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Hemmung der Verjährung nach "eingeschlafenen" Verhandlungen

BGHIX ZR 158/0706.11.2008GE 2009, 319

BGB § 203 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Hemmung der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen endet auch dann, wenn die Verhandlungen der Parteien "einschlafen"; die von der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. entwickelten Grundsätze sind auf das neue Verjährungsrecht zu übertragen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. war Eigentümer einer Sattelzugmaschine mit Auflieger. Er führte als selbständiger Unternehmer Transporte für verschiedene Auftraggeber durch. Zu diesen gehörte bis Juli 2003 die A. mbH A. Transportgesellschaft (im Folgenden ATG). Im Juli 2003 beauftragte er die Bekl., offene Frachtforderungen in Höhe von insgesamt 4.211,38 € gegen die ATG gerichtlich geltend zu machen. Die ATG hatte die Frachten wegen nicht zurückgegebener Paletten um 3.523,96 € und wegen abhanden gekommenen Transportgutes um 687,42 € gekürzt. Die Bekl. beantragte am 31. März 2004 den Erlass eines Mahnbescheids, welcher der ATG am 10. Mai 2004 zugestellt wurde. Diese legte am 14. Mai 2004 Widerspruch ein. Nach Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses am 19. Mai 2004 erörterte die Bekl. den Anspruch des Kl. am 25. Mai 2004 mit dem Steuerbevollmächtigten B. der ATG. Dieser nahm am 28. Mai 2004 schriftlich zu den Vertragsbedingungen der ATG Stellung. Danach brachen die Gespräche ab. Am 30. Juni 2005 ging die von der Bekl. gefertigte Anspruchsbegründung beim Mahngericht ein. Nach Abgabe des Mahnverfahrens an das zuständige Amtsgericht erhob die ATG die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht wies die Klage wegen Verjährung der Fracht ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.

2 Der Kl. hat die Bekl. auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der nach Auffassung des Amtsgerichts verjährten Fracht und der im Vorprozess angefallenen Kosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Bekl. auf Zahlung verurteilt, weil sie den Anspruch auf Zahlung der Fracht in Höhe des für die nicht zurückgegebenen Euro-Paletten einbehaltenen Betrags habe verjähren lassen. Im Übrigen ist die Klage erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

3 Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. 4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe die Bekl. mit Recht gem. § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 675 BGB verurteilt, Schadensersatz zu leisten. Auf die zwischen dem Kl. und der ATG geschlossenen Frachtverträge sei die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB anzuwenden gewesen. Der Auffassung des Landgerichts, für die Beendigung der Hemmung der Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB könne auf die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. zurückgegriffen werden, sei zu folgen. Für die Beendigung der Hemmung der Verjährung genüge ein "Einschlafenlassen" der Verhandlungen. Die im Mai 2004 aufgrund der Verhandlungen mit dem Steuerbevollmächtigten der ATG eingetretene Hemmung der Verjährung sei deshalb sechs Monate nach Zugang des Schreibens des Steuerbevollmächtigten vom 28. Mai 2004 am 1. Dezember 2004 beendet gewesen. Damit sei der Anspruch Anfang April 2005 verjährt.

II. 5 Das rechtliche Ergebnis des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Bekl. hat ihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt (§§ 675 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB), weil sie begründete Ansprüche des Kl. auf Fracht, welche sie gerichtlich geltend machen sollte, hat verjähren lassen.

7 2. Das Berufungsgericht ist - wie schon das Landgericht - davon ausgegangen, dass die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB im Mai 2004 nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gem. § 203 BGB gehemmt worden, die Hemmungswirkung aber durch "Einschlafenlassen" der Verhandlungen so frühzeitig in Wegfall geraten sei, dass Verjährung noch vor Begründung der Klage eingetreten sei. Auch das ist richtig.

9 b) Trotz zeitweiser Hemmung der Verjährung gem. § 203 Satz 1 BGB sind die Ansprüche der Kl. gegen die ATG nach § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt. Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung im Fall schwebender Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Eine entsprechende Formulierung fand sich bereits in § 852 Abs. 2 BGB a. F.

10 aa) Zu dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass es für eine Beendigung der Hemmung ausreiche, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen "einschlafen" lasse. Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGHZ 152, 298, 303; BGH, Urt. v. 6. März 1990 - VI ZR 44/89 -, VersR 1990, 755, 756; v. 1. März 2005 - VI ZR 101/04 -, NJW-RR 2005, 1044, 1047).

11 bb) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass diese Grundsätze auch im Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung haben (BGH, Urt. v. 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06 -, WM 2008, 656, 659 Rn. 24; Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZR 185/05 -, zitiert nach juris; ebenso OLG Düsseldorf OLGR 2006, 518; KG KGR 2008, 368; LAG Rheinland-Pfalz, DB 2008, 592 [LS]; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 203 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl., § 203 Rn. 8; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 203 Rn. 4; Staudinger/Frank Peters, BGB, Neubearbeitung 2004, § 203 Rn. 13; a. A. OLG Koblenz, NJW 2006, 3150, 3152).

12 (1) Dies entspricht dem im Gesetzgebungsverfahren verlautbarten Verständnis der Norm (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 43). Auf die Prüfbitte des Bundesrats, ob nicht durch eine besondere Formulierung in § 203 BGB sicherzustellen sei, die Verjährung von Ansprüchen nicht auf unabsehbare Zeit dadurch zu hemmen, dass Verhandlungen nicht weiterbetrieben werden (vgl. BT-Drucks. aaO. S. 7), hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass dem berechtigten Anliegen des Bundesrates durch den Entwurf sogar besser Rechnung getragen werde als durch die vorgeschlagene Ergänzung. Beim "Einschlafen" von Verhandlungen werde die Verjährungsfrist nicht auf unbestimmte Zeit gehemmt, weil für die Auslegung der (später beschlossenen) Entwurfsfassung auf die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden könne, in der diese Frage bereits geklärt sei. Danach war nicht beabsichtigt, dass von einer Verweigerung des Schuldners nur im Fall einer ausdrücklichen Ablehnung der Fortsetzung der Verhandlungen auszugehen sei. Hierfür ist auch kein berechtigtes Bedürfnis erkennbar. Anderenfalls könnte die Frage der Begründetheit des Anspruchs auf unabsehbare Zeit in der Schwebe gelassen werden, indem die Verhandlungen nicht weitergeführt werden. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGHZ 59, 72, 74; Palandt/Heinrichs, aaO., Überblick vor § 194 Rn. 9), nicht zu vereinbaren.

13 (2) Eine andere Sichtweise ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht wegen der Besonderheit der Ansprüche des Kl., die der kurzen Verjährung des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterliegen, geboten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Verweigerung der Fortsetzung von Vergleichsverhandlungen und damit der Beendigung der Hemmung der Verjährung nach § 203 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden muss, bedeutet es keinen Unterschied, ob der Anspruch einer kurzen - einjährigen - Verjährung unterliegt oder ob er innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB oder einer anderen Frist geltend zu machen ist. In allen Fällen ist das Ende der Hemmung der Verjährung durch Vergleichsverhandlungen einheitlich zu bestimmen. Eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs der "Verweigerung" in § 203 Satz 1 BGB im Blick auf die jeweilige Verjährungsfrist führt zu Rechtszersplitterung und Rechtsunsicherheit. Die Regelung könnte ihren Zweck, die verjährungsrechtlichen Folgen der Aufnahme von Verhandlungen über den Anspruch zu regeln, dann nicht mehr erfüllen.

14 3. Die Bekl. hat ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt. Ein Anwalt, der von seinem Mandanten beauftragt wird, dessen Rechte gegenüber einem säumigen Schuldner wahrzunehmen, ist vertraglich verpflichtet, Vorkehrungen schon gegen eine drohende Verjährung zu treffen. Diese Pflicht setzt wesentlich früher ein als der Eintritt der Verjährung selbst. Sie entsteht in der Regel spätestens dann, wenn ein Rechtsanwalt Dispositionen trifft, die das Risiko der Verjährung erhöhen (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 28. November 1996 - IX ZR 39/96 -, WM 1997, 321 f.). Sie kann auch nach risikoerhöhenden Unterlassungen eingreifen (BGH, Urt. v. 28. November 1996, aaO. S. 322). Nach dem Gebot des "sichersten Weges" hätte die Bekl. zum einen berücksichtigen müssen, dass auf die Ansprüche des Kl. die kurze Verjährung des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB anzuwenden war. Zum anderen durfte sie nicht auf die Anwendung des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB vertrauen. Unmittelbar lagen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Norm nicht vor. Eine entsprechende Anwendung auf Ansprüche des Frachtführers wurde nach Inkrafttreten des neu gefassten § 203 Satz 1 BGB nicht mehr ernsthaft vertreten. Die Bekl. hätte deshalb mit der Anwendung des § 203 BGB rechnen müssen. Nach dieser Regelung war sie verpflichtet, im Fall des Einschlafens der Verhandlungen das Ende der Verjährungshemmung entsprechend der zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. ergangenen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 203 Satz 1 BGB n. F. war aufgrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sehr naheliegend. Hätte die Bekl. dies beachtet, hätte sie den Anspruch des Kl. nicht erst nach Eintritt der Verjährung begründet. Die ATG wäre verurteilt worden, die noch offene Fracht zu bezahlen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verjährung von Ansprüchen ist gehemmt, solange über den Anspruch oder die einen Anspruch begründenden Umstände verhandelt wird. Die Verjährungshemmung endet, wenn der eine oder andere Teil eine Fortsetzung der Verhandlungen verweigert bzw. die Verhandlungen abbricht. Das könnte dazu verführen, mit einer Hinhaltetaktik zu arbeiten. Der BGH schiebt dem aber einen Riegel vor. Als Abbruch gilt auch, die Verhandlungen "einschlafen" zu lassen. Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. Der Zweck von Verjährungsvorschriften sei, für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen. Dieser Zweck werde verfehlt, wenn man durch Nichtstun alles auf unabsehbare Zeit in der Schwebe lassen könne.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Gläubiger beantragte den Erlass eines Mahnbescheids, der dem Schuldner am 10. Mai 2004 zugestellt wurde. Dieser legte am 14. Mai 2004 dagegen Widerspruch ein. Nach Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses am 19. Mai 2004 erörterte die für den Gläubiger eingeschaltete Rechtsanwältin den Anspruch des Gläubigers am 25. Mai 2004 mit dem Steuerbevollmächtigten des Schuldners. Dieser nahm am 28. Mai 2004 schriftlich zu den Vertragsbedingungen Stellung. Danach brachen die Gespräche ab. Am 30. Juni 2005 ging die von der Anwältin gefertigte Anspruchsbegründung beim Mahngericht ein. Nach Abgabe des Mahnverfahrens an das zuständige Amtsgericht erhob der Schuldner die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht wies die Klage wegen Verjährung per Anfang April 2005 ab. Das Urteil wurde rechtskräftig. Nunmehr nahm der Gläubiger die Rechtsanwältin auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht verurteilte die Beklagte. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Das rechtliche Ergebnis des Berufungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe ihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt, weil sie begründete Ansprüche des Klägers, welche sie gerichtlich geltend machen sollte, habe verjähren lassen. Trotz zeitweiser Hemmung der Verjährung gem. § 203 Satz 1 BGB seien die Ansprüche der Klägerin nach § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB (ein Jahr) verjährt. Nach § 203 Satz 1 BGB sei die Verjährung im Falle schwebender Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigere. Eine entsprechende Formulierung habe sich bereits in § 852 Abs. 2 BGB a. F. befunden. Zu dieser Vorschrift habe der BGH mehrfach entschieden, dass es für eine Beendigung der Hemmung ausreiche, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen "einschlafen" lasse.

Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches Einschlafenlassen sei dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen. Das Berufungsgericht habe richtig gesehen, dass diese Grundsätze auch im Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung haben. Das entspreche dem im Gesetzgebungsverfahren verlautbarten Verständnis der Norm. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt. Ein Anwalt, der von seinem Mandanten beauftragt sei, dessen Rechte gegenüber einem säumigen Schuldner wahrzunehmen, sei verpflichtet, Vorkehrungen schon gegen eine drohende Verjährung zu treffen. Diese Pflicht setze wesentlich früher ein als der Eintritt der Verjährung selbst. Sie entstehe in der Regel spätestens dann, wenn ein Rechtsanwalt Dispositionen treffe, die das Risiko der Verjährung erhöhen. Sie könne auch nach risikoerhöhenden Unterlassungen eingreifen.

Nach dem Gebot des sichersten Weges hätte die Beklagte zum einen berücksichtigen müssen, dass auf Ansprüche des Klägers die kurze Verjährung des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB anzuwenden war. Zum anderen durfte sie nicht auf die Anwendung des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB (Hemmungsvorschrift für Frachtführer-Ansprüche) vertrauen. Die Beklagte habe deshalb mit der Anwendung des § 203 BGB rechnen müssen. Nach dieser Regelung sei sie verpflichtet gewesen, im Fall des Einschlafens der Verhandlungen das Ende der Verjährungshemmung entsprechend der zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. ergangenen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen.