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Heizkostenverteilung bei Mieterwechsel

AG Schöneberg8 C 217/8922.05.1989GE 1989, 949

§ 259 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizkostenverteilung bei Mieterwechsel; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Verteilung der Heizkosten; Mieterwechsel; Zwischenablesung; Heizgradtagszahlenmethode

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sofern eine Zwischenablesung stattgefunden hat, kommt eine Kostenverteilung bei Mieterwechsel nach der Gradtagszahlenmethode jedenfalls nicht in Betracht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. war bis zum 31. August 1987 Mieterin der zentralbeheizten Wohnung des Bekl. Am 19. August 1987 wurden - wie zuvor zuletzt am 11. Dezember 1986 - die Heizkostenverteiler (Verdunster) in der Wohnung der Kl. abgelesen. Die Ablesung erbrachte einen Wärmeverbrauch von zusammen 34 Verbrauchseinheiten. Mit Brief vom 12. September 1988 erteilte der Bekl. unter Beifügung zweier Teil-abrechnungen der T-D vom 10. März 1988 die Heizkostenabrechnung, die mit einem Guthaben der Kl. von 618,56 DM endet, das hier nicht im Streit steht. In den beiden Teilabrechnungen - sie betreffen einmal den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1987, zum anderen den vom 1. April bis 31. August 1987 und bringen jede für sich eine Gebühr für Nutzerwechsel von jeweils 21,09 DM in Ansatz - werden der Kl. (41,91 und 15,96 =) 58,87 Verbrauchseinheiten zugeordnet, was die Kl. nicht gelten lassen will.

Sie macht auf der Grundlage von 34 Verbrauchseinheiten und unter Abzug einer der beiden Nutzerwechselgebühren eine Gegenrechnung auf, die mit einem Guthaben von (weiteren) 224,60 DM endet, dessen Auszahlung die Kl. fordert.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann vom Bekl. Zahlung von noch 224,60 DM verlangen.

Ihr steht ein Anspruch auf Zahlung insoweit gem. § 667 BGB gegen den Bekl. zu.

Dieser kann eine höhere Heizkostenbeteiligung der Bekl. als jener, die sich aus der - zutreffenden - Berechnung der Kl. im Schriftsatz vom 3. April 1989 S. 3 ergeben, auf-grund seiner Abrechnung vom 12. September 1988 nicht beanspruchen. Denn die Abrechnung, die sich auf die beiden Abrechnungen der T-D vom 10. März 1988 stützt, ist falsch.

Die Kl. hat in der Verbrauchsperiode von Januar bis August 1987 Heizenergie in ei-nem Umfang verbraucht, der allenfalls 34 Verbrauchseinheiten entspricht, eher weni-ger, weil zwar in der Zeit vom 11. Dezember 1986 bis 19. August 1987, nicht aber in der Zeit vom 20. bis 31. August 1987 geheizt worden sein dürfte. Das steht angesichts des Ableseprotokolls vom 19. August 1987 fest, ist zwischen den Parteien auch un streitig. Also kann der Bekl. die Kl. nicht mit annähernd 60 Verbrauchseinheiten an den verbrauchsbezogen zu verteilenden Heizkosten beteiligen.

Soweit der Bekl. sich demgegenüber auf die Grundsätze der Heizgradtagszahlenmethode beruft, irrt er in doppelter Hinsicht: Einmal kommt die Heranziehung dieser Grundsätze ohnehin nur dann in Betracht, wenn eine Zwischenablesung beim Mie terwechsel - anders als hier - nicht stattgefunden hat. Denn nur dann kann sich in Er-mangelung besserer Erkenntnismittel die Frage nach Erfahrungssätzen stellen.

Zum anderen ist - und dafür ist gerade der Streitfall ein Paradebeispiel - die Grad-tagszahlenmethode ungeeignet, eine verbrauchsnahe Heizkostenverteilung beim Mieterwechsel zu gewährleisten. Das gilt umso stärker, je unterschiedlicher das Ver-brauchsverhalten von Mietvorgänger und -nachfolger sich darstellt. Daraus zieht § 9 b Abs. 1 HeizkV n. F. die Konsequenzen, wenn dort angeordnet wird, daß künftig grundsätzlich bei Nutzerwechsel eine Zwischenablesung vorzunehmen ist. Das entspricht allerdings ohnehin schon der bisherigen Rechtsprechung zur alten Heizkostenverordnung, die eine spezielle Regelung des Problems des Mieterwechsels noch nicht kannte (s. z. B. LG Berlin GE 1986, 281; GE 1989, 413; GE 1989, 153; MDR 1985, 324; AG Schöneberg MM 1988, 249 f.).