Heizkostenabrechnung, Einwendungen
§ 20 AMVOB, Heizkosten V, §§ 259, 535 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Heizkostenabrechnung, Einwendungen; Heizkostenumlage, Heizkostenabrechnung; Einwendungen, Heizungsmängel; Temperaturschwankungen, Überheizung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. In angemessener Zeit nach Feststellung beseitigte Mängel an der Heizungsanlage berechtigen den Mieter nicht zu einer Kürzung der tatsächlich angefallenen Heizkosten.
2. Von einer Überheizung kann nur gesprochen werden, wenn in sämtlichen Wohnungen des Hauses die Temperaturen zu hoch liegen; Temperaturschwankungen von bis 5 Grad über der erforderlichen Mindesttemperatur sind insoweit nicht zu beanstanden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um Ansprüche aus der Heizkostenabrechnung 1982/83. Die Bekl. (Mieter) argumentieren, die Heizungsanlage habe während der Heizperiode unregelmäßig gearbeitet, die Wohnung sei zunächst nicht ordnungsgemäß warm geworden, da die Temperaturen unter 20 Grad sanken, später sei die Wohnung überheizt worden; zum Teil seien Temperaturen zwischen 20 und 24 Grad in den verschiedenen Räumen gemessen worden. Die Anlage sei insgesamt nicht ordnungsgemäß und wirtschaftlich betrieben worden. Das AG folgte den Argumenten der Mieter nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. haben nicht ausreichend dargelegt, daß die Anlage Mängel aufwies, die die Kl. kannte und nicht in angemessener Zeit beseitigen ließ. Zwar mag es zutreffen, daß die Monteure jeweils vor der Reparatur der Anlage Mängel feststellten, so daß es insoweit keiner Beweiserhebung bedurfte. In angemessener Zeit nach Feststellung beseitigte Mängel berechtigen jedoch nicht zu einer Kürzung der tatsächlich angefallenen Heizkosten. Die Bekl. haben auch nicht substantiiert vorgetragen, daß die Anlage unwirtschaftlich betrieben wurde. Insbesondere ergibt dies auch nicht der Vortrag der Bekl. hinsichtlich der geltend gemachten Überheizung.
Abgesehen davon, daß die Bekl. nicht substantiiert dargelegt haben, wo sie genau nämlich in welcher Höhe über dem Boden an welchem Platz der Räume die Temperaturen mit einem wann zuletzt geeichten Thermometer gemessen haben, und für die Messungen trotz Bestreitens der Bekl. keinen Beweis angetreten haben, könnte von einer Überheizung selbst dann nicht gesprochen werden, wenn tatsächlich die Temperaturen in den von den Bekl. gemieteten Räumen zwischen dem 1. Januar und dem 14. Mai 1983 zwischen 20 und 24 Grad lagen. Von einer Überheizung kann zunächst nur dann gesprochen werden, wenn in sämtlichen Wohnungen des Hauses die Temperaturen zu hoch liegen. Bedingt durch die Lage der einzelnen Wohnungen sind nämlich Unterschiede in den erreichten Temperaturen bei vollgeöffneten Heizkörperventilen in begrenztem Umfang nicht vermeidbar. Insbesondere dürften grundsätzlich die Temperaturen bei Wohnungen in den oberen Stockwerken um einige Grade höher als in den Wohnungen in unteren Stockwerken liegen. Daher sind Schwankungen in den Temperaturen von bis 5 Grad über der erforderlichen Mindesttemperatur nicht zu beanstanden. Auch läßt sich eine Anlage grundsätzlich selbst soweit sie vollautomatisch läuft nicht so regulieren, daß ständig eine bestimmte Temperatur erreicht wird, so daß gewisse Schwankungen nicht auszuschließen sind.
Die Bekl. haben aber noch nicht einmal vorgetragen, daß in allen Wohnungen des Hauses während der Heizperiode 82/83 die Temperaturen erheblich über der von ihnen geforderten Durchschnittstemperatur von 21 Grad lagen, so daß Ansprüche wegen Überheizung nicht bestehen.