Heizkostennachzahlung
§ 259 BGB, § 20 AMVOB, § 22 NMV
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Heizkostennachzahlung; Betriebskostendeckung, Heizkosten, Nachforderung, Stromkosten, Vorauszahlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Mieter hat Heizkostennachzahlungen, die aufgrund der vorgelegten Abrechnung gerechtfertigt sind, auch dann zu zahlen, wenn seine Heizkostenvorauszahlungen dadurch wesentlich überschritten werden.
2. Bezüglich der Stromkosten ist der Ansatz von Schätzkosten in der Heizkostenabrechnung unzulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch aus §§ 812, 818 Abs. 2 BGB auf Rückzahlung wegen einer der Abrechnungsperiode 1979/80 in dieser Höhe rechtsgrundlos erbrachten Heizkostennachzahlung, denn die Abrechnung ist - bis auf den Kostenansatz für Betriebsstrom - formell und materiell nicht zu beanstanden.
Dabei kann sich die Kammer insbesondere nicht der Auffassung des AG anschließen, wonach die mit der genannten Abrechnung ermittelte Nachzahlung schon deshalb keine Verpflichtung des Kl. in voller Höhe begründen soll, weil eine Nachzahlung verlangt ist, die über 40 % der jährlichen Vorauszahlung hinausgeht. Diese Beschränkung des Vermieters auf Heizkostennachforderungen bis zur 40 %-Grenze der Gesamtvorauszahlungen in der jeweiligen Abrechnungsperiode wird von der Obergerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt (vgl. den Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 10. August 1982, RiM 729) und ist auch in der Sache nicht einsehbar, denn auch nach dem hier vorliegenden Mietvertrag sind die anteiligen Heizkosten letztlich allein vom klagenden Mieter zu tragen. Die beklagten Vermieter vereinnahmen die zunächst in Höhe von monatlich 70,50 DM vereinbarten Vorschüsse lediglich deshalb, weil sie nach dem Mietvertrag verpflichtet sind, dem Kl. eine beheizte Wohnung zur Verfügung zu stellen und daher die Vorschüsse zur Deckung der laufenden Kosten verwenden, also nach Möglichkeit nicht i Vorlage treten wollen. Muß ein Vermieter aber dennoch höhere als die vorschußweise gezahlten Beträge aufwenden, um im Laufe einer Abrechnungsperiode die Beheizung sicherzustellen, so geschieht dies gerade auch im Interesse des Mieters.
Etwas anderes kann zur Überzeugung der Kammer nur dann gelten, wenn die Bekl. den Abschluß des Mietvertrages durch bewußt falsche Angaben über die Höhe des Heizkostenvorschusses gleichsam erschlichen hätten.
Soweit in den Abrechnungen auch Wartungs-und Immissionsmeßkosten in Ansatz gebracht sind, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, denn die Umlage dieser Kostenbestandteile ist üblich und in Nr. 4 der Anlage zu § 27 Abs. 1 der II BV ausdrücklich anerkannt.
Dagegen waren die Bekl. nicht berechtigt, lediglich geschätzte Bewagkosten in Höhe von jeweils 230,- DM in Ansatz zu bringen, denn auch bei den Kosten des Betriebsstroms der Heizanlage sind nur die tatsächlich entstandenen Kosten umzulegen, die als solche vom Vermieter auch nachzuweisen sind. Es ist vorliegend auch nicht auszuschließen, daß der Kl. durch die Umlage dieses Kostenansatzes schlechter gestellt wird, denn die Kosten des Hausstroms sind grundsätzlich durch die Miete abgedeckt und werden daher vom Vermieter getragen.