Heizpflicht des Vermieters
BGB § 537
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Heizpflicht des Vermieters; Heizungsanlage, Ausfall der -; Mietminderung wegen Ausfalls der Heizung; Heizperiode
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Ausfall der nichtverbundenen Heizungsanlage rechtfertigt in den Sommermonaten in der Regel keine Mietminderung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer vermag sich der - nicht näher begründeten - Ansicht des LG Hamburg, wonach auch für die Sommermonate eine Minderung in Höhe von 50 % allein wegen der Nichtbenutzung der Heizung gerechtfertigt ist, nicht anzuschließen.
Eine Beeinträchtigung der Mietsache liegt in den Sommermonaten in der Regel nicht vor, da die Heizung in dieser Zeit ohnehin nicht in Betrieb ist.
Etwas anderes würde dann gelten, wenn etwa die Warmwasserversorgung an die Heizung angeschlossen und es insoweit zu Störungen gekommen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. ...
Die Kammer geht - in Übereinstimmung mit der 1. Zivilkammer des LG Wiesbaden - von einer Heizperiode von Mitte September bis Mitte Mai aus.
Für den halben Monat Mai wäre daher auch für die Heizung - wenn auch geringfügige - Minderung gerechtfertigt, so daß sich der Mietrückstand für die Monate Mai und Juni in Höhe von 334,32 DM noch etwas verringert hätte.