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Hemmung des Störungsbeseitigungsanspruches

LG Frankfurt/Main2-13 S 191/1428.06.2017GE 2017, 1103

WEG § 15 Abs. 3; BGB § 203

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung ist die Zeit nicht einzuberechnen, während der die bauliche Veränderung durch einen später für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt war.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. nehmen die Bekl. zu 1) und 2) auf Beseitigung einer Terrassenverglasung in Anspruch und begehren mit dem Hilfsantrag die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Beseitigung der Verglasung.

Die Kl. sind seit 2009 Wohnungseigentümer, die Bekl. zu 1) ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 5. Der Bekl. zu 2) ist Eigentümer der Wohnung Nr. 4, die zunächst ebenfalls im Eigentum der Bekl. zu 1) stand und mit notariellem Vertrag vom September 2010 an den Bekl. zu 2) übertragen wurde.

Unter im Einzelnen streitigen Umständen nahm der Bekl. zu 2) eine Verglasung der vor den Wohnungen Nr. 5 und 4 befindlichen Terrasse vor, sodass eine Art Wintergarten entstand, an dessen Seite eine Zugangstür nach außen angebracht ist. …

Auf der Eigentümerversammlung vom 7.8.2010 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich die Genehmigung dieser Verglasung. Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-13 S 133/11) vom 8.5.2013 wurde der Beschluss rechtskräftig für ungültig erklärt. Am 31.12.2013 haben die Kl. Klage auf Beseitigung erhoben.

Die Parteien haben in erster Instanz um die Frage gestritten, ob die Verglasungen im Jahre 2009 oder erst im Jahre 2010 vorgenommen worden sind, und zu welchem Zeitpunkt die Kl. hiervon erfahren haben. …

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen aufgeführt:

Den Kl. stünde zwar gegen den Bekl. zu 2) aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Beseitigungsanspruch zu, denn das Eigentum der Kl. sei durch die Verglasung der Terrasse beeinträchtigt, der Bekl. zu 2) habe auch unstreitig die Verglasung der Terrasse vorgenommen und sei daher auch Handlungs- sowie Zustandszerstörer. Der Anspruch sei jedoch verjährt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass der Anspruch der Kl. bereits im Jahre 2009 entstanden sei. Mithin sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2013 der Anspruch verjährt gewesen. Die Verjährung sei nicht gem. § 203 BGB dadurch gehemmt gewesen, dass zwischenzeitlich die bauliche Veränderung genehmigt worden sei. Denn die Kl. seien seinerzeit überstimmt worden, Verhandlungen habe es nicht gegeben. Mit der rechtskräftigen Ungültigerklärung durch das Berufungsgericht sei dieser Genehmigungsbeschluss auch im Nachhinein von Anfang an ungültig geworden und könne deshalb keine Auswirkungen auf die Verjährung haben.

Der Hilfsantrag sei unzulässig, denn eine hilfsweise Klageerhebung gegen Parteien, die an dem Hauptantrag nicht beteiligt seien, sei unzulässig.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl., mit der diese ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter verfolgen. Die Berufung wendet sich vor allem gegen die Annahme der Verjährung.

Die Bekl. verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat mit dem Hauptantrag Erfolg.

Der Hilfsantrag ist allerdings unzulässig. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen werden. Ein hilfsweise gestellter Klageantrag kann nicht gegen Dritte gerichtet werden, da es sich insoweit nicht um eine innerprozessuale Bedingung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.1.2005 - XI ZR 152/04). Insoweit bedarf es - auch bei einer lediglich hilfsweisen Klageerhebung - einer Entscheidung, da das Prozessverhältnis gegenüber den Dritten nicht in der Schwebe gelassen werden darf (Zöller/Vollkommer § 33 Rn. 27).

Den Kl. steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch gegen die Bekl. zu 1) und 2) aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 15 WEG zu. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass es sich bei der Verglasung der Terrasse um eine bauliche Veränderung handelt, welche die Kl. benachteiligt. Die insoweit vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind für das Berufungsgericht bindend. …

Diese bauliche Veränderung beeinträchtigt - wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend und für das die Kammer bindend festgestellt hat - auch die Kl. über das in § 14 Nr. 1 WEG festgelegte Maß hinaus. Insoweit entspricht es auch weiterhin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass ein Nachteil, den andere Wohnungseigentümer nicht hinnehmen müssen, vorliegt, wenn die bauliche Veränderung zu einer erheblichen optischen Veränderung des Gebäudes führt (BGH WuM 2017, 298).

Eine derartige erhebliche Veränderung des optischen Erscheinungsbildes liegt hier vor. Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat und sich auch aus den vorgelegten Bildern eindeutig ergibt, hat sich durch die Verglasung das gesamte Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich verändert. Während zuvor wie auf dem Foto … erkennbar ist, das Gebäude dadurch geprägt war, dass es zwei freischwebende Balkone hat, befindet sich nun unterhalb des unteren Balkons durch die Umbauten ein umbauter Raum, hierdurch hat sich der bestehende Gesamteindruck erheblich verändert. So ist etwa aus dem freischwebenden unteren Balkon ein aufgesetzter Balkon geworden, und der angebrachte Raum wirkt von außen betrachtet so, als würde er zum inneren Teil des Gebäudes gehören. Dies führt insgesamt zu einer erheblichen Veränderung des optischen Gesamteindrucks. …

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der geltend gemachte Anspruch aber nicht verjährt (§ 199 BGB). Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage an, ob die baulichen Veränderungen im Jahre 2009 oder im Jahre 2010 vorgenommen worden sind.

Denn selbst wenn diese erst im Jahre 2010 vorgenommen worden wären, hätte die im Jahre 2013 erhobene Klage die Verjährung rechtzeitig gehemmt. Denn in den Zeitraum der Verjährung ist der Zeitraum vom 7.8.2010 bis zum 8.5.2013 nicht einzuberechnen.

Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob für diesen Zeitraum die Verjährungsfrist nicht lief oder den Kl. aus Rechtsgründen eine Geltendmachung ihres Beseitigungsanspruches nicht zuzumuten war, weil eine entsprechende Klage aufgrund des seinerzeit gefassten Beschlusses als zur Zeit unbegründet abgewiesen worden wäre.

Durch die auf der Versammlung vom 7.8.2010 zu dem TOP 12 erfolgte Genehmigung der baulichen Veränderung war diese bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses am 8.5.2013 legitimiert (§ 22 Abs. 1 WEG). Dieser Beschluss war - auch wenn er anfechtbar war - bis zum Zeitpunkt seiner Ungültigerklärung (§ 23 Abs. 4 WEG) gültig und bindend (BayObLG NZM 1999, 132).

Demzufolge bestand während dieses Zeitraums ein Unterlassungsanspruch der Kl., den diese mit Erfolg hätten durchsetzen können, nicht. Eine von den Kl. erhobene Beseitigungsklage hätte vielmehr nach verbreiteter Ansicht in der Rechtsprechung als derzeit unbegründet abgewiesen werden können (so ausdr. BayObLG NZM 1999, 132; LG Stuttgart ZWE 2014, 190; Niedenführ/Vandenhouten § 22 Rn. 142). Angesichts dieser feststehenden Rechtsprechung wäre es jedenfalls den Kl. nicht zumutbar gewesen, während dieses Zeitraums eine Beseitigungsklage zu erheben. Denn sie konnten nicht sicher davon ausgehen, dass das Gericht dieses Verfahren - wie es die Kammer zunächst für möglich gehalten hat (ebenso Riecke/Drabek/Riecke § 24 Rn. 63; vgl. auch Jennißen/Hogenschurz § 22 Rn. 17a) - gem. § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage aussetzt, sondern mussten mit deren Abweisung rechnen, da zum Zeitpunkt einer Entscheidung bis zum 8.5.2013 der klägerische Anspruch gerade nicht bestand.

Nach Ansicht der Kammer steht der Genehmigungsbeschluss überhaupt dem Lauf der Verjährung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung entgegen. Denn wenn aufgrund dieses Beschlusses - wie ausgeführt - der Beseitigungsanspruch nicht besteht, kann er auch keiner Verjährung unterliegen (§ 194 BGB). Insoweit liegt auch kein mit § 205 BGB vergleichbarer Fall eines vorübergehenden Leistungsverweigerungsrechts vor, denn durch die Beschlussfassung ist die Rechtslage für die Wohnungseigentümer endgültig bindend - bis zur gerichtlichen Ungültigerklärung des Beschlusses (§ 23 Abs. 4 WEG) - umgestaltet.

An diesem Befund ändert sich - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - nichts durch die zwischenzeitlich rechtskräftige Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch die gerichtliche Ungültigerklärung eines Beschlusses dieser von Anfang an seine Wirkung insgesamt verliert (BGH NJW 1989, 1087, 1088). Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Beschluss für die Zeit bis zur gerichtliche Ungültigkeitserklärung für die Wohnungseigentümer sowie für den Verwalter bindend war (§ 23 Abs. 4 WEG), denn der Anfechtungsklage kommt gerade keine aufschiebende Wirkung zu.

Demzufolge ist es zwar so, dass aus heutiger Sicht - ex post - der Beseitigungsanspruch seit der Errichtung der baulichen Veränderung fortlaufend bestanden hat. Gleichwohl bestand aufgrund der gesetzlichen Bindungswirkung des Genehmigungsbeschlusses bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung ein Beseitigungsanspruch, den die Kl. mit Erfolg gerichtlich durchsetzen konnten, nicht. Entsprechend ist in der Rechtsprechung - auch des Bundesgerichtshofs - anerkannt, dass auch in anderen Fällen die Ungültigerklärung von Beschlüssen nicht den Wegfall jeglicher Rechtswirkungen für die Zwischenzeit zur Folge hat. So ist etwa anerkannt, dass im Falle der Ungültigerklärung der Verwalterbestellung das Handeln des Verwalters wirksam bleibt (Niedenführ § 26 Rn. 24; Bärmann/Merle/Becker § 26 Rn. 66; noch weitergehend nur ex nunc Wirkung Jennißen § 26 Rn. 73). Diese Ansicht vertritt auch der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2007, 2776; ausdr. bestätigt in BGH NJW 2016, 716 Rn. 9), so dass beispielsweise auch nach Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses eine vom Verwalter erteilte Prozessvollmacht wirksam bleibt (BGH NJW 2016, 716).

Für den hier zu entscheidenden Fall kann nichts anderes gelten. Auch insoweit kann sich durch die nachträgliche Ungültigerklärung eines Beschlusses die zwischenzeitlich bestehende Rechtslage - nämlich die zwischenzeitliche Genehmigung der baulichen Veränderung (§ 23 Abs. 4 WEG) mit der Folge, dass Beseitigungsansprüche jedenfalls nicht erfolgreich durchzusetzen waren - nach Ansicht der Kammer sogar nicht bestand - nicht mehr ändern. Lässt man diesen Zeitraum jedoch für die Berechnung des Verjährungszeitraums außer Betracht, so ergibt sich, dass der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt ist. Auf die Frage, ob nach der Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses die Verjährung sogar neu beginnt, kommt es daher nicht an. …

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden bauliche Veränderungen durch einen später für ungültig erklärten Eigentümerbeschluss genehmigt, ist die Verjährungsfrist gehemmt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Beseitigung einer Terrassenverglasung in Anspruch, durch die ein Wintergarten entstand, an dessen Seite eine Zugangstür nach außen angebracht ist. Auf der Eigentümerversammlung vom 8. Oktober 2010 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich die Genehmigung dieser Verglasung. Mit Urteil vom 8. Mai 2013 wurde dieser Beschluss rechtskräftig für ungültig erklärt. Am 31. Dezember 2013 haben die Kläger Klage auf Beseitigung erhoben. Die Parteien haben in erster Instanz um die tatsächliche Frage gestritten, ob die Verglasung schon im Jahre 2009 oder erst 2010 vorgenommen worden ist und zu welchem Zeitpunkt die Kläger hiervon erfahren haben. Das AG hat den Anspruch für verjährt gehalten. Hiergegen die Berufung der Kläger.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Erfolg! Die Verglasung stellt eine unzulässige bauliche Veränderung dar. Die bauliche Veränderung hat zu einer erheblichen optischen Veränderung des Gebäudes geführt. Es kommt aber nicht darauf an, ob die bauliche Veränderung 2009 oder 2010 vorgenommen worden ist. Durch die Genehmigung war diese bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses legitimiert. Demzufolge bestand während dieses Zeitraums kein Unterlassungsanspruch.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Soweit der Beseitigungsanspruch zeitweise nicht durchsetzbar war, kann er nicht verjähren. Dies gilt auch, wenn die beschlossene Genehmigung durch die gerichtliche Ungültigerklärung formal rückwirkend erfolgt. Das LG verweist auch darauf, dass im Falle der späteren rechtskräftigen Ungültigerklärung der Verwalterbestellung das zwischenzeitliche Handeln des Verwalters wirksam bleibt (BGH, GE 2007, 1261). Lässt man hier die Dauer des Vorprozesses außer Betracht, so ergibt sich, dass keine Verjährung eingetreten sein kann. Solange der Genehmigungsbeschluss in dem Vorprozess noch nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, wäre in diesem Zeitraum die Beseitigungsklage auch nur als zur Zeit unbegründet abzuweisen gewesen.