeschlossen.
a) Die anwaltlich beratene Kl. hatte im Zeitpunkt der Rückgabe der Pachträume positive Kenntnis davon, dass sie zur Leistung - mangels Wirksamkeit der Kündigungen - nicht verpflichtet war. Zu Recht hat das Landgericht insoweit die Ausführungen des Senats im Urteil des Vorprozesses 8 U 209/19, S. 12 in Bezug genommen. Die Kl. hatte nicht nur Kenntnis der Tatsachen, sondern hat daraus auch die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1133 Rn. 109). Sie hat diese positive Kenntnis in ihrem Schreiben vom 17.6.2019 sogar ausdrücklich mitgeteilt. Nicht maßgeblich ist, ob die Kl. nach anwaltlicher Beratung auch mit einer anderen Beurteilung der Rechtslage durch Gerichte (wie sie sodann beim Landgericht im Vorprozess erfolgte) rechnete. Das von § 814 BGB sanktionierte widersprüchliche Verhalten liegt darin, dass der objektiv nicht leistungspflichtige Schuldner sich zur Leistung entschließt, obwohl er sich selber nicht dazu verpflichtet hält. Ein Rückforderungsanspruch wäre im Übrigen gem. § 242 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn die Kl. Zweifel an der Rechtslage gehabt hätte; denn sie hat im Schreiben jedenfalls zum Ausdruck gebracht, selbst für den Fall der Nichtschuld leisten zu wollen (BGH NJW-RR 2014, 1133 Rn. 112; Grüneberg/Sprau, aaO., § 814 Rn. 4).
b) Die Leistung erfolgte auch nicht unter Druck oder Zwang, was der Anwendung von § 814 BGB entgegenstünde (BGH NJW 2015, 1672 Rn. 44). Wollte man die bloße Gefahr eines Rechtsstreits und eines - nie auszuschließenden - Unterliegens zur Annahme einer „erzwungenen“ Leistung genügen lassen, dürfte § 814 BGB weitgehend leerlaufen. Unmittelbarer Zwang zur Räumung bestand jedenfalls schon deshalb nicht, weil die Räumungsklage erst am 9.7.2019 zugestellt wurde und die Kl. zudem schon zuvor im Schreiben vom 17.6.2019 die künftige Räumung angekündigt hatte. Der Senat verbleibt auch bei seiner Beurteilung im Urteil vom 2.8.2021, S. 13/14, dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung, welche die Wirksamkeit der Kündigung wegen Formmangels bejaht und die Kl. zu Leistung der ortsüblichen, nach den Marktverhältnissen jetzt höheren Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB) oder zu Schadensersatz verurteilt, vorliegend als bloß hypothetisch anzusehen war. Auch unter diesem Aspekt bestand daher kein eine Freiwilligkeit ausschließender Druck, dem unbegründeten Räumungsverlangen nachzukommen.
c) Schließlich ist § 814 BGB nicht wegen einer Leistung „unter Vorbehalt“ unanwendbar. Erforderlich ist ein Vorbehalt, der das Vertrauen des Leistungsempfängers hindert, die Leistung behalten zu dürfen (OLG Hamm NJW-RR 2022, 271 - juris Rn. 52 f.; Senat MDR 2014, 1437 - juris Rn. 34 f.; Grüneberg/Sprau, aaO., § 814 Rn. 5). Anders als bei einer Zahlung - jedenfalls eines Verbrauchers - unter der Erklärung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ (s. dazu BGH NJW-RR 1992, 1214 - juris Rn. 22; OLG Hamm aaO., Rn. 53; a. A. OLG Koblenz NJW 1984, 134 - juris Rn. 30) fehlt es vorliegend an einer Erklärung der Kl., mit der sie sich die Rückforderung der Leistung (des Besitzes an den Pachträumen) vorbehielt. Ihre Erklärungen im Schreiben vom 17.6.2019 waren im Gegenteil deutlich auf eine endgültige Rückgabe („Erfüllung des Räumungsanspruchs gemäß § 11 Pachtvertrag“) gerichtet. Auch die Ankündigung einer Schadensersatzforderung für den gesamten Zeitraum bis 30.6.2024 zeigte, dass die Kl. beabsichtigte, ihren Raumbedarf anderweitig zu decken, nicht jedoch, die Räume alsbald wieder zurückzufordern.
4) Eine mündliche Verhandlung ist hier nicht i.S.v. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten, auch wenn die Begründung des Senats für die Zurückweisung der Berufung mit der Argumentation des Landgerichts nicht vollständig übereinstimmt. Abweichend von dem, was der Begründung in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/6406) zu entnehmen sein könnte, erfordert ein Wechsel der Begründung nicht in jedem Fall eine mündliche Berufungsverhandlung. Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung vielmehr nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (ebenso OLG Hamm VersR 2013, 604; OLG Koblenz VersR 2013, 708 - juris Rn. 28; OLG Braunschweig, Beschl. v. 21.11.2018 - 10 U 90/18, juris Rn. 217 f.; OLG Frankfurt BeckRS 2013, 22588; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rn. 40; Saenger/Wöstmann, ZPO, 8. Aufl., § 522 Rn. 12.1) bzw. wenn nur die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Gebot prozessualer Fairness entsprechen würde (BGH GE 2017, 825 Rn. 8 f., mit dem Hinweis, dass eine etwaige Verletzung dieser Anforderung eine Revision jedoch nicht allein begründen würde). Dies ist hier nicht der Fall, zumal bereits die Gründe des Landgerichtsurteils für sich genommen eine Zurückweisung der Berufung wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht rechtfertigen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Mieter die Mieträume zurückgibt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, fragt es sich, ob ihm gegen den Vermieter dann ein Anspruch auf Herausgabe der durch die anderweitige Vermietung gezogenen Nutzungen zusteht. Hiermit befasst sich die Entscheidung des Kammergerichts, in der es u. a. um die entscheidende Frage geht, ob es sich bei dem Rückgabeanspruch des Vermieters um eine aufschiebend bedingte, aufschiebend befristete oder betagte Verbindlichkeit (eine Verbindlichkeit, die bereits entstanden, aber noch nicht fällig ist) handelt. Nach Auffassung des Kammergerichts begründet der Rückgabeanspruch nach § 546 BGB eine betagte Verbindlichkeit. Er entsteht nicht aufschiebend bedingt oder aufschiebend befristet mit dem Ende des Miet-/Pachtverhältnisses, sondern bereits mit Abschluss des Vertrags und Übergabe an den Mieter/Pächter.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nachdem der Beklagte den Pachtvertrag über Hotelräumlichkeiten fristlos bzw. ordentlich wegen eines Schriftformmangels gekündigt hatte, teilte die Klägerin mit Anwaltsschreiben mit, dass sie den Räumungsanspruch zum 30. September 2019 erfüllen werde, der Wirksamkeit der Kündigung aber widerspreche und die Rückgabe ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen werde.
Mit der Klage verlangt die Klägerin nunmehr im Wege der Stufenklage Auskunft über die Nutzungsverträge und das daraus vom Beklagten vereinnahmte Entgelt, welche den Gegenstand des Pachtvertrages im Zeitraum ab 1. Oktober 2019 bis zum vorgesehenen Vertragsende am 30. Juni 2024 betreffen, sowie eidesstattliche Versicherung und Zahlung. Das Landgericht Berlin wies die Klage auf allen Stufen ab, weil sich die Parteien über eine Vertragsbeendigung geeinigt hätten und ein etwaiger Bereicherungsanspruch jedenfalls nach § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) ausgeschlossen sei.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht teilte der Klägerin in einem Hinweisbeschluss mit, dass die Berufung aus den Gründen des Landgerichtsurteils und zudem aus einem weiteren Grund offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Klage auf Herausgabe der nach „Besitzleistung“ gezogenen Nutzungen sei nämlich bereits unschlüssig, weil ein solcher Anspruch nach § 813 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei. Bei dem aus § 546 BGB folgenden Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses handele es sich in Abgrenzung zu einer erst in Zukunft begründeten oder ausschiebend befristeten künftig entstehenden Forderung um eine solche, die bereits existiere, der aber lediglich noch die Fälligkeit fehle. Der Rückgabeanspruch des Vermieters oder Verpächters entstehe bereits mit Abschluss des Miet- oder Pachtvertrages und sei – wie der BGH ausgeführt habe – in jeder Weise durch den Vertrag rechtlich von vornherein festgelegt. Damit sei der Rückgabeanspruch als betagte Forderung anzusehen, deren vorzeitige Erfüllung nach § 813 Abs. 2 BGB einen Rückforderungsanspruch ausschließe.
Zudem sei ein Anspruch auch deswegen ausgeschlossen, weil das Landgericht zu Recht einen Aufhebungsvertrag angenommen habe und – falls man weder hiervon noch von § 813 Abs. 2 BGB ausgehen sollte – ein etwaiger Bereicherungsanspruch nach § 814 BGB ausgeschlossen sei, weil die anwaltlich beratene Klägerin positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Kündigung gehabt habe und deshalb zur Rückgabe nicht verpflichtet gewesen sei.