Heizkostenabrechnung/Mischeinheit
§ 259 BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Heizkostenabrechnung/Mischeinheit; Mischeinheit/Heizkostenabrechnung; Gewerberaum/Heizkostenabrechnung bei Mischeinheit mitWohnraum; Wohnraum/Heizkostenabrechnung bei Mischeinheit mit Gewerberaum; Kino/Heizkostenabrechnung; Supermarkt/Heizkostenabrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Einbeziehung eines Kinos mit einem zum Teil doppelt so hohen Raum und viel Publikumsverkehr und einem Supermarkt sowie Gewerberäumen mit Fußbodenheizung liegt ein Mehrverbrauch (von Brennstoffen) bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahe, so daß in einem solchen Fall dem Vermieter die Beweislast dafür aufzuerlegen ist, daß der von ihm gewählte Umlegungsmaßstab nach Wohnfläche unter Einbeziehung der Gewerbemietverhältnisse sachgerecht ist und die Wohnungsmieter nicht unbillig benachteiligt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Heizkostenabrechnung vom 4. Juni 1984 für die Heizperiode 1983/84 genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 259 BGB schon deshalb nicht, weil die Heizkosten nicht nach einem dem Wärmeverbrauch der Mieter Rechnung tragenden Maßstab umgelegt worden sind. Der Anspruch der Kl. auf Zahlung restlicher Heizkosten für die Heizperiode 1983/84 ist aus diesem Grunde nicht fällig, wobei die Begründetheit der übrigen Einwendungen der Bekl. gegen die Abrechnung für die Entscheidung dahingestellt bleiben können.
Der von der Kl. in der Abrechnung vom 4. Juni 1984 angewandte Umlegungsmaßstab nach Quadratmetern unter Einschluß der Gewerberaummietverhältnisse war für die Heizperiode 1983/84 nicht ordnungsgemäß, da der spezifische Verbrauch an Wärme jedenfalls für das ...- Kino und für die ... - Zentrale erheblich über dem Verbrauch der übrigen Mietverhältnisse liegt. In einem solchen Fall ist bei einer einheitlichen Abrechnung der Heizkosten nach Quadratmetern für die übrigen Mietverhältnisse eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegeben. Ein nach dem Gesetz zulässiger Umlegungsmaßstab liegt aber nur dann vor, wenn er dem Wärmeverbrauch der Mieter Rechnung trägt. Es muß eine gerechte Verteilung der entstandenen Heizkosten gewährleistet sein, was nicht der Fall ist, wenn eine im Gebäude befindliche Gewerbeeinheit einen spezifisch erheblich höheren Wärmeverbrauch hat, die auf sie entfallenden Kosten aber einheitlich mit den übrigen Kosten nach Quadratmetern ermittelt werden. Die anderen Wärmeabnehmer werden bei einer solchen Verteilung der Kosten in einem nicht zu rechtfertigenden Maße benachteiligt. ...
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Anmerkung: Ähnlich LG Berlin MM 85, 144 und LG Berlin vom 2.12.77 - 63 S 154/77; AG Schöneberg GE 86, 1177; LG München I WM 85, 348; a.A.: LG Berlin BMM 81, 40; AG Schöneberg GE 80, 254.