Heizkostenabrechnung/Schätzung des Verbrauchs
§ 7 HeizkostenVO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Heizkostenabrechnung/Schätzung des Verbrauchs; Verbrauchsschätzung/Heizkosten; Schätzung des Verbrauchs/Heizkosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Vermieter ist es nicht gestattet, die durch die HeizkostenVO geforderte Erfassung des Verbrauchs der Heizkosten durch Schätzung vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn es wegen eines Defektes des Verbrauchserfassungsgerätes nicht möglich ist, den Verbrauch festzustellen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Dabei mag dahinstehen, ob das Meßgerät zur Erfassung des Verbrauchs der Heizwärme am Heizkörper im Schlafzimmer der Wohnung der Bekl. tatsächlich funktionsuntüchtig war und deshalb keinen Verbrauch angezeigt hatte.
Dem Vermieter ist es nicht gestattet, die durch Heizkostenverordnung und die Vereinbarung vorzunehmende Erfassung des Verbrauchs der Heizkosten durch Schätzung vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn es dem Vermieter wegen eines Defekts des Verbrauchserfassungsgerätes nicht möglich ist, den Verbrauch festzustellen. Anders beurteilt sich diese Rechtsfrage nur, wenn der Vermieter vorträgt und gegebenenfalls bewiesen werden kann, daß der Fehler am Verbrauchserfassungsgerät durch ein Verschulden des Mieters hervorgerufen worden ist. Dies haben die Kl. nicht vorgetragen.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Heizkostenverordnung sind von den Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage mindestens 50 % nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Für die störungsfreie und korrekte Erfassung der Wärmemenge hat der Vermieter Sorge zu tragen. Ein Fehler bei der Verbrauchserfassung geht daher grundsätzlich zu seinen Lasten. Der Vermieter muß durch Wartung und Überprüfung der Wärmeerfassungsgeräte Fehler bei der Ermittlung des Wärmeverbrauchs vermeiden, denn nur so kann sichergestellt werden, daß der gesetzliche Zweck, einen erheblichen Teil der gelieferten Wärmemenge verbrauchsabhängig zu erfassen, erreicht wird. Dies gilt auch dann, wenn ein Fehler an dem Wärmemeßgerät dazu führt, daß es überhaupt nicht anzeigt, d. h. völlig ausfällt. Auch in diesem Falle kann der Wärmeverbrauch nicht durch Schätzung ermittelt werden, denn dadurch wird der Zweck der Heizkostenverordnung unterlaufen, es liegt eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht vor, der Ausfall des Wärmeerfassungsgeräts wird zu Lasten des Mieters vertragswidrig verlagert.
Anders beurteilt sich diese Rechtsfrage nur, wenn durch schuldhaftes Verhalten des Mieters der Fehler an dem Wärmeerfassungsgerät hervorgerufen wird. In diesem Falle kann der sich dann ergebende Schadenersatzanspruch auf der Grundlage einer Schätzung vorgenommen werden. ...