veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Heizkostenabrechnung in Sonderfällen

BGHVIII ZR 373/0416.11.2005GE 2006, 48

HeizkV §§ 9 a Abs. 1, 12

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Heizkostenabrechnung in Sonderfällen; Gradtagszahlmethode; Kürzungsrecht; Ablesefehler; Schätzung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Ein "anderer zwingender Grund" i. S. d. § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV liegt auch dann vor, wenn der anteilige Verbrauch eines Nutzers infolge eines Ablesefehlers nicht ordnungsgemäß erfaßt werden kann. b) Ist eine Vergleichsberechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkV nicht möglich, weil die hierfür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so kann der anteilige Verbrauch ausnahmsweise im Wege der Gradtagszahlmethode ermittelt werden. c) Eine unter diesen Voraussetzungen erstellte Kostenabrechnung kann vom Nutzer nicht gemäß § 12 HeizkV um 15 % gekürzt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um die Heizkostenabrechnungen für die Jahre 1998 und 1999. Seit dem 5. November 1996 haben die Bekl. von der Kl. eine Wohnung in dem Anwesen S. in M. gemietet. Die Heizkörper der Wohnung der Bekl. sind mit geeichten elektronischen Meßgeräten ausgestattet, die den Wärmeverbrauch fortlaufend erfassen und den Endwert eines Kalenderjahres jeweils automatisch abspeichern, so daß dieser Wert auch bei einer Ablesung im Laufe des folgenden Jahres mittels eines speziellen zusätzlichen Gerätes abgerufen und exakt festgestellt werden kann; er wird jedoch am Ende des Folgejahres durch den neuen Jahreswert "überschrieben" und ist dann auch nicht mehr zu rekonstruieren. Auf dem Display der Meßgeräte wird jeweils der aktuelle Verbrauchswert des betreffenden Kalenderjahres angezeigt. Unter dem 15. Dezember 1999 übersandte die Kl. den Bekl. die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1998. (...) Die Berechnung der Heizkosten beruhte auf den Ablesungen vom 23. März 1999 (für das Jahr 1998) und vom 18. Januar 2000 (für 1999). Bei der Ablesung der elektronischen Wärmeverbrauchsmesser im März 1999 und im Januar 2000 notierte der Mitarbeiter der Streithelferin, die von der Kl. mit der Abrechnung der Heizkosten beauftragt war, nur jeweils den auf dem Display angezeigten aktuellen Verbrauchswert und nicht den zu diesen Zeitpunkten noch gespeicherten und abrufbaren Endwert des betreffenden Vorjahres. Der Fehler wurde erst bei der Ablesung Anfang des Jahres 2001 festgestellt, als die Werte von 1998 und 1999 bereits durch den Gesamtwert des Jahres 2000 überschrieben und dadurch verlorengegangen waren. Wegen des Ablesefehlers korrigierte die Streithelferin am 30. April 2001 die Abrechnungen für die Jahre 1998 und 1999, wobei sie von den Ablesedaten (23. März 1999 und 18. Januar 2000) nach der Gradtagszahlmethode auf den 31. Dezember des Abrechnungsjahres zurückrechnete. Dabei ergab sich für die Wohnung der Bekl. infolge eines höheren Einheitspreises (Preis je Wärmeeinheit) ein Mehrbetrag von 179,11 DM und ein Gesamtbetrag von 1.778,28 DM für 1998 bzw. ein Mehrbetrag von 38,78 DM - insgesamt 1.778,84 DM - für 1999. Die weiteren in den Betriebskostenabrechnungen enthaltenen Beträge sind zwischen den Parteien nicht mehr streitig. Die Kl. hält die Rückrechnung auf der Grundlage der Gradtagszahlen für zulässig und die erteilten Abrechnungen einschließlich der Erläuterungen für formell ordnungsgemäß. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Kl. geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung der Heizkosten verneint, die sich aus den korrigierten, in formeller und rechnerischer Hinsicht in der Revisionsinstanz nicht mehr streitigen Abrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 ergeben. 1. Heizkosten sind in Objekten mit zentralen Heizungsanlagen oder mit Wärmelieferung (Wärmecontracting) (§ 1 Abs. 1 HeizkV) im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Energie grundsätzlich nach dem konkreten Verbrauch der einzelnen Nutzer zu verteilen (§ 6 Abs. 1 HeizkV). Die Einzelheiten der Verteilung sind in den §§ 7 - 9 HeizkV geregelt. Um eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung sicherzustellen, schreibt § 5 HeizkV die Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs durch Wärmezähler oder Heizkostenverteiler vor. Da jedoch beim Einsatz derartiger technischer Geräte Fehler unterschiedlichster Art nie völlig auszuschließen sind, sieht die Heizkostenverordnung in § 9 a Abs. 1 zwei verschiedene Ersatzverfahren für den Fall vor, daß der anteilige Wärmeverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden kann. Der anteilige Verbrauch ist dann durch eine Vergleichsberechnung mit einem früheren Abrechnungszeitraum oder mit vergleichbaren anderen Räumen im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln und bei der Kostenverteilung anstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde zu legen. 2. Im vorliegenden Fall waren die Heizkörper mit den vorgeschriebenen Wärmezählern ausgestattet. Die Zähler haben während des gesamten in Betracht kommenden Zeitraumes einwandfrei funktioniert. Die falsche Verbrauchserfassung beruhte ausschließlich auf einem Ablesefehler des zuständigen Mitarbeiters der Streithelferin. Ob ein solcher Fehler als ein "anderer zwingender Grund" im Sinne des § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV anzusehen ist, ist umstritten. a) Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinung liegt ein "anderer zwingender Grund" vor, wenn Umstände gegeben sind, die dem Geräteausfall gleichzusetzen sind, weil sie eine rückwirkende Korrektur der Erfassungsmängel ausschließen. Entscheidend sei allein die objektive Lage; auf die Frage, wer den Mangel zu vertreten hat, komme es nicht an (Lammel, Heizkostenverordnung, 2. Aufl., § 9 a Rdnr. 9 ff.; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 8. Aufl., § 9 a HeizkV, Rdnr. 14; im Grundsatz ebenso Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Pfeifer, Wohnungsbaurecht, HeizkostenV § 9 a, Anm. 4 vor 4.1). Als zwingender Grund ist nach dieser Auffassung auch ein Ablesefehler oder das versehentliche Unterlassen einer Ablesung anzusehen, wenn sie nicht mehr nachgeholt werden kann (AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, MM 2003, 47). Nach anderer Auffassung soll die Anwendung des § 9 a HeizkV dann ausscheiden, wenn der Grund, der für das Unterbleiben einer verbrauchsabhängigen Erfassung ursächlich war, vom Gebäudeeigentümer bzw. vom Vermieter oder von dem Wärmemeßdienst, dessen Verschulden sich der Auftraggeber zurechnen lassen muß (§ 278 BGB), zu vertreten ist (so - entgegen den Ausführungen in Anm. 4 - Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Pfeifer, HeizkostenV § 9 a, Anm. 5.1; Müller GE 1989, 216; ebenso wohl Emmerich/Sonnenschein/Weitemeyer, Miete, 8. Aufl., § 556 a BGB, Rdnr. 14; Gruber NZM 2000, 842, 844; ähnlich LG Hamburg WuM 2001, 460, und AG Brandenburg GE 2004, 1459, die einen zwingenden Grund im Sinne

entgegen den Ausführungen in Anm. 4 - Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Pfeifer, HeizkostenV § 9 a, Anm. 5.1; Müller GE 1989, 216; ebenso wohl Emmerich/Sonnenschein/Weitemeyer, Miete, 8. Aufl., § 556 a BGB, Rdnr. 14; Gruber NZM 2000, 842, 844; ähnlich LG Hamburg WuM 2001, 460, und AG Brandenburg GE 2004, 1459, die einen zwingenden Grund im Sinne des § 9 a HeizkV annehmen, wenn die Erfassung des Verbrauchs aus Gründen unterbleibt, die der Vermieter nicht zu vertreten hat).

b) Die erstgenannte Ansicht trifft zu. Sie wird vor allem dem Zweck der Heizkostenverordnung gerecht, im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Energie eine möglichst genaue Verteilung der Heizkosten zu erreichen und diese Kosten dem Nutzer "vor Augen zu führen" (Lammel, HeizkV, § 1 Rdnr. 1). Durch die in § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV vorgeschriebene Vergleichsberechnung wird eine Kostenverteilung gewährleistet, die unter den dort genannten Voraussetzungen im Regelfall eine möglichst verbrauchsnahe Abrechnung sicherstellt (vgl. BR-Drucks. 494/88 S. 28). Dieses Ziel läßt sich jedoch nur erreichen, wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht über Gebühr eingeschränkt wird. Als zwingend ist ein Grund daher stets dann anzusehen, wenn seine Folgen in dem Zeitpunkt, in dem er bemerkt wird, von dem zur Abrechnung verpflichteten Vermieter oder seinem Beauftragten nicht mehr behoben werden können.

Für dieses Verständnis des Begriffs des "anderen zwingenden Grundes" spricht überdies die vom Verordnungsgeber gewollte Gleichbehandlung mit dem Geräteausfall; daß die ersatzweise Verbrauchsermittlung nach einem Geräteausfall von der Frage abhängen soll, ob einer der Beteiligten den Defekt zu vertreten hat, läßt sich weder dem Wortlaut der Bestimmung noch der Systematik der Verordnung entnehmen. 3. Kommt demnach in Fällen der vorliegenden Art - verspätete Aufdeckung eines Ablesefehlers - grundsätzlich eine Verbrauchsermittlung nach § 9 a Abs. 1 HeizkV in Betracht, stellt sich die weitere Frage, ob die von der Kl. vorgenommene Abrechnung deshalb fehlerhaft ist, weil sie nicht dem Wortlaut der Vorschrift entspricht; denn § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV nennt als Ersatzverfahren lediglich die Verbrauchsermittlung auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum. Die von der Kl. bei der Korrektur ihrer Abrechnung angewandte Gradtagszahlmethode ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht für die Sonderfälle im Sinne des § 9 a HeizkV, sondern - nach § 9 b HeizkV - nur bei einem Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes vorgesehen.

Durchgreifende Bedenken gegen das von der Kl. gewählte Verfahren bestehen unter den hier gegebenen Umständen dennoch nicht. Zwar ist der Wärmeverbrauch, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV erfüllt sind, grundsätzlich nach einer der beiden dort genannten Vergleichsmethoden zu ermitteln. Scheidet jedoch eine Vergleichsberechnung aus, weil die dafür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so muß es nach dem oben unter II 2 b dargelegten Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung - insbesondere ihres § 9 a - ausnahmsweise zulässig sein, auf eine andere Methode auszuweichen, die eine möglichst exakte Ermittlung des Wärmeverbrauchs gewährleistet (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Pfeifer aaO. Anm. 8/S. 17).

So liegen die Dinge hier. Eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage des Jahres 1997 war nicht möglich. Denn in der Anlage zum Mietvertrag, auf die sich beide Seiten in den Vorinstanzen berufen haben, war ausdrücklich vorgesehen, daß die vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen für das Jahr 1997 als Pauschalzahlungen geleistet werden sollten, über die nicht abzurechnen war; mit dieser Regelung wurde - zur Entlastung der Mieter - ersichtlich dem erhöhten Heizbedarf für die neu errichtete Wohnanlage Rechnung getragen. In der Anlage zum Mietvertrag war weiter festgelegt, daß erstmals für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1998 nach dem vertraglich vereinbarten Schlüssel über die Nebenkosten abgerechnet werden sollte. Infolgedessen fehlt es an Datenmaterial aus dem Jahr 1997 oder einem anderen vergleichbaren früheren Abrechnungszeitraum, das für eine Vergleichsberechnung für die Jahre 1998 und 1999 herangezogen werden könnte. Eine Berechnung auf der Grundlage des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume in den Abrechnungszeiträumen 1998 und 1999 scheidet ebenso aus, weil der Ablesefehler nicht lediglich die Wohnung der Bekl., sondern alle Wohnungen der Anlage betrifft.

Die von der Kl. und ihrer Streithelferin angewandte Gradtagszahlmethode stellte unter den besonderen Umständen des Falles eine möglichst genaue Ermittlung des Wärmeverbrauchs sicher. Denn es geht nicht um die Feststellung des Verbrauchs für einen gesamten Abrechnungszeitraum, wie etwa nach einem vollständigen Ausfall des Meßgerätes oder dem - durch welche Gründe auch immer verursachten - Unterlassen einer Ablesung; vielmehr hat die Kl. bzw. die von ihr beauftragte Streithelferin von exakt erfaßten Werten (vom 23. März 1999 und 18. Januar 2000), wobei insbesondere der Wert für das Jahr 1999 das genaue Enddatum des maßgebenden Zeitraumes nur geringfügig überschritten hatte, auf den 31. Dezember des Vorjahres zurückgerechnet. Für diese Rückrechnung standen nach den tatrichterlichen Feststellungen konkrete Zahlen nicht zur Verfügung, weil mit den - vorschriftsmäßigen - Meßgeräten lediglich das jeweilige Jahresergebnis, nicht aber der Verbrauch für einzelne Monate oder Wochen gespeichert wurde. Die Anwendung der Gradtagszahlmethode war im übrigen auch deshalb sachgerecht, weil sie eine taggenaue Abrechnung ermöglicht und den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Lammel, HeizkV, § 9 b Rdnr. 20). Sie ist, wie die Vorschrift des § 9 b HeizkV erkennen läßt, als zuverlässiges Mittel zur Verteilung der Heizkosten anzusehen. 4. Eine Kürzung des Anspruchs der Kl. nach § 12 HeizkV ist entgegen der Ansicht der Bekl. nicht gerechtfertigt. Sowohl bei der Vergleichsberechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkV als auch bei der Anwendung der Gradtagszahlmethode handelt es sich um eine Schätzung des Wärmeverbrauchs (so zutreffend Schmidt-Futterer/Lammel aaO. § 9 a Rdnr. 5; Emmerich/Sonnenschein/Weitemeyer aaO.). Dies bedeutet jedoch nicht, daß es sich hierbei um eine "nicht verbrauchsabhängige Abrechnung" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV handelt mit der Folge, daß dem Nutzer stets ein Recht zur Kürzung des auf ihn entfallenden Kostenanteils um 15 % zustünde (h. M., z. B. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Pfeifer aaO., Anm. 10; Emmerich/Sonnenschein/Weitemeyer aaO.; Müller GE 1989, 217; Gruber NZM 2000, 842, 847; OLG Düsseldorf GE 2003, 879, 880; AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg MM 2003, 47; AG Berlin-Mitte MM 2005, 39; a. A. Lammel, HeizkV, aaO.; Schmidt-Futterer/Lammel, aaO. § 12 HeizkV, Rdnr. 12). § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV spricht, anders als § 9 a, nicht von dem "ordnungsgemäß erfaßten" Verbrauch - womit die Erfassung mit den in § 5 HeizkV genannten Geräten und in den Jahresfristen des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB bzw. des § 20 Abs. 3 Satz 2 NMV gemeint ist (Lammel, HeizkV § 6 Rdnr. 36) -, sondern von der "nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung". Eine Abrechnung ist aber nur dann nicht verbrauchsabhängig, wenn sie nicht den einschlägigen Bestimmungen der Heizkostenverordnung entspricht, was der Verordnungsgeber durch die vorangestellten Worte "entgegen den Vorschriften dieser Verordnung" unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Zu den Vorschriften über die verbrauchsabhängige Abrechnung zählt jedoch auch § 9 a, der nach seinem eindeutigen Wortlaut - lediglich - eine andere, ersatzweise Ermittlung des Verbrauchs regelt; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des § 9 a HeizkV, wie hier, die Gradtagszahlmethode anzuwenden ist, weil die in § 9 a Abs. 1 HeizkV vorgeschriebene Vergleichsberechnung aus tatsächlichen Gründen ausscheidet. Dadurch unterscheiden sich die Sonderfälle des § 9 a HeizkV von den Fällen, in denen der Vermieter - etwa mangels jeglicher

auchs regelt; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des § 9 a HeizkV, wie hier, die Gradtagszahlmethode anzuwenden ist, weil die in § 9 a Abs. 1 HeizkV vorgeschriebene Vergleichsberechnung aus tatsächlichen Gründen ausscheidet. Dadurch unterscheiden sich die Sonderfälle des § 9 a HeizkV von den Fällen, in denen der Vermieter - etwa mangels jeglicher Vergleichsmöglichkeiten oder wegen fehlender Meßgeräte - auf eine "freie" Schätzung der Heizkosten, sei es auch mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens, angewiesen ist. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH hat eine infolge der neuen Ablesetechniken bei Heizkosten vermutlich noch häufiger auftretende Frage entschieden: Bei Verlust der Ablesedaten kann der anteilige Verbrauch des Mieters ausnahmsweise auch im Wege der Gradtagszahlenmethode ermittelt werden, so daß dieser die Heizkostenabrechnung nicht kürzen kann. Die Gradtagszahlenmethode stellt nach Ansicht des BGH also ein zulässiges Ersatzverfahren dar. Voraussetzung für das Ersatzverfahren ist, daß die verwendeten Verbrauchserfassungsgeräte den jeweiligen Verbrauch ordnungsgemäß erfassen können.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die in der Wohnung angebrachten elektronischen Meßgeräte erfassen den Wärmeverbrauch des Mieters fortlaufend und speichern den Endwert eines Kalenderjahres jeweils automatisch ab, so daß dieser Wert auch bei einer Ablesung im Laufe des folgenden Jahres mittels eines speziellen zusätzlichen Gerätes abgerufen und exakt festgestellt werden kann; er wird jedoch am Ende des Folgejahres durch den neuen Jahreswert "überschrieben" und ist auch dann nicht mehr zu rekonstruieren.

Bei den Ablesungen für die ersten beiden Jahre nach der Umstellung von Pauschalzahlungen auf die verbrauchsabhängige Abrechnung notierte der Ableser jeweils nur den auf dem Display angezeigten aktuellen Verbrauchswert.

Dieser Fehler wurde erst zu einem Zeitpunkt festgestellt, als die Gesamtwerte für die ersten beiden Jahre - in sämtlichen Wohnungen der Abrechnungseinheit - bereits durch den Gesamtwert des folgenden Jahres überschrieben und verlorengegangen waren. Daraufhin rechnete der Vermieter dergestalt ab, daß er von den Ablesedaten nach der Gradtagszahlenmethode auf den jeweiligen Endtermin der ersten beiden Abrechnungsjahre zurückrechnete. Der Mieter hielt diese Abrechnungen für unwirksam.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH war anderer Meinung. Da die Erfassung des Wärmeverbrauchs durch die einwandfrei funktionierenden Zähler ordnungsgemäß war, war lediglich zu prüfen, ob der Ablesefehler "ein anderer zwingender Grund" i. S. d. § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV war.

Der BGH schloß sich insoweit der Auffassung an, daß auch ein Ablesefehler oder das versehentliche Unterlassen einer Ablesung, die nicht mehr nachgeholt werden kann, als zwingender Grund anzusehen ist, der es rechtfertigt, daß der auf zulässige andere Weise ermittelte anteilige Verbrauch bei der Kostenverteilung anstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde gelegt wird.

Als zulässige Methode zur Ermittlung des Verbrauchs hielt er über den Wortlaut des § 9 a Abs. 1 HeizkV hinaus die an sich in § 9 b Abs. 2 HeizkV nur bei Nutzerwechsel vorgesehene Gradtagszahlenmethode für zulässig, weil die in § 9 a Abs. 1 HeizkV vorgesehenen Ersatzverfahren - Ermittlung nach dem Verbrauch der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder nach dem Verbrauch vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum - nicht mehr durchführbar waren.

Da die Gradtagszahlenmethode nach Auffassung des BGH ein zulässiges Ersatzverfahren war, schied auch eine Kürzung der Heizkostenabrechnung aus.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Nutzer hat nur dann das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % zu kürzen, wenn diese Kosten entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV). Eine verbrauchsabhängige Abrechnung liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Verbrauch tatsächlich erfaßt worden ist, sondern auch dann, wenn er aufgrund von zulässigen Ersatzverfahren ermittelt worden ist, weil der tatsächliche Verbrauch wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden konnte. Der BGH hat klargestellt, daß zu diesen anderen zwingenden Gründen auch Ablesefehler oder eine unterlassene Ablesung jedenfalls dann gehören, wenn diese Fehler in dem Zeitpunkt, in dem sie bemerkt werden, von dem zur Abrechnung verpflichteten Vermieter oder seinem Beauftragten nicht mehr behoben werden können.

Als Ersatzverfahren hat er sodann über die gesetzlich vorgesehenen Verfahren hinaus die Ermittlung nach der Gradtagszahlenmethode für zulässig gehalten, wenn die gesetzlich vorgesehenen Ersatzverfahren aus tatsächlichen Gründen nicht mehr durchführbar sind.

Die Gradtagszahlenmethode ist eine Methode, die nach den unterschiedlichen Temperaturen für den jeweiligen Monat aufgrund langjähriger Durchschnittswerte den verbrauchten Anteil gewichtet (vgl. Kinne, Heizung und Heizkostenabrechnung, 2. Aufl., Seite 186 ff.). Der so (individuell oder generell) ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde zu legen. Die im Wege des Ersatzverfahrens ermittelten Werte stehen für die Kostenverteilung den tatsächlich erfaßten - oder nicht mehr feststellbaren - Werten gleich. Die durch § 9 a Abs. 1 HeizkV begründete Fiktion, daß die ermittelten Werte den erfaßten Werten gleichstehen, führt dazu, daß diese Kostenverteilung eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung darstellt. Weitere Voraussetzung für die Ersatzfeststellung ist natürlich, daß die verwendeten Verbrauchserfassungsgeräte den jeweiligen Verbrauch ordnungsgemäß erfassen konnten.