Heizkostenvorschüsse/Kürzung durch Mieter
§ 259 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Heizkostenvorschüsse/Kürzung durch Mieter; Kürzung von Heizkostenvorschüssen/durch Mieter; Mieter/Recht zur Kürzung der Heizkostenvorschüsse
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Anspruch des Mieters, Heizkostenvorauszahlungen zu kürzen, wenn die letzten Heizkostenabrechnungen erhebliche Guthaben für den Mieter ergaben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, daß es in zwei Heizperioden zu erheblichen Guthaben aus Heizkostenvorschüssen gekommen ist, ohne daß die Beklagte die Höhe der Vorschüsse für die Zukunft abgesenkt hat. Dem Kläger steht insoweit der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung der Beklagten zur Seite, denn es steht mit großer Wahrscheinlichkeit fest, daß für den Kl. ein Verbrauch entsprechend der nunmehr bereits seit zwei Jahren überhöhten Vorauszahlung nicht stattfinden wird. Zukünfte Preiserhöhungen für Heizöl sind zur Zeit nicht zu befürchten und wurden von der Bekl. auch nicht dargetan. Die Höhe einer Kostenvorauszahlung muß kostenorientiert sein und darf kein günstiges zinsloses Darlehen an den Vermieter darstellen.
Mangels anderer Anhaltspunkte orientiert sich der zu verlangende Kostenvorschuß an den tatsächlichen Kosten des vorhergehenden Ablesezeitraumes. Hierbei darf bereits ein abzusehender Preis- und Verbrauchsanstieg berücksichtigt werden. Solches wurde von der Bekl. jedoch nicht vorgetragen. Darüber hinaus besteht zwischen den Mietern einer Wohnanlage kein "Gesamtschuldverhältnis". Die Bekl. kann von solchen Mietern, bei denen die Kostenabrechnung mit Nachzahlungsbeträgen abschloß, für die Zukunft höhere Kostenvorschüsse verlangen bzw. von solchen Mietern eine Zustimmung zur Erhöhung der Kostenvorschüsse.
Es widerspräche dem Sinn der Heizkostenverordnung, wenn der Kl., der sich seit mehreren Abrechnungsperioden als sparsamer Mieter gezeigt hat, als Kostenträger hinsichtlich des Verbraucherverhaltens der anderen Mieter herangezogen würde.
Der Kl. hat ein Feststellungsinteresse, denn die Hausverwaltung der Bekl. hat mit fristloser Kündigung und Räumung gedroht, falls er - der Kl. - seine angekündigten Kürzungen wahr mache. ..
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Anmerkung: Vgl. auch Landgericht Berlin GE 86, 43 und den Hinweis in GE 86, 714 sowie Hamburg WM 88, 89