Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides
BGB § 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 167
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheidsantrages rückwirkende Hemmung der Verjährung tritt nur nach demnächstiger Zustellung des Mahnbescheides ein. Auf der fehlerhaften Angabe der Zustellanschrift beruhende Verzögerungen der Zustellung gehen zu Lasten des Zustellungsbetreibers.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass der vom Kl. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der durch seinen Umzug innerhalb der Stadt Halle entstandenen Kosten durch den Bekl. zwar entstanden ist, dieser aufgrund der wirksam erhobenen Einrede der Verjährung durch den Bekl. aber nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann.
1. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Anspruch des Kl. erst im Jahr 2019 entstanden ist.
Zwar datiert die dem Anspruch zugrundeliegende Rechnung des Umzugsunternehmens vom 7.12.2018. Abgesehen davon, dass diese nicht an den Kl., sondern an den Bekl. adressiert war, ist für dessen Geltendmachung beim Bekl. aber jedenfalls erforderlich, dass der Kl. die durch den Umzug entstandenen Kosten auch tatsächlich ausgeglichen hat. Ausweislich Ziffer 4. der zwischen den Parteien am 20./21.9.2018 geschlossenen Vereinbarung zum Mietvertrag vom 10.4.2015 trägt der Vermieter die Kosten des Umzuges der Mieter aus der Mietsache innerhalb der Stadt Halle (Saale), wobei die Wahl des Umzugsunternehmens dem Vermieter obliegt und er die Kosten bis zur Höhe des Angebotes des durch ihn gewählten Umzugsunternehmens trägt, sofern die Mieter ein anderes Umzugsunternehmen wünschen sollten. Daraus wird deutlich, dass es zunächst in der Verantwortlichkeit des Kl. als Mieter lag, ein Umzugsunternehmen auszuwählen, zu beauftragen und auch zu bezahlen. Sodann war er berechtigt, beim Bekl. als Vermieter die ihm insoweit entstandenen Kosten bis zu der Höhe geltend zu machen, wie sie bei dem von ihm gewählten Umzugsunternehmen angefallen wären. Das sich der Kl. vorliegend an das vom Bekl. vorgeschlagene Umzugsunternehmen gehalten hat, ändert an dieser Reihenfolge nichts.
Indes ergibt sich aus dem von dem Kl. zur Verfahrensakte gereichten Beleg der Deutschen Bank AG, dass der Kl. erst am 11.3.2019 die vom Umzugsunternehmen gelegte Rechnung beglichen hat, sodass er auch erst ab diesem Zeitpunkt berechtigt war, seinen Anspruch gegenüber dem Bekl. geltend zu machen. Demgemäß ist der Bekl. vorprozessual auch erst danach mit anwaltlichem Schreiben vom 29.3.2019 zur Erstattung der Kosten aufgefordert worden.
2. Indes kann der Kl. den vertraglich vereinbarten Rückerstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr gerichtlich durchsetzen, da der Bekl. wirksam die Einrede der Verjährung erhoben hat. Die zum 31.12.2022 ablaufende Verjährungsfrist wurde durch das noch im Dezember eingeleitete Mahnverfahren nicht gehemmt.
a) Vorliegend gilt unstreitig die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB.
Der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach § 199 Abs. 1 BGB, mithin mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Aufgrund der oben gemachten Ausführungen begann die Verjährungsfrist vorliegend somit am 31.12.2019 zu laufen und wäre demgemäß am 31.12.2022 abgelaufen, wenn sie nicht gehemmt worden ist.
b) Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren gehemmt. Diese Zustellung erfolgte vorliegend am 6.4.2023, mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist.
Die Zustellung wirkt nicht nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheidsantrages am 15.12.2022 zurück.
Die Rückwirkung tritt gem. § 167 ZPO ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Dabei darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden, wobei es keine absolute zeitliche Grenze gibt, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als demnächst anzusehen ist und dies grundsätzlich selbst für mehrmonatige Verzögerungen möglich ist (BGH, Urteil v. 12.9.2019 - IX ZR 262/18). Das Merkmal „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO ist erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten; der Zustellungsbetreiber muss innerhalb eines zumutbaren Zeitrahmens die möglichen Maßnahmen ergreifen, um eine zeitnahe Zustellung zu bewirken (BGH, Urteil v. 21.7.2023 - V ZR 215/21). Als hinnehmbare Verzögerung bei der Zustellung des Mahnbescheides ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit ein Zeitraum von einem Monat anerkannt (BGH, Urteil v. 21.3.2002 - VII ZR 230/01). Bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung wird darauf abgestellt, um wie viele Tage sich der ohnehin für die Zustellung erforderliche Zeitraum infolge einer vorwerfbaren Nachlässigkeit der Partei verzögert hat. Beruht die Verzögerung auf der fehlerhaften Angabe der Zustellanschrift durch den Zustellungsbetreiber, berechnet sie sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab dem Zeitpunkt des gescheiterten Zustellversuches (BGH, Urteil v. 21.7.2023 aaO.).
Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erst am 6.4.2023 erfolgte Zustellung des bereits am 15.12.2022 beantragten und am 16.12.2022 erlassenen Mahnbescheides noch als „demnächst“ in diesem Sinne anzusehen ist. Vielmehr muss diese Verzögerung dem Kl. zugerechnet werden und geht zu seinen Lasten.
Die Nachricht über die Unzustellbarkeit des Mahnbescheides unter der im Mahnbescheidsantrag angegebenen Anschrift des Antragsgegners wurde an den Antragsteller am 4.1.2023 abgesandt, woraufhin am 11.1.2023 eine Neuzustellung des Mahnbescheides unter der vom Postzusteller auf der zurückgesandten Zustellungsurkunde angegebenen Anschrift beantragt wurde. Der sodann am 20.1.2023 ausgefertigte Mahnbescheid wurde unter dieser nunmehrigen Adresse zuzustellen versucht. Am 27.1.2023 ging beim Mahngericht erneut die Mitteilung über die Unzustellbarkeit unter der angegebenen Adresse ein, was dem Antragsteller unter dem 30.1.2023 mitgeteilt wurde. In dem sodann am 2.2.2023 erneut auf Neuzustellung des Mahnbescheides gestellten Antrag wurde die Zustellung unter Hinweis auf das Vertretungsverhältnis Rechtsanwalt an den gesetzlichen Vertreter beantragt. Insoweit erging am 21.2.2023 eine Monierungsantwort des Mahngerichts mit dem Hinweis darauf, dass das angegebene Vertretungsverhältnis nicht zutreffend sei, sondern der angegebene Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter gelten dürfte, was dem Antragsteller am 2.3.2023 vom Mahngericht zugeleitet wurde. Die sodann auf die Mitteilung des Antragstellers vom 27.3.2023 am 30.3.2023 durch das Mahngericht veranlasste Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Bekl. war schließlich erfolgreich.
Es ist davon auszugehen, dass die Verzögerung dem Kl. zuzurechnen ist, denn die Angabe des Prozessbevollmächtigten des Bekl. als Zustellungsbevollmächtigten hätte bereits im Mahnbescheidsantrag, jedenfalls aber bei erneuter Beantragung der Neuzustellung des Mahnbescheides am 2.2.2023 bzw. zumindest nach nochmaliger Monierung des Mahngerichts am 2.3., die am 6.3.2023 beim Prozessbevollmächtigten des Kl. einging, erfolgen können und müssen. Soweit der Kl. in der Berufungsbegründung ausführt, dass die Zustellungsbevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Bekl. für diesen lediglich in anderem Zusammenhang zu einer bestimmten Angelegenheit erfolgt und dies so auch ausdrücklich zu Protokoll gegeben worden sei, steht dies im Widerspruch zu den übrigen Angaben des Kl. bzw. den tatsächlichen Geschehensabläufen. Zum einen hat er unter Bezugnahme auf ein vom Amtsgericht Halle (Saale) zum Az. 97 C 1514/19 am 25.2.2021 verkündetes Urteil und die sich daraus ergebende Zustellungsbevollmächtigung des jetzigen Prozessbevollmächtigten Bezug genommen und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt auch in anderen Zivilrechtsstreitigkeiten für den Bekl. mit dessen Kanzleisitz als Anschrift aufgenommen worden sei. Zum anderen hat sich der Prozessbevollmächtigte des Bekl. aber bereits ausdrücklich unter dem 2.4.2019 auf das in dieser Sache verfasste Mahnschreiben des Prozessbevollmächtigten des Kl. vom 29.3.2019 gemeldet und angezeigt, dass er mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Bekl. in der hier streitgegenständlichen Angelegenheit beauftragt worden sei. Selbst wenn man also unterstellt, dass die Benennung des Prozessbevollmächtigten als Zustellungsbevollmächtigten im Mahnbescheidsantrag nicht möglich war, hätte diese aber wenigstens nach zwei fehlgeschlagenen Zustellversuchen erfolgen können bzw. aufgrund der bereits im April 2019 angezeigten Vertretungsanzeige nicht erst nach einer beim Mahngericht gestellten Anfrage erfolgen müssen. Es erschließt sich nicht, warum seit der letzten Mitteilung des Mahngerichts am 2.3.2023 bis zur Antwort des Kl. mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.3.2023 ein so langer Zeitraum verstrichen ist. Angesichts der bereits eingetretenen Verzögerung wäre eine schnellere Reaktion zu erwarten und auch erforderlich gewesen.
Es ist davon auszugehen, dass die hierdurch eingetretenen, nicht nur geringfügigen Verzögerungen bei sachgerechter Prozessführung hätten vermieden werden können und diese deshalb dem Kl. zuzurechnen sind. Unter Zugrundelegung einer Benennung des Bekl.vertreters als Prozessbevollmächtigten bereits nach Mitteilung über den zweiten fehlgeschlagenen Zustellversuch am 2.2.2023 wäre eine Zustellung des Mahnbescheides bereits im Februar 2023 bzw. auf die Mitteilung vom 2.3.2023 jedenfalls im März 2023 möglich gewesen statt letztlich erst am 6.4.2023.
Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zustellung des Mahnbescheides demnächst i.S.v. § 167 ZPO erfolgt und somit die gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides eintretende Hemmung der Verjährung nicht rückwirkend auf den Mahnbescheidsantrag, respektive vor Ablauf der Verjährungsfrist, eingetreten ist.
Im Hinblick darauf kommt es auf die vom Amtsgericht angestellten Erwägungen hinsichtlich des Ablaufes der Verjährungsfrist nicht mehr an.
Vielmehr war die Berufung bereits aus vorstehenden Gründen insgesamt zurückzuweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verjährung kann schon durch die Beantragung eines Mahnbescheides gehemmt werden (und nicht erst durch die Zustellung). Diese muss aber „demnächst“ erfolgen; bei auf den Antragsteller zurückzuführenden Verzögerungen entfällt dies und der Anspruch verjährt mit Fristablauf.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wohnungsmieter schlossen im Jahr 2018 eine Vereinbarung mit dem Vermieter, wonach dieser die Umzugskosten übernimmt. Die Rechnung des Umzugsunternehmens vom Dezember 2018 wurde von den Mietern im Jahr 2019 überwiesen. Am 15. Dezember 2022 beantragte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheides, der zunächst nicht zugestellt werden konnte. Nach Widerspruch des Vermieters gegen den Mahnbescheid forderte das Gericht am 11. April 2023 den Anwalt der Mieter auf, den weiteren Kostenvorschuss zu zahlen. Der Betrag ging am 3. November 2023 ein; im Prozess erhob der Vermieter die Einrede der Verjährung. Das AG wies die Klage wegen Verjährung ab, weil der Kostenvorschuss zu spät eingezahlt worden und die Verjährungsfrist am 2. November 2023 abgelaufen sei. Das LG wies die Berufung mit anderer Begründung zurück.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Anspruch auf Erstattung sei erst nach Bezahlung der Rechnung durch den Mieter im Jahr 2019 entstanden, sodass die Regelverjährungsfrist am 31. Dezember 2022 endete. Jedenfalls nach Mitteilung vom zweiten fehlgeschlagenen Zustellungsversuch am 2. März 2023 hätte der Klägeranwalt unverzüglich und nicht erst am 27. März 2023 die Zustellung an den Anwalt des Beklagten beantragen müssen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach der auch vom LG zitierten Rechtsprechung des BGH sind bei der Frage, ob die Zustellung demnächst erfolgt und deshalb die Verjährungshemmung schon mit der Antragstellung eintritt, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere ob die Verzögerung auf dem Verhalten des Antragstellers beruht. Geboten sind Sorgfalt und schnelles Handeln, was hier fehlte.
Das Amtsgericht hatte die Verjährung deshalb angenommen, weil der Kostenvorschuss zu spät eingezahlt war.