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Heizungsumstellung

LG Berlin64 S 464/8726.04.1988GE 1988, 731 f.

§ 4 Abs. 3 ModEnG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizungsumstellung; Einsparung von Heizenergie; Gasetagenheizung; Fernheizung; Fernwärmeversorgung; energiesparende Maßnahme; Energieeinsparung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Durch den Austausch einer Gasetagenheizung gegen einen Anschluß an die Fernheizung wird keine Einsparung von Heizenergie im Sinne von § 4 Abs. 3 ModEnG bewirkt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bereits nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 ModEnG ist in dem Austausch der in der Wohnung der Bekl. bereits vorhandenen Gasetagenheizung durch den Anschluß an die Fernheizung keine energiesparende Maßnahme zu sehen, denn hier handelt es sich nicht um die Änderung einer zentralen Heizungsanlage. Im vorliegenden Fall soll nicht eine bereits vorhandene Sammelheizung an die Fernheizung angeschlossen, sondern eine an die Fernheizung anzuschließende Zentralheizung erstmals installiert werden. Die Bestimmung des Begriffes der Modernisierungsmaßnahmen hat sich am Wortlaut des § 4 Abs. 3 ModEnG zu orientieren, der den Anschluß einer Gasetagenheizung an die Fernwärmeversorgung nicht als Maßnahme zur Energieeinsparung ansieht. Dem stehen auch die Entscheidungen des VG Berlin vom 19.1.1984 - VG 14 A 483/82 - in GE 1984, 723 und des OVG Berlin vom 2.7.1985 - OVG 4 B 59/84 - nicht entgegen; denn in den dort entschiedenen Fällen erfolgte die Umstellung einer Ölzentralheizung auf BEWAG-Fernwärmeversorgung; eine solche Maßnahme stellt unzweifelhaft eine Maßnahme zur Energieeinsparung im Sinne des § 4 Abs. 3 ModEnG dar.

Heizungsumstellung — LG Berlin 64 S 464/87 — vera