Heizkostenverteiler
HeizkostenV § 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Heizkostenverteiler; Verdunster; Verdunstungsmessung; Gesundheitsbeeinträchtigung; Umweltrisiken; giftige Meßflüssigkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Daß die in den sog. Verdunster-Geräten enthaltene Flüssigkeit giftig ist, hindert den Vermieter nicht, Heizkostenverteiler nach dem Prinzip der Verdunstungsmessung zu installieren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zutreffend hat das AG erkannt, daß die Pflicht der Bekl., die Installation von Heizkostenverteilern nach dem Prinzip der Verdunstungsmessung zu dulden, aus § 4 Abs. 2 HeizkostenV folgt. Es handelt sich zwar nicht um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, jedoch geht sie den in §§ 541 a, b BGB geregelten Pflichten vor. Auch kann sie nicht abbedungen werden, wie aus § 2 HeizkostenV folgt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 HeizkostenV ist die Wahl der Erfassungsgeräte dem Vermieter im Rahmen des § 5 HeizkostenV überlassen. Unter letztere Bestimmung fallen auch Heizkostenverteiler nach dem Verdunsterprinzip. Allerdings kann dem AG nicht darin gefolgt werden, daß die Geräteart nicht zur Disposition der Parteien stehe und einer Interessenabwägung nicht zugänglich sei. Für welches Erfassungssystem sich der Vermieter entscheidet, steht - soweit sich dies auf die Mietverhältnisse auswirkt - in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das entsprechend § 315 BGB überprüft werden kann. Er muß in diesem Zusammenhang die Belange der Mieter berücksichtigen; das bedeutet aber nicht, daß er sie allein zur Richtschnur seiner Entscheidung machen müßte.
Die Entscheidung des Kl., Heizkostenverteiler nach dem Verdunsterprinzip einzubauen, hält einer Überprüfung stand. Dabei ist das Gericht auf eine Fehlerkontrolle beschränkt und darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Kl. setzen. Die hier in Rede stehenden Geräte sind nicht nur durch die HeizkostenV zugelassen und in der Rechtsprechung als brauchbar anerkannt, sondern wegen ihrer preisgünstigen Anschaffung weit verbreitet (vgl. dazu Brinzinger, HeizkostenV, § 5 Anm. 4.1 in Fischer-Dieskau/Pergande, WoBauR). Die Bekl. wenden sich nicht speziell gegen bestimmte vom Kl. ausgewählte Geräte, sondern allgemein gegen die Eignung von Geräten dieser Art. Damit vermögen sie nicht durchzudringen. Nach den von ihnen vorgelegten Unterlagen kann angenommen werden, daß die in den Verdunster-Geräten enthaltene Flüssigkeit giftig ist (vgl. die Antwort der BReg. auf eine entsprechende Anfrage v. 14.10.1985 - BT-Drs. 10/4051, S. 20). Normalerweise kommt aber der Nutzer mit der Meßflüssigkeit nicht in Berührung. Hiergegen ist auch Vorsorge getroffen. Nach DIN 4714 Teil 2 Ziff. 3.3 ist gegenüber der Sachverständigenstelle i. S. v. § 5 HeizkostenV nachzuweisen, daß die Dämpfe der Meßflüssigkeit bei bestimmungsmäßiger Verwendung keine toxischen Wirkungen aufweisen. Anhaltspunkte dafür, daß die Geräte, die der Kl. installieren will, den technischen Anforderungen nicht entsprechen, bestehen nicht und sind von den Bekl. auch nicht vorgetragen. Bei bestimmungsmäßiger Verwendung kann sich in der Luft eine Konzentration an Methylbenzoat von etwa 0,01 mg/m3 ergeben (vgl. dazu Schreiben des BMin. für Jugend, Familie und Gesundheit v. 7.2.1986 - Bl. 32 der Dokumentation der Bekl.). Nicht auszuschließen ist, daß es bei unachtsamem Umgang zu Beschädigungen der Heizkostenverteiler kommen kann, daß Meßflüssigkeit austritt und es auf diese Weise zu Gesundheitsbeeinträchtigungen kommt. Letztere werden allerdings wegen ihres zufälligen und seltenen Auftretens gering veranschlagt. Das ergibt das Schreiben des Bundesgesundheitsamts (B I 6 - A 815) v. 12.8.1985, Blatt 36 der Dokumentation der Bekl.
Ob und gegebenenfalls welche Umweltrisiken einem Mieter im Rahmen des Mietgebrauchs zuzumuten sind, läßt sich aus dem Beschluß des OLG Hamm v. 25.3.1987 (= WM 1987, 248) ableiten. Nur eine ernstzunehmende Besorgnis einer schadensträchtigen Gefahr im Sinne einer wissenschaftlichen Verifizierbarkeit erscheint beachtlich. An letzterem fehlt es. Nach dem bisherigen Stand der medizinischen Erkenntnisse einerseits und der Verbreitung der Heizkostenverteiler nach dem Verdunsterprinzip sowie deren rechtlicher Akzeptanz andererseits läßt sich nicht begründen, daß der Kl. letztlich noch verbleibende Zweifel trägt; vielmehr müßten die Bekl. den ersten Anschein erschüttern, der für die Verwendung der beabsichtigten Heizkostenverteiler spricht. Das haben sie nicht vermocht.
Das AG hat die Bekl. zu Recht verurteilt, die abmontierten Heizkostenverteiler an den Kl. herauszugeben. Sie räumen ein, kein Recht zum Besitz zu haben, sondern wollen die Einrichtungen nur zu Beweiszwecken bis zum Abschluß des Verfahrens behalten. Ein materielles Recht hierzu haben sie nicht. Soweit die Bekl. eine Beweisvereitelung befürchten, steht ihnen das Beweissicherungsverfahren zu Gebote.