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Heizkostenerfassung

AG Neukölln8 C 597/9008.01.1991GE 1991, 577

BGB § 280 Abs.1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizkostenerfassung; Ablesetermin für Wärmemessgeräte; Schadensersatz bei Absage des Ablesetermins

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Schadensersatz bei rechtzeitiger Absage eines Ablesetermins für Wärmemeßgeräte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Schadensersatz wegen des Nachablesetermins für die Wärmemeßgeräte schulden die Bekl. (Mieter) schon deshalb nicht, weil sie den zunächst angekündigten Termin rechtzeitig abgesagt und auch Ausweichtermine angeboten haben. Soweit die Kl. meint, die Bekl. hätten den ersten Ablesetermin akzeptieren müssen, so kann dem nicht gefolgt werden. Als Vermieterin muß sie immer damit rechnen, daß einzel-ne Mieter aus verschiedenen, meist beruflichen Gründen, nicht in der Lage sind, einen erstbesten Termin wahrzunehmen. Unter solchen Umständen ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ein Ausweichtermin abzusprechen. An einem entsprechenden Angebot haben es die Bekl. nicht fehlen lassen. Offenbar konnte von der Ablesefirma ein solcher Ausweichtermin wahrgenommen werden.

Heizkostenerfassung — AG Neukölln 8 C 597/90 — vera