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Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid nur bei zugegangener Rechnung

BGHX ZR 103/0506.11.2007GE 2008, 119

ZPO § 690

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid nur bei zugegangener Rechnung; Forderungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verjährung des Anspruchs wird durch einen Mahnbescheid nur dann gehemmt, wenn die dort angegebene Rechnung dem Schuldner vorher zugegangen war.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. nimmt für das Land B. die Aufgabe der Entsorgung von Hausmüll und Bioabfällen wahr. Die Bekl. ist professionelle Hausverwalterin und Eigentümerin einer Vielzahl von Wohnungen. Die Kl. verlangt von der Bekl. Entgelte für die Müllentsorgung betreffend das Grundstück in B. für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis 31. Dezember 1997. Am 28. Dezember 2000 hat die Kl. den Erlaß eines Mahnbescheids über die vorgenannten Forderungen beantragt. Dieser Mahnbescheid ist der Bekl. am 8. Januar 2001 zugestellt worden. Die Hauptforderung ist dort wie folgt bezeichnet worden:

"Dienstleistungsvertrag

1) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.3.97 1.280,40 DM

2) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.3.97 16.562,40 DM

3) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.3.97 1.280,40 DM

4) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.3.97 16.562,40 DM

5) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.3.97 1.280,40 DM

6) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.3.97 16.562,40 DM"

2 Die Bekl. erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, sie habe die Rechnungen vom 13. März 1997 erstmalig mit der Anspruchsbegründung erhalten.

3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung verjährt sei. Das Berufungsgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Bekl., mit der diese weiterhin die Klageabweisung erreichen will. Die Kl. tritt dem entgegen.

Aus den Gründen: 4 Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Verjährung der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen verneint.

[...] 7 [...] Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht oder hemmt ein Mahnbescheid den Lauf der Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden ist. Er muß durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, daß er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch durch den Mahnbescheid geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. 5.12.1991 - VII ZR 106/91 -, GE 1992, 201 = NJW 1992, 1111; Urt. v. 28.10.1993 ‑ IX ZR 21/93 -, NJW 1994, 323, 324; Urt. v. 8.5.1996 ‑ XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153; Urt. v. 30.11.1999 ‑ VI ZR 207/98 -, NJW 2000, 1420; Urt. v. 17.10.2000 ‑ XI ZR 312/99 -, NJW 2001, 305, m. w. N.). Bei einer Mehrzahl von Forderungen ist jede Einzelforderung zu bezeichnen. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist nicht ‑ wie die Revisionserwiderung ausführt ‑ ausschließlich oder in erster Linie das Interesse des in Anspruch genommenen Schuldners, die Belastung mit Prozeßkosten zu vermeiden, sondern die Eröffnung der Möglichkeit für den Schuldner, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu prüfen und so eine Grundlage für die Entscheidung zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er sich gegebenenfalls gegen diese verteidigen will.

8 Nach dieser Rechtsprechung trifft bereits der vom Berufungsgericht aufgestellte Grundsatz, es sei unerheblich, ob die Ermittlung der geltend gemachten Ansprüche umfangreiche buchhalterische Tätigkeiten erfordere, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die Anforderungen an die Erkennbarkeit richten sich im einzelnen nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des konkreten Anspruchs, wobei die jeweiligen Umstände entscheidend sind (BGH, Urt. v. 5.12.1991, aaO.; Urt. v. 28.10.1993, aaO.).

9 Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Bekl. die im Mahnbescheid angegebenen Rechnungen erhalten hatte. Dagegen hat die Kl. keine Gegenrügen erhoben. Hatte die Bekl. vor Zustellung des Mahnbescheids die Rechnungen nicht erhalten, konnte sie die im Mahnbescheid angegebenen Rechnungsdaten und Rechnungsnummern nicht, insbesondere keinem bestimmten Objekt, zuordnen. Auch hinsichtlich der Art der Ansprüche und des Zeitraums, für den sie geltend gemacht wurden, konnte die Bekl. dem Mahnbescheid nichts entnehmen außer dem Rechnungsdatum und dem Umstand, daß je drei der insgesamt sechs Rechnungsbeträge identisch waren, also wohl regelmäßig anfallende gleich hohe Entgelte betrafen. Danach konnte sie nicht erkennen, welche Forderungen mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wurden. Auch soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Bekl. habe aus den Rechnungsbeträgen darauf schließen können, daß es um Müllentsorgung für ein bestimmtes Objekt gegangen sei, war dies allein aus den dreifach identischen Rechnungsbeträgen nicht zu entnehmen, solange nicht auch das Objekt bekannt war, auf das sich die Forderung beziehen sollte. Aus diesen Umständen durfte das Berufungsgericht daher nicht darauf schließen, daß die Bekl. habe erkennen können, welche Forderungen dem Mahnbescheid zugrunde lagen.

10 Die Bekl. mußte auch nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ständig die Übersicht darüber haben, bei welchen der von ihr verwalteten Objekte noch eine Forderung der Kl. für die Vergangenheit offenstand. Vielmehr oblag es der Kl., ihre Forderung so deutlich zu bezeichnen, daß die Bekl. die Berechtigung ohne weiteres prüfen konnte. Das Risiko, daß die Bekl. hierzu aufgrund der Angaben im Mahnbescheid nicht in der Lage war, trägt die Kl.

11 Soweit das Berufungsgericht ausführt, die Zulässigkeit der Klage erfordere ebenfalls nur, daß der Klageanspruch eindeutig individualisiert sei, und in bezug auf die Ordnungsgemäßheit eines Mahnbescheids könnten keine höheren Anforderungen gelten, ist dem entgegenzuhalten, daß auch die Individualisierung der Klageforderung eine Bestimmung des Streitgegenstandes voraussetzt (BGH, Urt. v. 17.10.2000 ‑ XI ZR 312/99 -, aaO.). Im Mahnverfahren wird die ausreichende Bezeichnung des Anspruchs vom Mahngericht vor Erlaß des Mahnbescheids geprüft. In diesem Zeitpunkt muß der Anspruch individualisiert sein. Ein Mahnbescheid, der diesen Anforderungen nicht genügt, unterbricht oder hemmt den Lauf der Verjährung nicht.

12 Andere Umstände, die den Schluß rechtfertigen könnten, es sei für die Bekl. erkennbar gewesen, welche Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wurden, sind nicht ersichtlich. Deshalb kann der Senat selbst entscheiden und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückweisen. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach ständiger Rechtsprechung wird die Verjährung durch einen Mahnbescheid nur dann gehemmt, wenn der Anspruch individualisierbar angegeben ist. Bei Bezugnahme auf Rechnungen oder sonstige vorprozessuale Schreiben muß der Zugang dieser Rechnungen/Schreiben im Streitfall nachgewiesen werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die BSR hatte zum Jahresende einen Mahnbescheid beantragt, in dem auf Rechnungen Bezug genommen war. Im Prozeß bestritt der Grundstückseigentümer den Zugang dieser Rechnungen und erhob die Einrede der Verjährung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH kam zur Anspruchsverjährung und meinte, mangels Zugangs der Rechnungen sei für den Beklagten nicht erkennbar gewesen, um welchen Anspruch es sich handele. Der Mahnbescheid sei daher nicht zur Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung geeignet gewesen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Für die Ansprüche der BSR aus dem Jahre 1997 - wie in diesem Fall - galt noch die Verjährungsfrist von vier Jahren. Auch nach Art. 229 § 6 EGBGB konnte der Anspruch dann erst am 31. Dezember 2001 verjähren. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß bis zu diesem Zeitpunkt eine Anspruchsbegründung, die die Verjährung hätte hemmen können, nicht vorlag.