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Heizkostenumlage

LG Berlin64 S 399/8824.01.1989GE 1989, 1227

HeizkV § 12 Abs.1 Nr. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Heizkostenumlage; Kürzungsrecht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Kürzungsrecht des Mieters nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Heizkostenverordnung ist nicht auf den Fall anwendbar, daß der Vermieter trotz vorhandener Verbrauchserfassungsgeräte keine verbrauchsabhängige Abrechnung erstellt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für diese Abrechnungsperiode hat der Kl. die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast für den ihm zustehenden Bereicherungsanspruch in Hö-he von 422,80 DM erfüllt. Der Kl. hat nachvollziehbar an Hand der Ablesedaten aller 32 Wohnungseinheiten der Wirtschaftseinheit abgerechnet und die jeweiligen Grunddaten vorgetragen. Die Bekl. hat dem Vortrag des Kl. nicht widersprochen. Der Vor-trag gilt insoweit als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Auch soweit der Kl. bei seiner Berechnung die Aufteilung von 50 % Grundkosten und 50 % Verbrauchskosten gewählt hat, stößt dies nicht auf Bedenken. Mangels Bestim-mung durch die Bekl. war der Kl. berechtigt, den Abrechnungsmaßstab festzulegen. Der gewählte Maßstab liegt im Rahmen der Vorschrift der Heizkostenverordnung und entspricht billigem Ermessen (§ 315 BGB analog).

Das pauschale Kürzungsrecht für Mieter gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 4 Heizkostenverordnung steht einer Berechnung der Heizkosten und Rückforderung von sich daraus ergebenden Überzahlungen durch den Mieter nicht entgegen. Dieses Kürzungsrecht sieht die Heizkostenverordnung nur für den Fall vor, daß der Vermieter die erforderliche Ausstattung für die verbrauchsabhängige Abrechnung nicht bis zum in der Heizkostenverordnung vorgesehenen Termin installiert. Hier liegt jedoch der Fall vor, daß bereits angebrachte Heizkostenerfasungsgeräte für die Abrechnung nicht benutzt werden. Ausgehend vom Ziel der Heizkostenverordnung, Energie dadurch einzusparen, daß die Verbraucher zu einem energiebewußten Heiz-verhalten angehalten werden, ist die verbrauchsabhängige Abrechnung erforderlich und notwendig. Eine Sanktion, wie sie in § 12 Abs. 1 Nr. 4 Heizkostenverordnung vor-gesehen ist - mit einem Pauschalbetrag - hat nur dort einen Sinn, wo mangels einer Ausstattung zur verbrauchsabhängigen Heizkostenerfassung die Verbraucher nicht zu einem derartigen energiesparenden Verhalten angehalten werden können. Im vorliegenden Fall hatte jedoch der Kl. zumindest für die Abrechnungsperiode 1984/85 die vorhandenen Geräte benutzt und kannte deren Ablesedaten. Dann kann ihm jedoch das Geltendmachen eines weitergehenden Erstattungsbetrages nicht verwehrt werden (vgl. Landgericht Köln in WM 85, 294). Angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift in der Heizkostenverordnung verbietet sich auch eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 Ziff. 4 Heizkostenverordnung auf den vorliegenden Fall. Der entgegenstehenden Ansicht des AG Schöneberg (Urteil vom 7. Mai 1986 - 14 C 49/86 - GE 1987, 45) vermag die Kammer nicht zu folgen.