veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Heizöltank

AG Wedding6 C 861/8220.12.1982MM 1984, 51

§ 536 BGB - Instandsetzungspflicht, § 9 AGBG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizöltank; Instandsetzungspflicht des Vermieters - Heizöltank; Heizöltank - Instandsetzungspflicht; mitvermietete Einrichtungen; Vormieter - Einrichtungen als mitvermietete Sachen; Gegenstand des Mietvertrages - vom Vormieter hinterlassene Einrichtungen; Formularklausel - mitvermietete Einrichtungen des Vormieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist jedenfalls dann zur Instandsetzung der vom Vormieter zurückgelassenen Einrichtungen verpflichtet, wenn der Mieter nicht bei Abschluß des Mietvertrages darauf aufmerksam gemacht wurde, daß diese nicht mitvermietet werden. Eine anderslautende formularmäßige Vereinbarung im Mietvertrag ist unwirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann gemäß § 536 BGB von den Bekl. die Aufstellung eines Heizöltanks in dem Abstellraum ihrer Wohnung verlangen. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien bestimmt nämlich, daß die Bekl. auch einen Heizöltank mit einem Fassungsvermögen von 700 Litern zur Verfügung zu stellen haben. Dieser Heizöltank stellt nämlich Zubehör der Wohnung i.S. des § 97 BGB dar, das in entsprechender Anwendung des § 314 BGB ebenfalls als Mietsache mitvermietet ist (Staudinger, BGB, 12. Aufl., §§ 535, 536 Rdnr. 10 und Palandt, BGB, 40. Aufl., § 535 Anm. 2). Zur Vermietung dieses Heizöltanks waren die Bekl. berechtigt, obwohl der Vormieter den in seinem Eigentum stehenden Heizöltank zurückgelassen hat. Bis zur Ausübung des Wegnahmerechts ist der Vermieter als Besitzer auch dem Mieter als Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt (vgl. BGH in NJW 1981, S. 2564 ff). Die Bekl. haben ihrerseits ihren unmittelbaren Besitz an dem Heizöltank an die Kl. im Rahmen des Mietverhältnisses übertragen. Somit umfaßt der Mietvertrag vom 31.3.1982 die Gebrauchsüberlassung des Heizöltanks durch die Bekl. an die Kl. Die Bekl. können sich nicht auf § 13 Ziffer 9 des Mietvertrages berufen, der besagt:

"Einrichtungen, die sich in der vermieteten Wohnung befinden, die aber nicht vom Vermieter erstellt wurden, insbesondere von einem Vormieter zurückgelassen wurden, gelten als nicht mitvermietet. Insoweit ist der Vermieter zu einer Instandhaltung nicht verpflichtet."

Diese formularmäßige Klausel ist gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam. Denn sie benachteiligt den Mieter in unangemessener Weise. Ohne ausdrücklichen Hinweis auf entsprechende Gegenstände kann sich nämlich der Mieter nie sicher sein, inwieweit er die Instandhaltung einzelner Gegenstände der Mietsache vom Vermieter verlangen kann und ob er nicht damit rechnen muß, daß der Vormieter in Ausübung seines Wegnahmerechts ihm die Gegenstände wieder mit entzieht. Zumindest hinsichtlich der Wegnahme besteht ca. im ersten halben Jahr nach der Anmietung für den Mieter die Ungewißheit, weil der Vermieter erst nach Ablauf eines halben Jahres nach Rückgabe der Mietsache durch den Vormieter die Einrede der Verjährung gemäß § 558 BGB gegenüber dem Vormieter erheben und dieser damit die Wegnahme nicht mehr verlangen kann (BGH a.a.O.)