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Heizkostenabrechnung nur nach den im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffen

BGHVIII ZR 260/11 Revision zurückgenommen14.02.2012GE 2012, 823

BGB § 556 Abs. 3; HeizkostenVO § 7 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Heizkostenabrechnung ist inhaltlich fehlerhaft, wenn in ihr nicht die Kosten der im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffe umgelegt worden sind, sondern die Kosten des am Ende des Abrechnungszeitraums nachgetankten Brennstoffs.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der Senat hat die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage - Zulässigkeit des sogenannten Abflussprinzips bei der Heizkostenabrechnung - inzwischen ebenso wie das Berufungsgericht dahin beantwortet, dass in die Heizkostenabrechnung gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenVO die Kosten der in der Abrechnungsperiode verbrauchten Brennstoffe einzustellen sind, eine Anwendung des Abflussprinzips im Bereich der Heizkostenverordnung mithin nicht zulässig ist (Senatsurteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11, GE 2012, 401.

2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Parteien - wie das Amtsgericht angenommen hat - durch die bisherige Handhabung eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip stillschweigend vereinbart haben; denn gemäß § 2 HeizkostenVO gehen die Vorschriften der Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. Hiervon sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine vom Vermieter bewohnt ist, ausgenommen; diese Ausnahme liegt hier nicht vor.

3 Die Heizkostenabrechnung des Bekl. ist inhaltlich fehlerhaft, weil in ihr nicht die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs umgelegt sind, sondern die Kosten des am Ende des Abrechnungszeitraums nachgetankten Brennstoffs. Das Berufungsgericht hat diesen Fehler zutreffend korrigiert und dem Bekl. die geltend gemachten Nachzahlungsbeträge deshalb (nur) insoweit zugesprochen, als sie aufgrund der berichtigten Abrechnung gerechtfertigt waren.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der Heizkostenabrechnung das sog. Abflussprinzip unzulässig. Der Vermieter darf also nur die Kosten der im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffe ansetzen. Nicht vereinbar damit ist es, wenn der Vermieter die Kosten der nach Ende der Heizperiode nachgetankten Brennstoffe umlegt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mietvertragsparteien stritten über die Nachforderung aus einer Heizkostenabrechnung. Der Vermieter hatte in der Heizkostenabrechnung nicht die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe eingesetzt, sondern die Kosten der am Ende des Abrechnungszeitraumes nachgetankten Brennstoffe umgelegt – ein Verfahren, das viele Vermieter anwenden, wenn sie mit einer Tankfüllung „über die Runden" kommen. Das Berufungsgericht hatte diesen Fehler korrigiert und dem Vermieter die geltend gemachten Nachforderungsbeträge nur insoweit zugesprochen, als sie aufgrund einer berichtigten Abrechnung gerechtfertigt waren, in der nur die im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffe angesetzt waren. Dagegen richtete sich die Revision des Vermieters.

Der Hinweisbeschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH sah keinen Grund für die Zulassung der Revision und wies in seinem Beschluss auf seine Entscheidung vom 1. Februar 2012 (GE 2012, 401) hin, wonach bei der Heizkostenabrechnung nur die Umlage der Kosten der im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffe zulässig sei.

Den in der ursprünglichen Heizkostenabrechnung liegenden inhaltlichen Fehler, dass in ihr die Kosten des am Ende des Abrechnungszeitraums nachgetankten Brennstoffs angesetzt worden seien, habe das Berufungsgericht zu Recht dahin korrigiert, dass die geltend gemachten Nachforderungsbeträge nur insoweit zugesprochen worden seien, als sie aufgrund einer berichtigten Abrechnung mit den Kosten der im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffe gerechtfertigt gewesen seien.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH zieht die Konsequenzen aus seiner Entscheidung (GE 2012, 401), dass die Brennstoffkosten nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des Verbrauchs im Abrechnungszeitraum abgerechnet werden können. Daher hält er folgerichtig die Abrechnung für fehlerhaft, weil in ihr die Kosten des am Ende des Abrechnungszeitraums nachgetankten Brennstoffs angesetzt worden waren.

Wie schon in seiner Ausgangsentscheidung hält er diesen Fehler aber nur für einen inhaltlichen – korrigierbaren – Fehler.

Aus dem Hinweisbeschluss ist nicht ersichtlich, ob die vom BGH für zulässig gehaltene Berichtigung der Abrechnung durch den Vermieter innerhalb der für Wohnraum geltenden zwölfmonatigen Ausschlussfrist oder erst nach ihrem Ablauf erfolgte.

Wenn aber die (nur) inhaltlich fehlerhafte Abrechnung formell wirksam war, konnte sie auch noch nach Ablauf der Ausschlussfrist berichtigt werden. Einen inhaltlichen Fehler kann der Vermieter auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist berichtigen und einen Betrag bis zur Höhe des in der ursprünglichen Abrechnung geltend gemachten Nachforderungsbetrages verlangen (BGH, Urteil vom 17. November 2004, VIII ZR 115/04, GE 2005, 50; BGH, Urteil vom 19. Januar 2005, VIII ZR 116/04, GE 2005, 360).

(Die Revision ist daraufhin zurückgenommen worden.)