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Heizkostenabrechnung bei Kaltverdunstungsvorgabe in Leerwohnungen

AG Köpenick17 C 185/0721.08.2007GE 2007, 1327

BGB §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Heizkostenabrechnung bei Kaltverdunstungsvorgabe in Leerwohnungen; Nullverbrauch bei Frostschutzbeheizung; Meßungenauigkeiten bei Betriebskostenabrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Soweit in leerstehenden Wohnungen wegen "Überfüllung" der Verdunstungsröhrchen mit einer "Kaltverdunstungsvorgabe" Nullverbräuche gemessen worden sind, obwohl eine Frostschutzbeheizung stattfand, handelt es sich um eine von den Mietern der übrigen Wohnungen in Kauf zu nehmende Meßungenauigkeit.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2005. Die Einwendungen des Bekl. gegen die Heizkostenabrechnung greifen nicht durch. Soweit in den leerstehenden Wohnungen des vom Bekl. bewohnten Gebäudes wegen der Überfüllung der Verdunstungsröhrchen mit einer sogenannten Kaltverdunstungsvorgabe Nullverbräuche gemessen worden sind, obwohl eine Frostschutzbeheizung stattfand, handelt es sich hierbei um eine Meßungenauigkeit, die nach Auffassung des Gerichts in Kauf genommen werden muß. Der Mieter kann hier nicht verlangen, daß in den Leerstandswohnungen geschätzte Kaltverdunstungsanteile angesetzt werden. Dies gilt um so mehr, als die Verbrauchserfassung auch bei den heizenden Mietern erst nach dem Verbrauch von einigen Einheiten einsetzt, wenn der Flüssigkeitspegel auf die Nullmarke abgesunken ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Soweit in leerstehenden Wohnungen wegen "Überfüllung" der Verdunstungsröhrchen mit einer "Kaltverdunstungsvorgabe" Nullverbräuche gemessen worden sind, obwohl eine Frostschutzbeheizung stattfand, handelt es sich um eine von den Mietern der übrigen Wohnungen in Kauf zu nehmende Meßungenauigkeit.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In leerstehenden Wohnungen mit Verdunsterröhrchen waren die Heizkörperventile auf Frostschutzbeheizung eingestellt. Der Mieter wandte gegen die Heizkostenabrechnung ein, daß in diesen Wohnungen kein Verbrauch gemessen worden war. Der Vermieter verteidigte sich damit, daß die Verdunsterröhrchen in den Leerstandswohnungen mit einer sog. Kaltverdunstungsvorgabe "überfüllt" waren.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Köpenick gab dem Vermieter recht. Soweit in leerstehenden Wohnungen wegen "Überfüllung" der Verdunstungsröhrchen mit einer "Kaltverdunstungsvorgabe" Nullverbräuche gemessen worden seien, obwohl sie mit einem sog. "Frostwächter" ausgestattet gewesen seien, handele es sich um eine von den Mietern der übrigen Wohnungen in Kauf zu nehmende Meßungenauigkeit.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Unter "Kaltverdunstung" ist die Verdunstung zu verstehen, die bei abgeschaltetem Heizkörper allein aufgrund der Raumtemperatur erfolgt, wie z. B. in den Sommermonaten aufgrund der Sonneneinstrahlung. Dieser Kaltverdunstung wird dadurch Rechnung getragen, daß die Ampulle der Verdunsterröhrchen über den Skalen-Nullpunkt hinaus mit der sog. Kaltverdunstungsvorgabe gefüllt wird. Damit wird erreicht, daß der unabhängig von dem tatsächlichen Verbrauch der Mieter eintretende Flüssigkeitsverlust in der Meßampulle der Ermittlung des Verbrauchs der Mieter nicht zugrunde gelegt wird. Auch durch einen Frostwächter, der jeweils anspringt, wenn die Temperatur in den Mieträumen unter null Grad fällt, wird die Raumtemperatur in den leerstehenden Wohnungen unabhängig von dem tatsächlichen Verbrauch erhöht. Der dadurch eintretende Verlust an Meßflüssigkeit in den Verdunsterröhrchen dürfte durch die Kaltverdunstungsvorgabe ebenfalls erfaßt werden.

Im übrigen entspricht das Urteil des AG Köpenick der neueren Rechtsprechung des BGH, wonach es keine absolute Umlagengerechtigkeit bei der Betriebskostenabrechnung gibt und kleinere Ungenauigkeiten in Kauf zu nehmen sind.