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Heizkostenabrechnung/Mischeinheiten

LG Berlin62 S 409/8609.07.1987MM 1988, 185

§ 259 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Heizkostenabrechnung/Mischeinheiten; Heizkostenabrechnung/Mischeinheit; Mischeinheit/Heizkostenabrechnung; Gewerberaum/Heizkostenabrechnung bei Mischeinheit mit Wohnraum; Wohnraum/Heizkostenabrechnung bei Mischeinheit mit Gewerberaum; Laden/Heizkostenabrechnung; Geschäftsraum/Heizkostenabrechnung bei Mischeinheit mit Wohnraum

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nur wenn ein erheblich höherer Wärmeverbrauch für Gewerbeeinheiten nachgewiesen wird, ist der Vermieter verpflichtet, bei dem Umlegungsmaßstab nach der Wohnfläche der beheizten Räume zwischen Wohnraum und Gewerberaum zu unterscheiden. Bei normalen Läden ist von einem erheblich höheren Wärmeverbrauch in der Regel nicht auszugehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Entgegen der Meinung der Bekl. ist auch der von dem Kl. in den Abrechnungen zugrundegelegte Umlegungsmaßstab nicht zu beanstanden. Gemäß § 22 Abs. 1 AMVOB a.F. der nach § 36 a AMVOB für die hier streitigen Heizperioden zur Anwendung kommt, ist der von dem Kl. gewählte Umlegungsmaßstab nach der Wohnfläche der beheizten Räume zulässig. Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, zwischen Wohnräumen und Gewerberäumen einen Unterschied zu machen. Eine Ausnahme hierfür gilt nur dann, wenn die im Gebäude befindlichen Gewerbeeinheiten einen spezifisch erheblich höheren Wärmeverbrauch haben. Die Bekl. hat hierzu zwar vorgetragen, daß die im Haus befindlichen Läden höher als die Wohnungen seien, einfach verglaste Fensterscheiben haben und außerdem der Blumenladen und das Kartoffelgeschäft durch häufiges Öffnen der Eingangstüren mehr Wärme verlieren würden. Der spezifische Wärmeverbrauch ist für eine Mehrzahl von Mieteinheiten in einem Gebäude stets unterschiedlich, was auch bei gleicher Nutzungsart der Fall ist. So haben Wohnungen in exponierter Lage mit vielen Außenwänden sowie unter dem Dach gelegen einen größeren Wärmeverbrauch als die Wohnungen, die in der Mitte eines Hauses gelegen sind und nur wenige Außenwände haben. Ein Unterschied zwischen den verschiedenen Mieteinheiten bei der Umlegung der Heizkosten ist deshalb von dem Vermieter nur dann zu machen, wenn der spezifische Wärmeverbrauch einzelner Mieteinheiten erheblich höher ist. Ein derartiger erheblich erhöhter Wärmeverbrauch ist dem Vortrag der Bekl. für die in dem Haus befindlichen Läden nicht zu entnehmen. Es handelt sich um normale Geschäfte mit normalen Raumgrößen. Es mag sein, daß die Fensterflächen der Geschäfte größer als die Fenster der Wohnungen und daß auch einzelne Räume der Läden höher als die Räume der Wohnungen sind. Die Unterschiede sind jedoch nicht so erheblich, wie dies z. B. bei einem Kinosaal der Fall sein könnte, daß der vom Kl. gewählte Umlegungsmaßstab nach der Wohnfläche der beheizten Räume zu für die Mieter der Wohnungen nicht mehr zumutbaren Ergebnissen führt. Auch die Art der Nutzung der Geschäfte läßt nicht auf einen spezifisch erheblich höheren Wärmeverbrauch schließen. ...

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. LG Berlin MM 85, 144; MM 87, 109 und GE 87, 281.