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Hemmung der Verjährungsfrist nach Kostenanforderung

AG Halle96 C 990/2410.04.2025GE 2025, 492

BGB §§ 195, 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 214 Abs. 1; ZPO § 167

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Hemmung der Regelverjährungsfrist durch einen Mahnbescheid endet, wenn nach Widerspruch die Kostenanforderung der Justizkasse nicht innerhalb von 6 Monaten beglichen wird. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. war zusammen mit seiner Ehefrau Mieter einer Wohnung des Bekl. Der Kl., seine Ehefrau und der Bekl. trafen am 21.9.2018 eine Vereinbarung zu diesem Mietverhältnis. Unter Ziffer 4. heißt es u. a. „Der Vermieter trägt die Kosten des Umzugs der Mieter aus der Mietsache innerhalb der Stadt Halle (Saale)“. Der Kl. und seine Ehefrau unterzeichneten das Angebot einer Umzugsfirma. Der Umzug innerhalb von Halle erfolgte in der Zeit vom 4.12.2018 bis 7.12.2018. Das Umzugsunternehmen rechnete unter dem 7.12.2018 die Kosten für den Umzug mit 3.896,06 € ab. Als Adressat weist die Rechnung den Bekl. aus. Die Ehefrau des Kl. überwies den Rechnungsbetrag am 11.3.2019.

Der Kl. ließ seine Forderung über die entstandenen Umzugskosten gegen den Bekl. zunächst im Mahnverfahren geltend machen. Der Antrag ging am 15.12.2022 beim Mahngericht ein. Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte, nachdem es zwei fehlgeschlagene Zustellungen gab, am 6.4.2023. Mit Verfügung des Mahngerichts vom 11.4.2023 wurde der Kl.vertreter über die Einlegung des Widerspruchs in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig zur Zahlung eines weiteren Kostenvorschusses i.H.v. 402,50 € aufgefordert. Dieser Betrag ging am 3.11.2023 bei der Landeshauptkasse ein. Die Anspruchsbegründung ist am 15.5.2024 bei dem Amtsgericht Kreuzberg eingegangen.

Auf den in der mündlichen Verhandlung erteilten Schriftsatznachlass bis zum 4.4.2025 ließ der Kl., nachdem zuvor eine Verlängerung bis zum 8.4.2025 beantragt worden war, mit Schriftsatz vom 7.4.2025 vortragen, dass die Kostenanforderung des Mahngerichts am 17.4.2023 bei dem Prozessbevollmächtigten des Kl. eingegangen ist/sein soll.

Der Kl. beantragt, den Bekl. zur Zahlung von 3.896,06 € zuzüglich Zinsen sowie 413,64 € für die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu verurteilen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kl. hat aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 21.9.2018 gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung von 3.896,06 €.

Der Bekl. ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Anspruch des Kl. ist verjährt. Die Verjährungsfrist ist jedenfalls seit dem 2.11.2023 abgelaufen.

Bei dieser Bewertung lässt das Gericht offen, ob die Klageforderung noch im Jahr 2018 fällig gewesen sein könnte und die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB damit bereits am 31.12.2021 und damit vor dem Eingang des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides abgelaufen ist.

Die Verjährung ist auch eingetreten, wenn die Verjährungsfrist erst am 31.12.2022 abgelaufen ist. Bei dieser Bewertung lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob der Ablauf der Verjährungsfrist durch die Zustellung des Mahnbescheids am 6.4.2023 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt wurde. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Zustellung des Mahnbescheids erst am 6.4.2023 demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgte. Der Kl. hat eine ihm bei Einreichung des Mahnbescheids bereits bekannte Zustellanschrift nicht verwendet und diese auch nicht verwendet, nachdem die erste Zustellung fehlgeschlagen war. Ausweislich des Schreibens des Kl.vertreters vom 27.3.2023 an das Mahngericht war ihm aufgrund eines Urteils vom 25.2.2021 bekannt, dass der Bekl.vertreter zustellbevollmächtigt für den Bekl. ist. Auf diesem Weg erfolgte die Zustellung des Mahnbescheides am 6.4.2023.

Die Verjährungsfrist ist gemäß § 204 Abs. 2 BGB am 2.11.2023 abgelaufen. Die Hemmung der Verjährungsfrist endete nach der Kostenanforderung des Mahngerichts vom 11.4.2023 jedenfalls am 17.10.2023. Dabei unterstellt das Gericht zugunsten des Kl., dass die Kostenanforderung dem Kl.vertreter am 17.4.2023 zugegangen ist. Maßgeblich für die Fristberechnung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Eingang der Aufforderung beim Antragsteller. Das gilt allerdings auch umgekehrt, für den Eintritt der Tatsachen zur Verjährungshemmung. Der Ablauf der Verjährungsfrist war für die Dauer von 16 Tagen unter Berücksichtigung des Eingangszeitpunkts des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am 15.12.2022 gehemmt. Die Hemmung der Verjährung endete daher 16 Tage nach Zugang der Kostenan- forderung beim Kl.vertreter. Das ist der 2.11.2023. Bis zu diesem Tag hätte die Zahlung eingegangen sein müssen. Der tatsächliche Zahlungseingang erfolgte jedoch erst am 3.11.2023.

Da der Hauptanspruch nicht begründet ist, hat der Kl. gegen den Bekl. auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein gerichtlicher Mahnbescheid hemmt den Ablauf der Verjährung; endet die Hemmung durch Nichtbetreiben des Prozesses (wozu auch die Unterlassung der Begleichung der Vorschussforderung des Gerichts gehört), läuft die Verjährungsfrist weiter. Daran scheiterte ein Anspruch der Mieter auf Erstattung von Umzugskosten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter einer Wohnung in Halle schlossen im Jahr 2018 eine Vereinbarung mit dem Vermieter, wonach dieser die Umzugskosten zu übernehmen habe. Die Rechnung des Umzugsunternehmens vom Dezember 2018 wurde zunächst von den Mietern im Jahr 2019 überwiesen. Am 15. Dezember 2022 beantragten die Mieter, weil der Vermieter die Umzugskosten nicht erstattet hatte, den Erlass eines Mahnbescheides, der zunächst nicht zugestellt werden konnte. Nach Widerspruch des Vermieters gegen den Mahnbescheid forderte das Gericht am 11. April 2023 den Rechtsanwalt der Mieter auf, den weiteren Kostenvorschuss zu zahlen. Der Betrag ging am 3. November 2023 ein; im Prozess erhob der Vermieter die Einrede der Verjährung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Halle meinte, es könne zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass die Klageforderung erst im Jahr 2019 fällig geworden sei und dass der Ablauf der Verjährungsfrist trotz der verspäteten Zustellung schon durch die Beantragung des Mahnbescheides gehemmt wurde.

Jedenfalls sei die Hemmung sechs Monate nach der Kostenanforderung des Mahngerichts aber beendet gewesen, so dass die am 15. Dezember 2022 gehemmte Frist bis zum Ablauf der Verjährung am 31. Dezember 2022 weiterlief. Das seien 16 Tage, weswegen bis zum 2. November 2023 die Zahlung hätte eingegangen sein müssen. Wegen des tatsächlichen Eingangs einen Tag später sei der Anspruch verjährt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Entgegen der früheren Rechtslage läuft die Verjährung nach Beendigung der Hemmung weiter, während ein Rechtsstreit früher die Verjährung unterbrochen hatte mit der Folge, dass nach Ende der Unterbrechung die gesamte Verjährungsfrist neu zu laufen begann. Bei Beantragung des Mahnbescheides waren nur 16 Tage bis zum Ablauf der Verjährungsfrist offen, nach Beendigung der Hemmung lief diese kurze Frist also weiter.

Zumindest missverständlich ist der Satz im Urteil, wonach die Hemmung der Verjährung 16 Tage nach Zugang der Kostenanforderung endete. Richtig muss es heißen: „Die Hemmung der Verjährung endete gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Zugang der Kostenanforderung am 17. Oktober 2023; danach trat nach 16 Tagen am 2. November 2023 die Verjährung ein, weil bis dahin der Rechtsstreit nicht weiter (durch Zahlung) betrieben wurde“.

Hemmung der Verjährungsfrist nach Kostenanforderung — AG Halle 96 C 990/24 — vera