Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängig, Abrechnung möglich
§§ 4 ff HeizkostenV, § 242 BGB, § 259 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängig, Abrechnung möglich; Mietnebenkosten, Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige beheizte Flächen; Heizkostenverteiler, funktionsuntüchtig; Benutzungsmaßstab,; Wohnflächen, benutzte; Umlegungsmaßstab, Gasverbrauch; Anfangsbestand; Endbestand
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wendet der Mieter sich mit der Behauptung, die Fläche seiner Wohnung sei falsch angegeben, gegen eine Heizkostenabrechnung, muß er eine ins einzelne gehende Gegenrechnung aufmachen.
2. Scheitert aus technischen Gründen die vereinbarte bzw. vorgeschriebene verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, so ist, sofern nicht anderweitige Vertragsabreden getroffen wurden, der Vermieter berechtigt, nach einem pauschalen Maßstab abzurechnen; das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Nr. 4 HeizkostenV steht dem Mieter in einem solchen Fall nicht zu.
3. Zur Frage, ob in einer Abrechnungseinheit vorhandene Gewerberäume durch einen gesonderten Abrechnungsansatz berücksichtigt werden müssen.
4. Zur Frage, ob bei einer Gaszentralheizung "Anfangs- und Endbestände" genannt werden müssen (= Verbrauchsabgrenzung durch Ablesen).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ebensowenig hält es das Gericht für erforderlich, für die im Hause unstreitig vorhandenen Gewerberäume einen anderen Umlegungsmaßstab als denjenigen der beheizten Fläche in Ansatz zu bringen. Die Unterschiede des Wärmeverbrauchs für Gewerberäume sind im allgemeinen nicht so erheblich, daß Unterschiede in der Abrechnung gemacht werden müssen (Amtsgericht Schöneberg, GE 1980, 254 f.; Blümmel-Becker, Heizung und Heizkostenabrechnung, S. 74 f.). Etwas anderes mag zwar dann gelten, wenn eine im Gebäude befindliche Gewerbeeinheit einen spezifisch erheblich höheren Wärmeverbrauch hat (Landgericht Berlin, 63 S 154/77). In diesen Sinne wohl auch Amtsgericht Hamburg, WM 82, 162; Amtsgericht Hannover, WM 85, 348. Das erkennende Gericht mag sich der Auffassung, daß Gewerberäume stets mit einem höheren Umlegungsmaßstab in die nach beheizter Fläche erstellte Heizkostenabrechnung einzustellen sind, nicht anschließen, zumal im vorliegenden Fall außer dem Hinweis auf die 1 1/2-Geschossigkeit der im Untergeschoß gelegenen Räume keinerlei Anhaltspunkte von der Bekl. dafür vorgetragen sind, daß daraus ein erhöhter Wärmebedarf folgt. Denn zum Wesen der Weitergabe der Wärmemoleküle gehört es, daß sie aufsteigen und auch die Geschoßdecken durchdringen, d. h. die in den 1 1/2 geschossigen Untergeschoßräumen möglicherweise in erhöhtem Maße entnommene Wärme kommt auch den darüber gelegenen Wohnungen aufgrund dieser physikalischen Gegebenheiten zugute.
Es ist mithin bereits nicht vollständig richtig, davon zu sprechen, daß die Untergeschoßwohnungen die sämtliche von ihnen entnommenen Wärme auch "verbrauchen". Einen Teil geben sie an die übrigen Wohnungen des Hauses ab. Dies läßt es nicht unbillig erscheinen, sie auch in der Heizkostenabrechnung nur nach Maßgabe der beheizten Fläche zu berücksichtigen. Weitere Anhaltspunkte für einen deutlich erhöhten Wärmeverbrauch durch die gewerblich genutzten Räume hat die Bekl. nicht gegeben.