Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus Bauvertrag
BGB §§ 204 Abs. 1 Nr. 5, 213, 634, 637 Abs. 3
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Nach § 213 BGB erstreckt sich die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen des Mangels eines Werks gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB auch auf einen Vorschussanspruch gemäß § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, BauR 2010, 765 = NZBau 2010, 426).
b) Diese Hemmung ist auch dann nicht auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs beschränkt, wenn dessen Verjährungshemmung durch die Geltendmachung einer Aufrechnung des Anspruchs im Prozess herbeigeführt wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. verlangt von der Bekl. Zahlung restlichen Werklohns aus einem gekündigten Bauvertrag. Die Bekl. rechnet mit einem Vorschussanspruch für Mängelbeseitigungskosten auf und verlangt mit ihrer in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage die Zahlung eines die Aufrechnung übersteigenden Betrags sowie die Rückzahlung eines an die Kl. während des Rechtsstreits zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleisteten Betrags.
2 Auf der Basis eines während des Rechtsstreits in erster Instanz geschlossenen Teil- und Zwischenvergleichs hat die Kl. unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen anschließend noch Zahlung eines Restwerklohns in Höhe von 257.168,05 € nebst Zinsen verlangt. Die Bekl. hat sich unter anderem mit der hilfsweisen Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln an einem Glasdach verteidigt, dessen Höhe sie nach den voraussichtlichen Nettokosten einer Mangelbeseitigung berechnet hat.
3 Das Landgericht hat die Bekl. verurteilt, an die Kl. 34.472,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Kl., mit der diese ihren Antrag in voller Höhe weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht die Bekl. mit Urteil vom 3. Juni 2016 verurteilt, an die Kl. insgesamt 45.332,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl. hat der Senat unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen die Revision - beschränkt auf die Höhe der Gegenforderung - zugelassen, soweit die Aufrechnung der Bekl. mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 104.289,12 € wegen Mängeln am Glasdach Erfolg gehabt hat. In diesem Umfang hat die Kl. Revision eingelegt, auf die der Senat mit Urteil vom 21. Juni 2018 (VII ZR 173/16, BauR 2018, 1725 = NZBau 2018, 523) das Urteil des Berufungsgerichts vom 3. Juni 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben hat, als die Klage in Höhe von 104.289,12 € nebst Zinsen abgewiesen und die Berufung der Kl. insoweit zurückgewiesen worden ist. Im Umfang dieser Aufhebung hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
4 Die Bekl. hat anschließend erklärt, den Mangel selbst auf Kosten der Kl. beseitigen zu wollen, und einen dafür notwendigen Betrag als Vorschuss verlangt, welchen sie mit 165.198,01 € berechnet hat. Mit diesem Vorschussanspruch hat sie gegenüber dem Restwerklohnanspruch der Kl. in Höhe von 149.621,22 € die Aufrechnung erklärt und den Restbetrag von 15.576,79 € im Wege der Widerklage geltend gemacht. Außerdem hat sie mit der Widerklage die Rückerstattung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem ersten Berufungsurteil gezahlten 59.834,54 € (45.332,10 € nebst Zinsen) verlangt. Die Kl. hat unter anderem eingewandt, über den Betrag von 104.289,12 € hinaus sei der Vorschussanspruch der Bekl. jedenfalls verjährt.
5 Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Kl. auf die Widerklage verurteilt, an die Bekl. 75.411,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2019 zu zahlen.
6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Kl. die Verurteilung der Bekl. über den bereits zuerkannten Betrag von 45.332,10 € nebst Zinsen hinaus in Höhe von weiteren 104.289,12 € nebst Zinsen sowie die Abweisung der Widerklage erreichen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
7 Die Revision der Kl. hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe eines Betrags von 45.332,10 € nebst Zinsen abgewiesen und die Kl. auf die Widerklage zur Zahlung von 59.834,54 € nebst Zinsen verurteilt hat. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
I. 8 Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich die Berufung der Kl. in der Sache als unbegründet erweise, während die Widerklage der Bekl. zulässig und begründet sei. Es habe nur über die Gegenforderung der Bekl. zu befinden, nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2018 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl. nur hierauf beschränkt zugelassen und auf die Revision mit Urteil vom 21. Juni 2018 das Urteil des Berufungsgerichts vom 3. Juni 2016 insoweit aufgehoben habe.
9 Die Restwerklohnforderung der Kl. in Höhe von 149.621,22 € sei durch die Aufrechnung der Bekl. erloschen (§ 389 BGB).
10 Verfahrensrechtlich unbedenklich könne die Bekl. im Rahmen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes die Schadensbemessung nach § 634 Nr. 4 BGB neu vornehmen, ohne dass dies bei gleichbleibendem Lebenssachverhalt eine Klageänderung nach § 263 ZPO darstelle (§ 264 Nr. 2 und 3 ZPO). Soweit die jetzt geltend gemachte Gegenforderung der Bekl. den im Urteil des Berufungsgerichts vom 3. Juni 2016 angenommenen Schaden von 104.289,12 € sowie auch die Werklohnforderung der Kl. von 149.621,22 € übersteige, könne die Bekl. auch den sich nun ergebenden höheren Betrag aufrechnen sowie im Rahmen einer Widerklage nach § 533 ZPO vorgehen. Die hiermit verbundene konkludente Anschlussberufung sei zulässig. Insbesondere sei die Frist für die Anschlussberufung noch nicht verstrichen gewesen.
11 Soweit die Kl. in Abrede stelle, dass die Bekl. überhaupt willens sei, die Mängel beseitigen zu lassen, erfolge ein solcher Vortrag ins Blaue hinein. Die Bekl. habe den Vorschuss binnen angemessener Fristen bestimmungsgemäß zu verwenden, sei zur Nachbesserung auskunftspflichtig und müsse schließlich über die Beträge zeitnah und nachvollziehbar abrechnen. Es lasse sich vorliegend nicht, wie die Kl. meine, auf den fehlenden Willen, Mängel zu beseitigen, schließen, weil die Bekl. bislang noch keine Maßnahmen hierzu getroffen hätte. Denn das von der Kl. insoweit in dieser Weise interpretierte „Hinauszögern“ sei ohne Weiteres erklärlich aufgrund des Umstandes, dass es bislang zu keiner endgültigen Klärung der gegenseitigen Verpflichtungen gekommen war und die Bekl. nicht gewusst habe, ob und wann sie mit der Zahlung bzw. Anrechnung von Schadensersatz in Zusammenhang mit dem Glasdach überhaupt habe rechnen können.
12 Auch sei keine Verjährung des Anspruchs eingetreten. Die schon erstinstanzlich von der Bekl. erklärte Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der Mängel des Glasdachs habe gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Verjährung gehemmt. Wie auch eine Klage, die zunächst nicht substantiiert sei, die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs, selbst wenn er erst zu einem späteren Zeitpunkt schlüssig gemacht werde, hemme, sei es unschädlich, wenn die Bekl. wie hier mit einem Schadensersatzanspruch aufrechne, den sie erst später nach rechtlich einwandfreien Grundlagen, nämlich als Vorschuss wegen tatsächlich geplanter Mängelbeseitigung berechne. Entscheidend sei, dass die Bekl. einen auf Mängelgewährleistung (§ 634 BGB) gestützten Schadensersatzanspruch nach wie vor verfolge, ihn jetzt nur anders - und höher - berechne. Im Übrigen gelte hinsichtlich der Aufrechnung selbst bei angenommener Verjährung § 215 BGB, dessen Voraussetzungen jedenfalls vorlägen. Diese Überlegungen gälten aber auch im Hinblick auf die nunmehr erhobene Widerklage.
13 Nur aus Gründen der rechtskräftigen Teilabweisung der Klage, die zu einer Verurteilung der Bekl. lediglich in Höhe von 45.332,10 € geführt habe, sei es der Bekl. hier verwehrt, weitere Beträge aufzurechnen, ohne nach den dargestellten Überlegungen in die „Gefahr“ der Verjährung zu kommen. Dieser Umstand könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, nur weil sie ihren Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der neuen, früher nicht absehbaren höchstrichterlichen Rechtsprechung neu berechne. Vielmehr müsse zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und zufälligen Ergebnissen die gesamte jetzt von der Bekl. erhobene Gegenforderung hinsichtlich einer möglichen Verjährungseinrede einheitlich betrachtet werden.
14 Im Übrigen sei die hier vorliegende Konstellation nicht anders zu beurteilen als der Fall einer Vorschussklage auf Mangelbeseitigung. Diese sei nämlich mit einer die Verjährung hemmenden Wirkung auch hinsichtlich späterer Forderungserhöhungen ausgestattet, sofern nur derselbe Mangel betroffen sei. Der Umstand, dass hier die Bekl. ihre Aufrechnung nicht von Anfang an auf einen Vorschussanspruch gestützt habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Bekl. habe zunächst nicht mit der Notwendigkeit unmittelbarer Mängelbeseitigung und konkreter Schadensbezifferung rechnen müssen. Daher dürfe sich ihr hier gewähltes Vorgehen nicht nachteilig auswirken.
15 Was die Höhe der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betreffe, so halte der Senat im Grundsatz an seinen bisherigen, im Urteil vom 3. Juni 2016 getroffenen Feststellungen fest und beziehe sich auf die nachvollziehbar vorgetragenen Einzelheiten der Kostenermittlung durch den Sachverständigen K. Auf die Berechnung der Gegenforderungen werde auf die nachvollziehbare Aufstellung der Bekl. in ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 2019 verwiesen, worin sie insbesondere die Erhöhungsbeiträge nachvollziehbar auf der Grundlage von Indexwerten dargestellt habe, die dem Senat eine verlässliche Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO gäben. Die Kl. habe das Zahlenwerk der Bekl. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert bestritten.
II. 16 Das hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
17 1. a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Klage in Höhe eines Betrags von 45.332,10 € nebst Zinsen abgewiesen. Die (teilweise) Verurteilung der Bekl. in dieser Höhe durch das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juni 2016 konnte durch das angefochtene Urteil nicht mehr abgeändert werden. Denn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, war diese Verurteilung bereits formell rechtskräftig.
18 Die Nichtzulassungsbeschwerde und anschließende Revision der Kl. gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 3. Juni 2016 hat zwar gemäß § 705 Satz 2 ZPO den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorübergehend auch hinsichtlich der Verurteilung der Bekl. gehemmt. Denn die durch die Einlegung eines Rechtsmittels eintretende Hemmung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Urteil und insbesondere auch auf Teile, die von der insoweit obsiegenden Partei mangels Beschwer von vornherein nicht angefochten werden können (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, juris Rn. 24 m.w.N.).
19 Eine solche Hemmung endet aber im Fall der Revision mit dem Ablauf der Frist für eine mögliche Anschlussrevision. Der Grundsatz, dass auch die Teilanfechtung eines Urteils den Eintritt der Rechtskraft für das gesamte Urteil hemmt, beruht auf der Erwägung, dass der ursprüngliche Umfang des Rechtsmittelangriffs sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens unter anderem dadurch erweitern kann, dass der Gegner sich dem Rechtsmittel anschließt und hierdurch Teile des vorinstanzlichen Urteils in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden, die der Rechtsmittelkläger nicht angefochten hat und mangels Beschwer auch nicht anfechten konnte. Dieser Teil des Urteils wird daher erst dann rechtskräftig, wenn er nicht mehr durch ein Anschlussrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann und damit insoweit jede Möglichkeit einer Änderung im Rechtsmittelzug ausgeschlossen ist. In der Revisionsinstanz ist das hinsichtlich derjenigen prozessualen Ansprüche, mit denen der Revisionskl. im Berufungsverfahren obsiegt hat, regelmäßig in dem Zeitpunkt der Fall, in welchem der Revisionsbekl. infolge Fristablaufs (§ 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO) die Möglichkeit verloren hat, sich der Revision anzuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, juris Rn. 25 m.w.N.) oder jedenfalls mit Erlass des Revisionsurteils, ohne dass eine Anschließung erfolgt ist.
20 Das Berufungsurteil kann nicht - wie die Revision erwägt - dahin ausgelegt werden, dass die tenorierte (umfassende) Klageabweisung diesen Teil nicht umfassen sollte. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich Derartiges nicht. Im Gegenteil folgt aus der auf die Widerklage erfolgten Verurteilung zur Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrags, dass das Berufungsgericht eine solche Verurteilung der Bekl. gerade nicht aufrechterhalten wollte.
21 b) Hieraus folgt zugleich, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft der Widerklage in Höhe von 59.834,54 € (Rückerstattung des an die Kl. zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleisteten Betrags in Höhe von 45.332,10 € zuzüglich Zinsen) nebst Zinsen stattgegeben hat. Das Berufungsgericht begründet seine Verurteilung in diesem Punkt nicht. Die Bekl. hat ihren Antrag auf die allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestützt. Diese setzt voraus, dass die Verurteilung der Bekl. aufgehoben wird. Das ist gerade nicht der Fall.
22 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen die weitere Klage in Höhe von 104.289,12 € nebst Zinsen abgewiesen. Die Aufrechnung der Bekl. in dieser Höhe ist begründet. Sie führt zum Erlöschen der Restwerklohnforderung der Kl. in dieser Höhe, § 389 BGB.
23 a) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, mit dem von der Bekl. nunmehr geltend gemachten Vorschussanspruch verfolge die Bekl. „einen auf Mängelgewährleistung (§ 634 BGB) gestützten Schadensersatzanspruch nach wie vor weiter“, berechne ihn jetzt nur anders und höher. Der Anspruch der Bekl. ist vielmehr gemäß § 637 Abs. 3 BGB begründet. Ein Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB verlangt hat, hat grundsätzlich weiterhin das Recht, Vorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 Rn. 48, BGHZ 218, 1). Dieser Anspruch tritt dann an die Stelle des zunächst begehrten Schadensersatzes. Der Besteller hat grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den in § 634 BGB genannten Mängelrechten. Nichts anderes gilt im Rahmen von § 13 VOB/B (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 Rn. 37, BGHZ 218, 1).
24 b) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Bekl. den Willen hat, die Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen, was Voraussetzung für einen Anspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB ist. Die Revision vermag keine vom Berufungsgericht bei seiner Würdigung übergangenen Umstände aufzuzeigen. Insbesondere hat das Berufungsgericht hierbei auch den Zeitablauf ausdrücklich berücksichtigt und hieraus lediglich nicht den von der Revision gewünschten Schluss gezogen.
25 c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Höhe der Gegenforderung festgestellt.
26 aa) Das Berufungsgericht ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahmen in erster und zweiter Instanz durch Sachverständigengutachten bereits in seinem Urteil vom 3. Juni 2016 zu der Überzeugung gelangt, die Mangelbeseitigungskosten ließen sich gemäß § 287 ZPO auf netto 104.289,12 € schätzen. Hiervon ist es unter Bezugnahme auf dieses Urteil auch im angefochtenen Urteil ausgegangen. Die Revision vermag hierzu keine Verfahrensfehler aufzuzeigen. Entgegen der Auffassung der Revision bezieht sich die von ihr angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Kl. habe nicht substantiiert bestritten, hierauf nicht.
27 Diesen Betrag hat das Berufungsgericht entsprechend der Darlegung der Bekl. um weitere inzwischen eingetretene Baupreiserhöhungen nach einem Baupreisindex, einen bisher nicht enthaltenen Zuschlag für Wagnis und Gewinn sowie um die Umsatzsteuer auf einen Betrag von insgesamt 165.198,01 € erhöht. Auch hierbei hat es gemäß § 287 ZPO geschätzt. Es hat in diesen Berechnungen eine verlässliche Schätzungsgrundlage gesehen, weil die Berechnung nachvollziehbar sei und die Kl. das Zahlenwerk nicht substantiiert bestritten habe. Die Revision zeigt hierzu Gegenteiliges nicht auf.
28 bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Bekl. gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen habe, indem sie den Schaden an dem Bauwerk im Hinblick auf steigende Baupreise nicht unverzüglich beseitigt habe. Die Revisionsbegründung vermag keinen Vortrag der für ein Mitverschulden der Bekl. darlegungspflichtigen Kl. aufzuzeigen, der eine Kürzung des Anspruchs gemäß § 637 Abs. 3 BGB in entsprechender Anwendung von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB rechtfertigen könnte.
29 d) Auf eine etwaige Verjährung des Anspruchs der Bekl. gemäß § 637 Abs. 3 BGB kommt es für die Aufrechnung nicht an. Dies macht die Revision selbst zu Recht nicht geltend. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die Kl. sich nur hinsichtlich des 104.289,12 € übersteigenden Betrags auf die Verjährung des Vorschussanspruchs der Bekl. berufen hat und dass außerdem auch die Voraussetzungen des § 215 BGB vorliegen. Im Übrigen ist dieser Anspruch ebenso wenig wie der mit der Widerklage verlangte Teilbetrag verjährt (vgl. unter II. 3.).
30 3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Kl. auf die Widerklage zur Zahlung von 15.576,79 € verurteilt.
31 Dieser Teilbetrag aus dem Anspruch der Bekl. gemäß § 637 Abs. 3 BGB, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insgesamt in Höhe von 165.198,01 € begründet und jedenfalls in dieser Höhe (15.576,79 €) nicht durch Aufrechnung erloschen ist, ist nicht verjährt. Die Kl. kann die Zahlung nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern. Ihre insoweit erhobene Einrede hat keinen Erfolg.
32 Durch die Erhebung der Widerklage im Februar 2019 ist die Verjährung dieses Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden, so dass der seitdem laufende Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird, § 209 BGB. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen.
33 Das Berufungsgericht ist unangegriffen davon ausgegangen, dass die schon erstinstanzlich von der Bekl. erklärte Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der Mängel des Glasdachs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Verjährung gehemmt hat; Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Diese Hemmung gilt gemäß § 213 BGB auch für den nunmehr geltend gemachten Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB (a). Hiervon erfasst ist auch der mit der Widerklage geltend gemachte, den Betrag der ursprünglichen Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen übersteigende Betrag (b).
34 a) Nach § 213 BGB erstreckt sich die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf alle Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Nach allgemeiner Auffassung trifft dies für alle in § 634 BGB geregelten werkvertraglichen Nacherfüllungs- und Mängelrechte zu, die auf demselben Mangel beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08 Rn. 49, BauR 2010, 765 = NZBau 2010, 426). Entsprechendes gilt auch für die kaufvertraglichen Mängelrechte (BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14 Rn. 30 m.w.N., BGHZ 205, 151). Im Werkvertragsrecht fällt hierunter auch der Vorschussanspruch gemäß § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB. Dieser steht dem Besteller aufgrund eines Werkmangels etwa wahlweise zu einem Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 Rn. 48, BGHZ 218, 1).
35 Damit hat die bis zum Wechsel auf den Vorschussanspruch andauernde Hemmung der Verjährung des letztlich nicht durchgreifenden Schadensersatzanspruchs auch zur Hemmung der Verjährung des Vorschussanspruchs bis zu dem Zeitpunkt geführt, in dem er mit der Widerklage verfolgt wurde.
36 b) Es ist unerheblich, dass die Bekl. - jedenfalls zuletzt - mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen wollte, der den Betrag des nunmehr verfolgten Vorschussanspruchs nicht erreichte.
37 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Wirkungserstreckung des § 213 BGB nicht auf den Umfang der Hemmung durch eine erhobene Klage beschränkt. Wollte man dem Gläubiger in Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsfolgen etwa von Minderung und Rücktritt die Erstreckung einer Verjährungshemmung nur in Höhe eines zunächst eingeklagten Betrags zubilligen, liefe der Schutz des § 213 BGB, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht hinter dem durch § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB a.F. gewährleisteten Niveau zurückbleiben sollte (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 121), weitgehend leer (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14 Rn. 36, BGHZ 205, 151). Nichts anderes gilt, wenn eine Verjährungshemmung durch die Geltendmachung einer Aufrechnung des Anspruchs im Prozess gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB auf einen anderen Anspruch erstreckt wird. § 213 BGB unterscheidet nicht nach dem Grund der Hemmung. Der Gläubiger - hier der Mängelansprüche - soll in allen Fällen davor geschützt werden, dass inzwischen andere Ansprüche auf dasselbe Interesse verjähren, die von vornherein wahlweise neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind oder auf die er stattdessen übergehen kann. Der Gläubiger soll nicht gezwungen werden, sich etwa durch Hilfsanträge im Prozess vor der Verjährung dieser weiteren Ansprüche zu schützen. Der Schuldner ist insoweit nicht schutzbedürftig, da er durch die Hemmung hinsichtlich des einen Anspruchs hinreichend gewarnt ist und sich auf die Rechtsverfolgung des Gläubigers hinsichtlich der übrigen Ansprüche einstellen kann (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 121).
38 Dem steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass eine erfolgreiche Prozessaufrechnung mit einem Vorschussanspruch keine Hemmung der Verjährung dieses Anspruchs, soweit er über den Klageanspruch, gegen den aufgerechnet wird, hinausgeht, herbeiführen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1986 - VII ZR 262/85, BauR 1986, 576). Diese Folge ergibt sich aus § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB, weil die Aufrechnung eines Anspruchs von vornherein nur bis zur Höhe der Klageforderung, die durch die Aufrechnung zu Fall gebracht werden soll, „in einem Prozess geltend gemacht“ werden kann. Zur Hemmung eines überschießenden Anteils desselben Anspruchs bedarf es deshalb für diesen Teil eines eigenen Hemmungstatbestands. Die Fälle des § 213 BGB erfassen dagegen nicht den weiteren Teil eines Anspruchs, sondern andere Ansprüche, deren Verjährung nicht schon aus anderen Gründen gehemmt ist, und zwar unabhängig von deren Höhe.
III. 39 Soweit sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft erweist, ist sie aufzuheben. Der Senat kann insoweit gemäß § 563 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung von 45.332,10 € nebst Zinsen an die Kl. ist wiederherzustellen und die Widerklage ist in Höhe von 59.834,54 € nebst Zinsen abzuweisen.