Heizungsmängel, unmittelbare Ausführung der Ersatzvornahme
§ 1 WoAufG, § 3 WoAufG, § 9 WoAufG, § 6 VwVG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Heizungsmängel, unmittelbare Ausführung der Ersatzvornahme; Mangel, wohnungsaufsichtlicher; Heizungsmängel; Heizungsausfall, Heizölmangel; Ersatzvornahme; Gefahrenabwehr
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einem totalen Heizungsausfall aufgrund von Heizölmangel während der Wintermonate, insbesondere bei Außentemperaturen unter 0 Grad Celsius, ist die Behörde gem. § 6 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz berechtigt, Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anzuwenden (hier: Auftrag an eine Firma, Heizöl zu liefern und die Heizung in Gang zu setzen).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Bei einem totalen Heizungsausfall aufgrund von Heizölmangel während der Wintermonate, insbesondere bei Außentemperaturen von unter 0 Grad, können Wohnungen nicht ohne Schädigung der Gesundheit der Bewohner bewohnt werden, und zwar nicht nur der Gesundheit von Kindern und alten Menschen, sondern auch der Gesundheit von Bewohnern mit normaler Konstitution. Eine unbeheizte Wohnung stellt mithin für deren Bewohner eine drohende Gefahr dar.
Bei der unmittelbaren Ausführung der Ersatzvornahme hat sich das BWA im Rahmen seiner Befugnisse gehalten; nach den §§ 1, 3 und 9 WoAufG Bln hat die Wohnungsaufsichtsbehörde sicherzustellen, daß Mängel bzw. Mißstände beseitigt werden, durch die der bestimmungsgemäße Gebrauch von Wohnungen oder Wohnräumen nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Diese Tatbestandsmerkmale lagen sämtlich vor, da Wohnungen dann nicht mehr ordnungsgemäß benutzbar sind, wenn eine betriebsfähige Zentralheizungsanlage wegen fehlenden Heizöles während der Wintermonate nicht eingesetzt werden kann und andere ausreichende Heizmöglichkeiten fehlen.
Die Aufrechterhaltung dieser Gefahrenlage über mehrere Tage war den Mietern angesichts der niedrigen Wohnungstemperaturen nicht zumutbar. Der Einkauf von 4649 Liter Heizöl im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 6 Abs. 2 VwVG ist nicht zu beanstanden, da es sich hierbei um eine unumgänglich notwendige Maßnahme gehandelt hat, um den Eintritt schwerwiegender Gefahren zu verhindern.
Dabei ist auch der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs beachtet worden, da durch die Anlieferung von 4649 Liter Heizöl nur die Zeit überbrückt werden sollte, bis durch den Pflichtigen selbst oder auf dem normalen Weg nach § 6 Abs. 1 VwVG durch Verwaltungszwang der rechtswidrige Zustand gänzlich beseitigt werden konnte.